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Grundzüge der Entwicklung der öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie der Wohlfahrtsverbände Nationalsozialistische Volkswohlfahrt, Innere Mission und Caritas

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Die Wohlfahrtsverbände im NS-Staat
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Zusammenfassung

Wie im vorstehenden wird auch im nachfolgenden Kapitel das Zentrum der Aufmerksamkeit auf die Interaktion der Wohlfahrtsverbände gerichtet sein. An dieser Stelle, dem vierten Hauptkapitel, jedoch gilt es in erster Linie, die Grundzüge der Entwicklung der einzelnen Akteure separat zu betrachten. Eine Bezugnahme auf das Agieren der jeweils anderen läßt sich dabei weder gänzlich vermeiden, noch wäre dies an einzelnen Stellen sinnvoll oder wünschenswert. Letzteres gilt besonders für die am Ende dieses Hauptkapitels plazierte Betrachtung des Winterhilfswerkes und des Hilfswerkes „Mutter und Kind“. Werden beide Hilfswerke auch aus gutem Grund unter der Überschrift „NSV“ abgehandelt, so waren sie doch anfänglich als „Gemeinschaftsunternehmen“ der Wohlfahrtsverbände konzeptualisiert, so daß ihre adäquate Darstellung die gegebene Interaktion thematisieren muß. Relevant und deshalb Gegenstand der folgenden Ausführungen war für die hier betrachteten Träger der Wohlfahrtspflege während des Untersuchungszeitraum durchaus Disparates. Für die Tätigkeit aller Akteure gleichermaßen bedeutsam dagegen war das ihnen zur Verfügung stehende Finanzvolumen und die jeweilige Art der Mittelbeschaffung. Die Finanzierung der Verbände und die zahlenmäßige Entwicklung ihrer Arbeit soll in den folgenden Unterkapiteln rekonstruiert werden. In dem Maße, in dem letzteres gelingt, wird es möglich sein, die vielfach formulierte, bislang aber nicht hinreichend belegte These von der „finanziellen Austrockung“ und der „Zurückdrängung“ der konfessionellen Wohlfahrtsverbände zu verifizieren, zu relativieren oder aber zu falsifizieren.

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Literature

  1. French; Frey 1993, S. 232; Gemäß § § 8 ff. RFV hatten die (Landes-und) Bezirksfür-sorgeverbände als dessen Träger (§ 1 RFV), die gesamten Kosten der öffentlichen Fürsorge zu tragen. Welche Körperschaft als (Landes-und) Bezirks-Fürsorgeverband fungieren sollte, war laut § 2 Abs. 1 RFV durch Landesgesetz zu bestimmen; die meisten Länder folgten der preußischen Regelung, wonach die Stadt-und Landkreise dazu bestellt wurden (Vergl. Sachße; Tennstedt 1988, S. 146). Demzufolge ist die in diesem Kapitel vorgenommene synonyme Verwendung von Bezirksfürsorgeverband, Kommune und Gemeinde nur für mittelgroße und Großstädte korrekt, für Kleinstädte und Dorfgemeinden gilt das diesen Begriffen zugeordnete nur vermittels des Verhältnisses Landkreis: landkreiszugehörige Gemeinde. Der Vereinfachung halber wird in der Regel auf diese Distinktion verzichtet, sofem dieser Unterschied der Sache nach erforderlich ist, wird gesondert darauf hingewiesen.

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  2. Ebd., S. 204; Sachße; Tennstedt 1992, S. 84

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  3. Leibfried; Hansen; Heisig 1984, S. 114; Sachße; Tennstedt 1992, S. 84; Frerich; Frey 1993, S. 202; Ausführlicher: Sachße; Tennstedt 1988, S. 94–99

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  4. Frerich; Frey 1993, S. 202 f.; Homburg 1985, S. 274 und passim.

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  5. Sachße; Tennstedt 1992, S. 84; Diese Kostenabwälzung erfolgte vor allem durch die Arbeitslosenversicherung. Aber auch das nachlassende Sicherungspotential der Krankenkassen wirkte sich negativ auf die kommunalen Bilanzen aus: so stieg der Aufwand der Kommunen für Krankenhausbehandlungen von 77,6 Mio. RM 1928 auf 125,6 Mio. RM im Jahre 1932; erst 1938 erreichte die diesbezügliche Kostenlast für die Kommunen mit 76,6 Mio. RM wieder das Vorkrisenniveau (ebd. S. 94 ).

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  6. Für das Haushaltsjahr 1932 wurde 1931 ein Fehlbetrag von 914 Mio. RM prognostiziert, die daraufhin ergriffenen Sparmaßnahmen, insbesondere die “Aussteuerung” von immer mehr Menschen aus dem Kreis der Empfänger von Arbeitslosenhilfe, deren Zahl von 1.713 Mio. 1931 auf 1.087 Mio. 1932 und 0,531 Mio. im Jahr 1933 reduziert wurde, führten zu dem oben zitierten Ergebnis (Petzina; Abelshauser; Faust 1978, S. 160; Frerich; Frey 1993, S. 204 ).

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  7. Sachße; Tennstedt 1992, S. 84; Leibfried; Hansen; Heisig 1984, S. 114;

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  8. RGB1. I (1919), S. 1384; Mäding 1985, S. 100; Damit kehrte sich das Grundverhältnis der bisherigen Finanzverfassung um: nunmehr waren die Länder und Kommunen auf Steuerüberweisungen des Reiches angewiesen (ebd.). Vor 1914 finanzierten sich die Gemeinden durch Zuschläge auf die staatliche Einkommmens-und Realsteuern. Dazu siehe auch: Leibfried; Hansen; Heisig 1984, S. 111; Jeserich 1985, S. 492; Sachße; Tennstedt 1988, S. 175 f.

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  9. Im Jahre 1930 belief sich der Anteil der Steuerüberweisungen des Reiches auf 27,9% an den kommunalen Einnahmen. Weitere wichtige Einnahmequellen waren für die Gemeinden die Grund-und Gebäudesteuer (21,4%), die Gewerbesteuer (19,1%) und der Gemeindeanteil an der Hauszinssteuer (16,8%) (Jeserich 1985, S. 518). Zwischen 1920 und 1923, also in der Inflationszeit, bestand eine Übergangsregelung, wonach das Reich überwiegend für die Finanzierung der Wohlfahrtspflege verantwortlich war, die Kommunen, denen die administrative Abwicklung oblag, erhielten dafür zweckgebundene Reichsmittel, die sogenannten Dotationen. Eine Neuregelung erfolgte durch die 3. Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924; danach oblag den Landes-und Bezirksfürsorgeverbänden neben der bisherigen Armenpflege auch die Fürsorge für Kriegsbeschädigte und - hinterbliebene, Sozial-und Kleinrentner, Schwerbeschädigte, hilfsbedürftige Minderjährige und Wöchnerinnen. Gleichzeitig wurde der Anteil der Länder und Kommunen an der Einkommens-und Körperschaftssteuer auf 90% - am 10. August 1925 auf 75% - fest-gelegt (Leibfried; Hansen; Heisig 1984, S. 112; Jeserich 1985, S. 515; French; Frey 1993, S. 232 ).

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  10. Jeserich 1985, S. 518

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  11. Der Kreditaufnahme waren gemäß einer Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. November 1925 dadurch Grenzen gesetzt, daß Länder und Gemeinden dafür eine Genehmigung der Reichsregierung benötigten. Seit 1931 bestand zudem ein Kreditvergabeverbot von Sparkassen an Gemeinden, das erst 1944 aufgehoben wurde (Vergl. Matzerath 1970, S. 360; Caesar; Hansmeyer 1985, S. 867; Jeserich 1985, S. 515 ).

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  12. Leibfried; Hansen; Heisig 1984, S. 114; Sachße; Tennstedt 1992, S. 87–90; French; Frey 1993, S. 204

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  13. Leibfried; Hansen; Heisig 1984, S. 114

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  14. Leibfried 1981, S. 504; Sachße; Tennstedt 1992, S. 87

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  15. Im Jahr 1932 wurden alleine in Preußen mehrere hundert Staatskommissare zu diesem Zweck eingesetzt (Leibfried; Hansen; Heisig 1984, S. 115); Jeserich 1985, S. 518 f.

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  16. Zit. n. Leibfried 1981, S. 504 u. S. 481; Die bisherigen Richtsätze seien ohnehin aufgrund “parteipolitischer Einflüsse”, so Polligkeit weiter, “übersteigert”. Diese Einschätzung wird auch heute noch von der kommunalpolitischen Fachöffentlichkeit geteilt. So beklagt Mutius (1985, S. 1060), daß die kommunalen Mandatsträger infolge einer parteipolitischen Radikalisierung nicht in der Lage waren, die notwendigen haushaltspolitischen Konsolidierungsmaßnahmen durchzusetzten. Ähnlich auch Jeserichs Einschätzung (1985, S. 519). Zur Bedeutung der Richtsätze und den heftigen Kontroversen darum siehe: Leibfried 1981; Leifried; Hansen; Heisig 1984 und 1986; Schoen 1985, S. 167–191; Einen knappen Überblick geben: Sachße; Tennstedt 1988, S. 179–184.

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  17. Diese konnten diese Aufgaben an die BFV-Verwaltungen delegieren (ebd.; Sachße; Tennstedt 1992, Anmerk. 16, S. 293). Der DV war zwar, darauf sei ergänzend hingewiesen, mit der Entparlamentisierung, nicht aber mit der damit gleichzeitig erfolgten Entkommunalisierung einverstanden (Leibfried 1981, S. 512; Sachße; Tennstedt 1992, Anmerk. 16, S. 293 ).

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  18. Leibfried 1981, S. 501; Leibfried; Hansen; Heisig 1984, S. 115

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  19. Die Kommunen waren zwar an die einschlägigen Gesetze (RJWG; Reichsgrundsätze und Fiirsorgepflichtverordnung) gebunden, doch diese gewährten ihnen weite Ermessensspielräume (Vergl. Homburg 1985, S. 279; Leibfried; Hansen; Heisig 1986, S. 175; Schoen 1985, S. 188 ).

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  20. Leifried; Hansen; Heisig 1984, S. 114; Sachße; Tennstedt 1982, S. 88 u. S. 83; Zur Ausweitung der Zwangsarbeit (Pflichtarbeit gemäß § § 19, 20 RFV) für Wohlfahrtserwerbslose siehe: Homburg 1985, S. 278–296

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  21. Jeserich 1985, S. 518; Leibfried 1981, S. 503; Leibfried; Hansen; Heisig 1984, S. 118

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  22. Leifried; Hansen; Heisig 1984, S. 116–119; Homburg 1985, S. 298 und passim

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  23. Matzerath 1970, S. 97; Sachße; Tennstedt 1992, S. 145; Frerich; Frey 1993, S. 267 f.; Das Reich reduzierte dementsprechend auch seine Reichswohlfahrtshilfe. Diese betrug jeweils im April 1933: 80,0 Mio. RM, 1934: 34,5 Mio. RM, 1935: 12,7 Mio. RM, 1936: 3,54 Mio. RM und im Oktober 1936 schließlich nur noch 0,86 Mio. RM (Vergl. Spiewok 1937, S. 41; Sopade 1934, S. 514). Damit verminderte sich der Anteil des Reichs und der Länder an den Fürsorgekosten von über 30% 1930 auf 4,5% im Jahre 1936 (Michaelis 1941, S. 36 ).

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  24. Matzerath 1970, S. 96; Mutius 1985, S. 1066

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  25. Mutius 1985, S. 1066; Sachße; Tennstedt 1992, S. 145; Caesar; Hansmeyer 1985, S. 839, 866. Nach Matzerath ( 1970, S. 352 f.) erhöhten sich die gemeindlichen Steuereinnahmen von 3 Mrd. RM 1932 auf 4,6 Mrd. im Jahre 1937 und die Gesamteinnahmen in den gleichen Jahren von 5,7 Mrd. RM auf 6,8 Mrd. RM (Vergl. dazu: Berthold 1938, S. 24 und passim).

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  26. Mutius 1985, S. 1076; Sachße; Tennstedt 1992, S. 95, 245, 247; Der Schuldenstand der Gemeinden entwickelte sich folgendermaßen (Angaben in Mrd. RM): 1933: 11,3; 1934: 11,6; 1935: 11,7; Die Trendwende erfolgte 1936 mit 11,5; 1937: 11,0; 1938: 10, 6 (Angaben nach: Matzerath 1970, S. 285, Anmerk. 363).

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  27. Leibfried; Hansen; Heisig 1986, S. 175; Hansen 1991, S. 129; Sachße, Tennstedt 1992, S. 90, 96; Als Zahlenbelege für die Diskrepanz zwischen Richtsätzen und tatsächlichen Leistungen der BFV führte W. Schickenberg 1938 (Soziale Praxis 1938, Sp. 483; Hier nach: Scheur 1967, S. 184) u.a. die Werte folgender Städte an: in Dresden standen einem monatlichen Richtsatz für Alleinstehende in Höhe von 37,00 RM tatsächliche Leistungen von 25,00 RM gegenüber; in Kaiserslautern betrug dieses Verhältnis: 32,00 zu 23,10 RM, in Fulda 30,00 RM zu 22,90 RM.

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  28. Leibfried; Hansen, Heisig 1986, S. 174; Sachße; Tennstedt 1992, S. 94; Belegt und illustriert wird dies in den Deutschlandberichten der SPD (Sopade); siehe z.B. Sopade 1934, S. 140, 514 ff. und 1937, S. 1334 ff.; Mit der Zerschlagung von SPD, KPD und den Gewerkschaften fehlte das bis dahin bedeutsame sozialpolitische Gegengewicht. Daß sich die NSDAP-Basis zu einem funktionellen Äquivalent - was keineswegs abwegig war - entwickeln konnte, verhinderte Art. 1 des “Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches” vom 30. Januar 1934, demzufolge alle Volksvertretungen, auch die gemäß § 12 i.V.m. § 4 des “Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich” dem Ergebnis der Reichstagswahl vom 5. März 1933 (ohne KPD-Stimmen) entsprechend neukonstituierten gemeindlichen Vertretungen, aufgelöst wurden.

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  29. Dies geschah mit dem Gesetz über die Befreiung von der Pflicht zum Ersatz von Fürsorgeleistungen vom 22. Dezember 1936 (RGB1. I. 1936, S. 1125 f,). Die zeitgenössischen Deutschland-Berichte (Sopade 1937, S. 1334) bezeichnen dieses Gesetz als praktisch bedeutungslos, da die Wohlfahrtsämter, einer alten Verwaltungspraxis folgend, zwei oder mehr Jahre zurückliegende Fürsorgeleistungen in der Regel ohnehin nicht mehr einforderten. Dennoch kritisierte der DGT-Wohlfahrtsausschuß - letztlich vergeblich - eine rechtsverbindliche Einschränkung der Rückerstattungspflicht (Protokoll der Sitzung des DGT-Wohlfahrtsausschusses vom 15. Juni 1934 (BAK, R 36/929)).

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  30. Rechtsgrundlage dafür war das Kleinrentnerbeihilfegesetz vom 5. Juli 1934. Damit wurde im Grunde nur die Notverordnung vom B. Dezember 1931, derzufolge die BFV die 25%ige Mehrleistung an Klein-und Sozialrentner nicht mehr zu entrichten hatten, teilweise aufgehoben (Sachße; Tennstedt 1992, S. 96; Frerich; Frey 1993, S. 234). Von dieser Besserstellung war zunächst nur eine Minderheit der Kleinrentner, nämlich 78.100 Personen, betroffen (Leifried; Hansen; Heisig 1986, S. 176 ).

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  31. Zur solchermaßen motivierten Anwendung der Zwangssterilisation siehe: Bock 1986, S. 406; Kaiser 1989, S. 354; Zum Auschluß von Juden siehe: Sachße; Tennstedt 1992, S. 96; Dies ist in diversen Lokalstudien belegt, so etwa in den Untersuchungen zu Stuttgart bei Müller (1988, S. 83–91) oder zu Hamburg bei Knüppel-Dähne; Mitrovic 1989, S. 179–184 und Roth 1984

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  32. Das RMF erklärte mit seiner Vorschrift vom 3. März 1934, daß NS-Organisationen für die Überlassung von Grundstücken und Gebäuden grundsätzlich Miete zu entrichten hätten. Der RMdI-Erlaß vom 22. Mai 1934 verfügte, daß finanzielle Unterstützungen für NS-Gliederungen nur dann zulässig seien, wenn dies die Finanzkraft der Kommunen erlaube. Weitere Erlasse vom 1. Juli 1935, 5. November 1935 und 7. Dezember 1935 stellten klar, daß dies nur eingeschränkt für die NSV gelten solle; sie sollte weiterhin - allerdings im Rahmen der bisherigen Förderung der freien Wohlfahrtspflege - gefördert werden; Quasi-Steuererhebungen durch die NSV wurden aber untersagt (HAVW-Mitteilung V 51/35 vom 10. Juli 1935 (BAK, NS 37/108); Schreiben RMdI an DGT vom 5. November 1935 (BAK, R 36/962); HAVW-Schreiben vom 30. Dezember 1935 (BAK, NS 37/1018) Vergl. auch: Hansen 1991, S. 80 ).

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  33. Zur Person Fiehler siehe: Hansen 1991, S. 384

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  34. Siehe: Sachße; Tennstedt 1992, S. 143; Das “Gesetz über den Deutschen Gemeindetag” ist wiedergeben bei: Hoche 1934, H. 5, S. 69–77

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  35. Schreiben Hilgenfeldt an Fiehler vom 21. Mai 1935; Schreiben Fiehler an Hilgenfeldt 28. Juni 1935; Schreiben Hilgenfeldt an Fiehler 4. Juli 1935 (alle in: BAK R 36/950).

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  36. Sachße; Tennstedt 1992, S. 84, 146

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  37. Hansen 1991, S. 148 u. S. 245; Sachße; Tennstedt 1992, S. 146;

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  38. Hansen 1991, S. 134

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  39. Ebd., S. 247, 249; Sachße; Tennstedt 1992, S. 155 f.; Zum RJWG-Novellierungs-Entwurf siehe: Hasenclever (1978, S. 128–130) und Kuhlmann ( 1989, S. 72–77 ).

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  40. Hansen 1991, S. 256–261; Hier sei nochmals darauf hingewiesen, daß die “Aushöhlung” nicht nur durch die NSV erfolgte; insbesondere im jugendpflegerischen Sektor übernahm die HJ Delegationsaufgaben; an die nunmehr staatlichen Gesundheitsämter verloren die Kommunen ihre gesundheitspflegerischen Aufgaben wie z.B. die Schulgesundheitspflege, die Mutter-und Kindbetreuung (Vergl. Kühn 1986, S. 324; Sachße; Tennstedt 1992, S. 156 ).

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  41. Siehe: Protokoll der Sitzung des DGT-Wohlfahrtsausschusses vom 13. Januar 1938 (BAK, R 36/932)

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  42. Protokoll der Besprechung der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften für Wohlfahrtspflege vom 21. Juni 1939 (BAK, R 36/921)

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  43. So Hecker im Juni 1943, auf die vergangenen Jahre zurückblickend (Hansen 1991, S. 263). Bestätigt wird diese Einschätzung von Christa Hasenclever ( 1978, S. 131), die von 1939 bis 1953 als Dozentin an den Wohlfahrtsschulen in Königsberg und Kiel tätig war.

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  44. Sachße; Tennstedt 1992, S. 146; Hansen 1991, S. 123

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  45. Grund zur Klage über die Anrechnung von Leistungen der Winterhilfe hatten die LigaVerbände schon 1931 (Protokoll der Sitzung des Liga-Präsidiums vom 11. Dezember 1931 (ADW, CA 1195 Bd. 8)). Diese Handhabung war gemäß eines Runderlasses des RMdI vom 15. Dezember 1933 rechtswidrig und wurde durch einen gemeinsamen Runderlaß von RAM, RMF und RMdI vom 12. September 1938 nochmals untersagt (Schreiben des HAVW an den DGT vom 4. April 1934 (BAK, R 36/967); HAVW-Rundschreiben V 18/38 vom 11. Oktober 1938 (BAK, NS 37/1015); Vergl.: Michaelis 1941, S. 58 ).

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  46. Hansen 1992, S. 129; Fiehler konnte sich in diesem Zusammenhang auch auf die Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936 stützen ( Vergl. Matzerath 1970, S. 157 ).

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  47. Zit. n. Hansen 1992, S. 118 f.; Karl-Friedrich Kolbow war westfälischer Landeshauptmann und aufgrund seines kommunal orientierten fürsorgerischen Interesses “ständiger Gast” beim Wohlfahrtsausschuß des DGT. Die hier wiedergegebenen Äußerungen aus dem Jahr 1938 führten zu scharfen Auseinandersetzungen mit Hilgenfeldt (Vergl. hierzu inbesondere die Akte: 36/1041 im BAK; aufgearbeitet wurde diese Kontroverse von Hansen 1992, S. 118 ff.).

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  48. So Jeserich in einem Brief vom B. März 1939 an Fiehler (BAK, R 36/1002).

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  49. Der dem RMdI unterstellte DGT konnte nur an die Mitgliedsgemeinden appellieren, Anweisungsbefugnisse besaß er nicht. Seine Aufgaben erschöpften sich gemäß § 2 Abs. 1 (Nr. 1) des Gesetzes über den Dt. Gemeindetag in der Beratung der Gemeinden und der Vermittlung des Erfahrungsaustausches und (Nr. 2) in der gutachterlichen Stellungnahme für Reichs-und Landesbehörden (Vergl. Hoche 1934, H. 5; S. 69–77, hier: S. 70).

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  50. Die “Grundsätze über den Finanz-und Lastenausgleich zwischen Länder und Gemeinden” vom 10. Dezember 1937 (Vergl.: Matzerath 1970, S. 354).

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  51. Vergl. dazu: Matzerath 1970, S. 354 ff.; Mutius 1985, S. 1076

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  52. Hansen 1991, S. 80; Sachße; Tennstedt 1992, S. 145; Nicht überzeugend wirkt Scheurs (1967, S. 185 ) Spekulation. Er unterstellt der NSV ein Interesse an niedrigen öffentlichen Fürsorgeleistungen, damit ihre Zusatzunterstützung bedeutsam erscheinen konnte.

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  53. Leibfried; Hansen; Heisig 1986, S. 18

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  54. Zit. n. Hansen 1991, S. 125; Intern gestanden die Vertreter der öffentlichen Fürsorge durchaus ein, daß die von ihnen gewährten Fürsorgeleistungen nicht hinreichten, um den notwendigen Lebensunterhalt der Hilfeempfänger zu sichern; eine allgemeine Richtsatzerhöhung lehnten sie dennoch überwiegend ab (Siehe beispielsweise: Protokoll der Sitzung der Rheinischen AG für Wohlfahrtspflege vom 21. November 1940 (BAK, R 36/905)).

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  55. Siehe etwa das Schreiben des stellvertretenden NSV-Vorsitzenden Janowsky an den DGT vom 4. April 1934. Janowsky kritisierte hierin, daß die öffentlichen Fürsorgeträger bei der Vergabe von Mitteln so “zurückhaltend” seien, daß der Gesamtbestand der Fürsorge in Frage gestellt sei. In seinem Antwortschreiben vom 12. April erwiderte die DGT-Verwaltung nur knapp, die “Gemeinden tragen im großen Ganzen den Bedürfnissen Rechnung” (beide in: BAK, R 36/ 967).

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  56. Wie etwa die Aktivitäten des Kleinrentnerbundes (Vergl. Leibfried; Hansen; Heisig 1986, S. 176 ).

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  57. Ebd., S. 183

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  58. Ebenfalls bestätigt wurden diese Untersuchungen durch entsprechende Berechnungen, die im Rahmen der Kriegsvorbereitung durch Fachleute des Vierjahresplanes vorgenommen wurden (Leibfried; Hansen; Heisig 1986, S. 178 f.; Sachße; Tennstedt 1992, S. 248 ).

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  59. Leibfried; Hansen; Heisig 1986, S. 178 ff.; Sachße; Tennstedt 1992, S. 249; Schoen 1985, S. 187

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  60. Siehe: Protokoll der Sitzung der Rheinischen AG für Wohlfahrtspflege vom B. November 1938 (BAK, R 36/905).

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  61. Leibfried; Hansen; Heisig 1986, S. 165 f.; S. 171 u. S. 179; Siehe auch: Schoen 1985, S. 181 u. passim. Als starken Druck mußten für den DGT die keineswegs bloß taktisch motivierten Forderungen und Planungen von NSV und DAF erscheinen: Während der Reichstagung des HAVW wurde die Forderung nach einer nationalsozialistischen Reichsfürsorge an Stelle der örtlichen Bezirksfürsorge erhoben und anschließend publiziert. Die DAF forcierte ihre Planungen zu einem “Deutschen Sozialwerk”. Die Realisation beider Entwürfe hätte den Bestand der kommunalen Fürsorge in seiner Existenz gefährdet. Eine Neuregelung der Altersversorgung, deren Leistungen eine Zusatzunterstützung durch die öffentliche Fürsorge überflüssig machen würde, erklärte Reichsleiter Fiehler besorgt, führte zum Ausscheiden eines Großteils der von der öffentlichen Fürsorge Unterstützten; und dies hätte - und das war der Grund für die Besorgnis - zur Folge, daß der Finanzausgleich zuungunsten der Kommunen geändert werde (Protokoll der Sitzung des DGTWohlfahrtsausschusses vom 29. Januar 1941 (BAK, R 36/934)). Siehe auch: Ebd., S. 184, u. 191; Sachße; Tennstedt 1992, S. 96, S. 142 f.

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  62. Reichsministerialblatt (Ausgabe B) (RMBIiB) 1941, Nr. 45; Sp. 1951–1954; Im folgenden hiernach. Rein rechtlich betrachtet war diese Eingriffsmöglichkeit in die kommunale Selbstverwaltung möglich, weil, nach der Übertragung der Richtsatzkompetenz auf die obersten Landesbehörden durch die Notverordnung vom 19. Oktober 1932, Art. 2 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich übertrug und (durch § 4 der Ersten Verordnung zu diesem Gesetz vom 2. Februar 1934) den Reichsministerien gegenüber den obersten Landesbehörden - was letztere zu Reichsmittelbehörden degradierte - eine Weisungsbefugnis eingeräumt wurde.

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  63. Vergl. Leibfried; Hansen; Heisig 1986, S. 165 f., 171; Sachße; Tennstedt 1992, S. 248

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  64. Alle Zahlenangaben nach: Leibfried; Hansen; Heisig 1986, S. 185 f.; Sachße; Tennstedt 1992, S. 248–250. Ihre Befürchtungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Richtssatzerlasses seien erfreulicherweise nicht eingetreten, berichtet Landrat Wallraf seinen rheinischen Kollegen. Dies habe die Auswertung der Vorsitzenden der (regionalen) Arbeitsgemeinschaften für Wohlfahrtspflege ergeben. Der Ministerialerlaß schrieb lediglich die Staffelung der Richtsätz und die dadurch zu gewährleistende Sicherung des Existenzminimus vor; über die absolute Höhe dieser Sätze entschieden die BFV nach wie vor selbst (Protokoll der Sitzung der Rheinischen Arbeitsgemeinschaft für Wohlfahrtspflege vom 20. November 1942 (BAK, R 36/905)).

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  65. Mit einer Verordnung vom 22. Dezember 1937 wurde eine unbegrenzte Bezugsdauer für Leistungen der Arbeitslosenhilfe festgeschrieben (French; Frey 1993, S. 268). Damit waren die Kommunen von den beklagten Kosten (und Kostenabwälzungen) der Arbeitslosigkeit befreit, andererseits verloren sie damit aber ein Aufgabengebiet (vor diesem Hintergrund spricht Hansen (1991, S. 122) vom “Ausschalten” der Kommunen). Der Dt. Städtetag hatte schon in der Weimarer Zeit diese Reichsanstalt, an die die Gemeinden auch ihre Arbeitsvermittlung abtreten mußten, mit Mißtrauen betrachtet; er sah in ihr ein potentielles Reichssozialamt (Leibfried; Hansen; Heisig 1984, S. 118 ).

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  66. Mit dem Gesetz über die Hitler-Jugend vom 1. Dezember 1936 wurde die HJ zur Staatsjugend erhoben, ihr oblagen damit auch sämtliche jugendpflegerischen Aufgaben. Damit wurden eigenständige Betätigungen der kommunalen Jugendämter auf diesem Gebiet obsolet ( Vergl.: Sachße; Tennstedt 1992, S. 156 ).

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  67. Martinis Klage galt nicht der Stigmatisierung bestimmter Menschen als “asozial” und deren “Bekämpfung”, er sorgte sich vielmehr darüber, daß die Polizei fortan die “arbeitseinsatzfähigen Asozialen” in Arbeitshäusern und KZs ausbeuten wollte und damit den kommunalen Arbeitshäusern ihre (Zwangs-) Arbeitskräfte entzog (Protokoll der Besprechung der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften für Wohlfahrtspflege vom 21. Juni 1939 (BAK, R 36/921)). Vergl. Hansen 1991, S. 328;

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  68. Kühn 1986, S. 322, 327; Hansen 1991, S. 333

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  69. Hansen 1991, S. 328; Scheur (1967) nennt für das Rechnungsjahr 1936/37 die Zahl von 551.400 unterstützten Sozialrentnern, was einem Anteil von 27,3% der unterstützten Parteien und einem Leistungsvolumen von 109,9 Mio. RM entsprach.“, 70 Diese und das Folgende nach: Hansen 1991, S. 325 bis 341

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  70. Ebd., S. 327; Diese Forderungen waren alles andere als überraschend, das nämliche wurde seit Mitte der 30er aus kommunalen Kreisen immer wieder verlangt ( Vergl. exemplarisch: Damrau 1936 ).

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  71. Zit. n. Ebd., S. 340

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  72. Zit. n. Ebd.

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  73. So äußerte sich Ruppert vom RMdI schon während der ersten Beratung zum Volkspflegegesetz (Ebd.).

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  74. Siehe: Tabelle: “Von der öffentlichen Fürsorge laufend in bar unterstützte Hilfsbedürftige”

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  75. Das ist insofern bemerkenswert, als die in dieser Residualkategorie erfaßten Individuen größerenteils als “minderwertig” im Sinne der faschistischen Rassenideologie galten; der menschenverachtende Kampf gegen die “Minderwertigen” nahm erst mit Kriegsbeginn sozialstatistisch meßbare Ausmaße und Formen an.

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  76. SachBe; Tennstedt 1992, S. 127 f.

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  77. Nur in den ersten Jahren wurde das WHW-Aufkommen fast gänzlich an Hilfsbedürftige weitergeleitet, in den späteren Jahren verwandte das WHW nurmehr 20% hierfür. Die übrigen WHW-Ausgaben, etwa für die Hitler-Jugend, für Betreuungsaufgaben in den “eingegliederten Gebieten” oder für die Einrichtung von MuK- (NSV-) Kindergärten, tragen einen gänzlich anderen Charakter und dürfen deswegen nicht zu den laufenden wie einmaligen Bar-und Sachleistungen der Fürsorgeverbände für Hilfsbedürftige hinzugerechnet werden.

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  78. Zu den Problemen und der Fürsorgestatistik allgemein siehe: Mewes 1940

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  79. Das Interesse daran war sicherlich rassenhygienisch begründet. Zum Zusammenhang von statistischer Erfassung/Isolierung und rassenhygienisch indizierten Einsparungen sowie Morden siehe: Aly; Roth 1984, S. 91–95; passim.

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  80. Siehe: Länderrat 1949, S. 612

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  81. Siehe: Tabelle: “Anstalten für Geisteskranke, Epileptiker, Idioten, Schwachsinnige und Nervenkranke”

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  82. Es scheint ausgeschlossen, daß die freien Träger bei einer nennenswerten Unterbelegung in der Lage und bereit gewesen wären, ihre Bettenkapazitäten um mehr als das dreieinhalbfache zu erhöhen.

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  83. Der Wert 1 besagt dann, daß ein Anstaltsbett ein Jahr lang von einer Person belegt wurde, die Zahl 2, daß ein Bett im Jahr von zwei Personen beansprucht wurde, die sich jeweils durchschnittlich 6 Monate dort aufhielten. menen Berechnungen. Es fällt auf, daß bei beiden Anstaltstypen die umfangreichsten Einsparungen der Gesamtkosten vor 1933 erfolgten. Ab 1933 stagnieren diese 85 Labisch; Tennstedt 1985, S. 361; Kühn 1986, S. 324

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  84. Hansen 1991, S. 288

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  85. Schallmayer 1903, S. 357 u. 363; Vergl. auch: Weingart u.a. 1988, S. 481

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  86. Sachße; Tennstedt 1992, S. 103

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  87. Vergl. Czarnowski 1991, S. 138 ff.

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  88. Wagner (1888–1939) war bis zu seinem Tode neben seinem Gegenspieler A. Glitt der einflußreichste NS-Gesundheitspolitiker. Er war 1932 Mitbegründer des NSDÄB, ab März 1933 1. Vorsitzender der ärztlichen Spitzenverbände, ab August 1933 Leiter der Kassenärztlichen Vereinigung. Auf Wagners Betreiben wurde am 16. Juni 1933 ein Amt für Volksgesundheit, welches 1935 zum Hauptamt (HAfVG) avancierte, eingerichtet. Als Leiter dieses - als Gegengewicht zur Abteilung Volksgesundheit im RMdI gedachten - Hauptamtes fungierte Wagner. Mit der Übernahme der Leitung der Reichsärztekammer im Dezember 1935 erhielt er offiziell den Titel “Reichsärzteführer” (Vergl. Labisch; Tennstedt 1985, S. 332, 508 f. und Sachße; Tennstedt 1992, S. 106 f.).

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  89. Vergl. Sachße; Tennstedt 1992, S. 106; Labisch; Tennstedt 1985, S. 336

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  90. Fricks Ansprache ist dokumentiert im AfRGB 1933, S. 412–419; Näheres zu diesem Sachverständigenbeirat siehe: Kaupen-Haas 1986, S. 103–120

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  91. Weingart u.a. 1988, S. 482; Czarnowski 1991, S. 138; Labisch; Tennstedt 1985, S. 369

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  92. Nach Weingarts (u.a. 1988, S. 482) Angaben erfolgte die Einrichtung dieser Abteilung schon im Dezember 1933; Anders: Sachße; Tennstedt 1992, S. 104; Zur Biographie Gütts: Labisch; Tennstedt 1985, S. 236–247 u. 423

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  93. Seine Überlegungen hatte Gütt schon im April 1932 publiziert und nochmals als Hauptredner während der Hauptversammlung des Dt. u. Preuß. Medizinalbeamtenvereins im September 1932 dargelegt. Seine Ausführungen stießen auf breite Zustimmung bei den Medizinalbeamten, was z.B. darin zum Ausdruck kam, daß der Verein einen “Ausschuß für Bevölkerungspolitik” einrichtete und der Vorstand beschloß, Gütts Vortrag (zusammen mit einem weiteren) als Broschüre herauszugeben und zu verbreiten (ausführlich dazu: Labisch; Tennstedt 1985, S. 203–210). Ebd., S. 326 f. u. S. 368; Vergl. auch: Schmuhl 1987, S. 136

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  94. Labisch; Tennstedt 1985, S. 272 ff., 368; Sachße; Tennstedt 1992, S. 105

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  95. Ausführlich dazu: Labisch; Tennstedt 1985, S. 281–303

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  96. Zur Durchsetzung des endgültigen Entwurfes: ebd. S. 303–313; Weingart u.a. 1988, S. 482; Der Gesetzestext nebst Begründung wird hier und im folgenden wiedergegeben nach der Gesetzessammlung von Hoche 1933 f. H. 9, S. 513–518;

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  97. Zit. n. Labisch; Tennstedt 1985, S. 327

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  98. Labisch; Tennstedt 1985, S. 311 ff. u. S. 361; Kühn 1986, S. 325; Weingart u.a. 1988, S. 482; Sachße; Tennstedt 1992, S. 97 u. 104; Schmuhl 1987, S. 136; Czarnowski 1991, S. 142; Zu den Überlegungen der Kommunen und des DGT siehe: Sitzungen des DGT-

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  99. Wohlfahrtsausschusses vom 15. Juni 1934 (BAK, R 36/929) und vom 26. April 1935 (BAK, R 36/930).

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  100. Labisch; Tennstedt 1985, S. 324, 370; Schmuhl 1987, S. 136; Czamowski 1991, S. 138, S. 154 u. S. 158;

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  101. Czamowski 1991, S. 154; Eine lückenlose Erfassung sollte dadurch gewährleistet werden, daß eine Kartei im Gesundheitsamt des Wohnortes erstellt, eine Zweitschrift davon im Gesundheitsamt des Geburtsortes der betreffenden Person aufbewahrt und schließlich eine Drittschrift zentral im Reichsgesundheitsamt deponiert werden sollte. Letzteres wurde später verworfen (ebd., S. 160 f.).

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  102. Labisch; Tennstedt 1985, S. 370; Schmuhl 1987, S. 145; Weingart u.a. 1988, S. 493; Das die erbbiologische Erfassung bei den Gesundheitsämtern konzentriert wurde, ist richtig, es darf aber nicht übersehen werden, daß sie z.T. diesbezügliche Aufgaben delegierten (z.B. an den DOT; s.u.) und daß daneben auch andere staatliche und parteiamtliche Organisationen Erfassungsaufgaben wahrnahmen (siehe dazu: Aly; Roth 1984 ).

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  103. Ursprünglich war die unter der Federführung von RAM und RMF erfolgte Einführung des Ehestandsdarlehens rein arbeitsmarktpolitisch motiviert. Demzufolge galt als Voraussetzung für den Erhalt dieser Leistung die in Abschnitt V des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933 kodifizierte Bedingung, daß die künftige Ehefrau zuvor erwerbstätig gewesen sein mußte und sie diese Arbeit aufzugeben habe; diese Bedingung wurde erst 1937 im Zeichen des Arbeitskräftemangels aufgehoben. Erst aufgrund einer Intervention des RMdI, welche sich am 20. Juni 1933 in einer entsprechenden Durchführungsverordnung niederschlug, fand eine Koppelung des Ehestandsdarlehens an eine amtsärztliche Eheeignungsprüfung und damit eine rassenhygienische Selektion statt (Vergl. Czamowski 1991, S. 103–135, insbesondere: S. 103–121; Sachße; Tennstedt 1992, S. 178; Frerich; Frey 1993, S. 315–319 ).

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  104. Zur Ausstellung solcher Zeugnisse waren die Gesundheitsämter gemäß § 1 Nr. 5 der 2. DVO zum GVG verpflichtet (Hoche 1933 f., H. 12, S. 642; Labisch; Tennstedt 1985, S. 370 Weingart u.a. 1988, S. 485; Czamowski 1991, S. 154). Von den 2.502.554 Geschäftsanfällen bei den Gesundheitsämter im Jahre 1937 entfielen 1.106.317 auf das Ausstellen von Zeugnissen und das Erstellen von Gutachten; 794.132 waren sanitäts-und medizinalpolizeiliche, 362.151 vertrauensärztliche und 116.024 gerichtsärztliche Geschäfte. Eine andere Statistik weist bezüglich der Beratungs-und Begutachtungstätigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes ebenfalls für 1937 folgende Fallzahlen aus: Eheschließungen: 620.000, Eheberatungen: 449.349 und Ehestandsdarlehen: 1.883.559 ( Sachße; Tennstedt 1992, S. 109 ).

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  105. Gemäß § 4 (4) der 1. DVO zum GVG (Hoche 1933 f., H. 12, S. 636 );

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  106. Labisch; Tennstedt 1985, S. 370; Sachße; Tennstedt 1992, S. 103

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  107. So verfügte es ein Runderlaß des PruRMdl vom 18. Oktober 1935 (Fenner 1936, S. 90).

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  108. Labisch; Tennstedt 1985, S. 370; Czamowski 1991, S. 170; Sachße; Tennstedt 1992, S. 102 f.

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  109. Schmuhl 1987, S. 147; Labisch; Tennstedt 1985, S. 371; So rechnete der Hamburger Landesobmann Rittershaus in seiner “Stellungnahme zu den Richtlinien und Dienstanweisungen für den Landesobmann und den beauftragten Arzt der erbbiologischen Bestandsaufnahme” vor, daß die beauftragten Ärzte bei einer täglichen (!) Arbeitszeit von 50–60 Stunden mehrere Jahrhunderte benötigen würden, um alle vorgeschriebenen Details zu erfassen. Siehe: Weingart u.a. 1988, S. 493 f.; Einen Überblick über das, was den Richtlinien gemäß zu erfassen war, gibt Czamowski ( 1991, S. 162 ).

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  110. Ausführlicher dazu: Czamowski 1991, S. 163 ff.

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  111. Ebd., S. 168; Die Patienten dieser Einrichtungen wurden zwar sehr schnell und umfassend registriert - sicherlich weil sie die potentiellen Opfer der Zwangssterilisationen und der “Euthanasie” waren -, allerdings erfolgte deren Erfassung durch die Erbbiologische Kommission des DGT, dem diese Aufgabe Ende 1935 mit Zustimmung des RMdI übertragen wurde (Schmuhl 1987, S. 147).

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  112. Weingart u.a. 1988, S. 494; Czarnowski 1991, S. 169

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  113. Czarnowski 1991, S. 170

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  114. Die letzten beiden Möglichkeiten erstritten die Kommunen (Labisch; Tennstedt 1985, S. 311 f., 317).

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  115. Labisch; Tennstedt 1985, S. 371; Sachße; Tennstedt 1992, S. 105

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  116. Labisch; Tennstedt 1985, S. 319–321 u. S. 331; Leicht abweichende Zahlen führt Schmuhl ( 1987, S. 136) an.

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  117. Labisch; Tennstedt 1985, S. 321

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  118. Das RMF hatte in dieser Angelegenheit eine starke Rechtsposition, denn § 10 des GVG verpflichtete das RMdI bei allen Rechts-und Verwaltungsvorschriften bezüglich des GVG, sofern dabei finanzielle Auswirkungen in Frage kamen, zum Einvernehmen mit dem RMF. Siehe auch: Sachße; Tennstedt 1992, S. 105 f.

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  119. Czarnowski 1991, S. 142 f.; Hansen 1991, S. 300 f.; Nach Angaben von SachBe und Tennstedt ( 1992, S. 167) verfügten die öffentlichen Stellen Ende 1937 über 14.133 Beratungseinrichtungen, weitere 3.208 erhielten finanzielle oder personelle Hilfen.

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  120. Umkehrt waren die Gesundheitsämter ihrerseits gemäß § 18 der 2. DVO (Dienstordnung, Allgemeiner Teil von 22. Februar 1935; Hoche 1933 f., H. 2, S. 642–648; hier: S. 646) zur Zusammenarbeit mit gesundheitlichen Einrichtungen der NSDAP verpflichtet.

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  121. Hansen 1991, S. 301 f. u. S. 305 f.

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  122. Siehe: Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 16./17. Oktober 1935 (ADC, 111.0551935/2)

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  123. Gesetzessammlung: Hoche 1933 f. H. 9, S. 513–518; hier: S. 516

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  124. Zit. n.: Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 16./17. Oktober 1935 (ADC, 111.0551935/2)

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  125. Siehe: Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 6. u. 8. November 1934 (ADC, 111.055–1934/2)

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  126. Schreiben der Evang. Konferenz für Gefährdetenfürsorge an die Mitglieder vom 22. Oktober 1935 (Mitteilung über das Ergebnis der Rundfrage) (ADW, EREV 165); Bericht über die Tagung der Evang. Konferenz für Gefährdetenfürsorge vom 22. bis 24. Januar 1936 ( ADW, EREV 165 )

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  127. Zu diesen anderen Organisationen gehörten insbesondere die DAF, das Hauptamt für Volksgesundheit (HAfVG) und die Hitler-Jugend (Labisch; Tennstedt 1985, S. 371). Letztere engagierte sich schon frühzeitig in der Schulgesundheitspflege (Czarnowski 1991, S. 142); mit einem von Frick, v. S.hirach und B. Rust am 6. März 1940 unterzeichneten Runderlaß wurde die Jugendgesundheitspflege weitgehend der HJ überlassen (Kater 1983, S. 358 ).

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  128. Labisch; Tennstedt 1985, S. 372

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  129. Czarnowski 1991, S. 138 u. S. 141

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  130. Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses vom 27. Januar 1933 (ADW, CA 1026 X); “Bericht über die wirtschaftliche Lage und den Stand der Sanierung” von Dr. Heinrich vom 17. Dezember 1934 (ADW, CA 67 B 1934 ). Vergl. auch: Kapitel II. 6.

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  131. Ebd. und Aktenprotokoll der Hauptausschuß-Sitzung vom 22. April 1932 ( ADW, CA 1026 I X )

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  132. Aktenprotokoll der Hauptausschuß-Sitzung vom 22. April 1932 a.a.O.

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  133. Ebd.; Schreiben von Ohl an Fräulein Lutz vom 27. April 1932. Ohl sprach in diesem Zusammenhang von einer “völligen Entrechtung des CA” (ebd.).

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  134. Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses vom 27. Januar 1933 ( ADW, CA 1026 X )

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  135. Protokoll der gemeinschaftlichen Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Finanzausschusses vom 21. Februar 1933 (ADW, CA 67 B 1933 )

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  136. Siehe das Schreiben des Präsidenten des Deutschen Evangelischen Kirchenausschusses

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  137. Kapier, an das Reichsfinanzministerium und den Centralausschuß vom B. März 1933 (beide in: ADW, CA 67 B 1933 )

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  138. Protokoll der gemeinschaftlichen Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Finanzausschusses vom 14. März 1933 (ADW, CA 67 B 1933 )

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  139. Schreiben von Dr. Heinrich an die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Finanz-ausschusses vom 11. März 1933 (ADW, CA 67 B 1933 )

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  140. Bericht des Reichsrechnungshofes vom 26. September an das Reichsfinanzministerium “Betr. Reichsmittel für die Reichsspitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege”; S. 32 f. (BAK, R 2/19197)

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  141. Siehe: Protokoll der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Finanzausschusses vom 21. Februar 1933 (ADW, CA 67 B 1933 )

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  142. Ebd. und: Schreiben des Deutschen Evangelischen Kirchenausschusses an das Reichsfinanzministerium vom B. März 1933 (ADW, CA 67 B 1933 )

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  143. Siehe: Protokoll der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Finanzausschusses vom 14. März 1933 (ADW, CA 67 B 1933) und “Bericht über die wirtschaftliche Lage und den Stand der Sanierung des CA” von Dr. Heinrich vom 17. Dezember 1934 (ADW, CA 67 B 1934 ).

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  144. In den Vorjahren, in denen die genannte Steuerfreiheit noch nicht bestand, konnte die EVZ dem Centralausschuß nur deutlich geringere Beträge überweisen: 1928: 57.800 RM, 1929: 178.000 RM, 1930 243.000 RM und 1931: 203.500 RM (Ebd.).

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  145. Ebd.

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  146. Siehe: “Bericht über die Bilanz des Centralausschusses zum 31. Dezember 1935” der AG für Wirtschaftsprüfung, Deutsche Baurevision vom 14. und 15. Dezember 1936 (ADW, CA 67 B 1936 )

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  147. Auszug aus dem Aktenprotokoll über die gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Fünferausschusses vom 13. November 1936 (ADW, CA 67 B 1936 )

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  148. Ebd.; Im Jahre 1942 überwies die Finanzabteilung der DEK dem Centralausschuß lediglich 35.000 RM, die restlichen 30.000 RM der Sanierungsbeihilfe wollte die DEK erst nach dem erbrachtem Nachweis der finanziellen Notwendigkeit auszahlen. Erst nachdem Dr. Schubert namens des CA entschieden erklärte, daß die Kirche ihrer Verpflichtung vertragsgemäß, und das hieße auch ohne erneute Darlegung der Finanzsituation, nachzukommen habe, lenkte die DEK ein und leitete, wenn auch verspätet, den Restbetrag an den CA weiter (Bericht von Dr. Schubert während der Vorstandssitzung vom 19. Januar 1943 (ADW, CA 67 B 1943) und Protokoll der Vorstandssitzung vom 18. April 1944, S. 5 (ADW, CA 67 B 1944)).

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  149. Siehe das Schreiben von Dr. Heinrich an den Fünferausschuß vom 10. November 1938 (ADW, CA 2139/20 I). Schon zuvor, im Januar 1938, hatte der CA dem Ev. Zentralverein, wie aus einem Schreiben vom 24. Januar 1938 hervorgeht (ADW, CA 659 Bd. 4), den Ertrag einer Sammlung für österreichische Wohlfahrtseinrichtungen, annährend 15.000 RM, transferiert. Nach der Angliederung Österreichs an das Deutsche Reich verzichtet der Vorstand des Centralausschusses auf die Rückzahlung des 70.000 RM überschreitenden Betrages des oben genannten Kredites und sagte dem österreichischen Zentralverein darüber hinaus zunächst für zwei Jahre Zuschüsse in Höhe von jeweils 3.000 RM zu (ADW, CA 67 B 1938 ). Dies und der Beitrag des Centralausschusses in Höhe von fast 350.000 RM zur Sanierung des ebenfalls ruinierten schleswig-holsteinischen Landesvereines für Innere Mission im April 1935 (siehe: “Besprechung über die Sanierung des IM-Landesvereins Schleswig-Holstein” vom 26. April 1935 (ADW, CA B 67 1935)), verdeutlichen die wiedergewonnenen Handlungsspielräume des Centralausschusses. An der Sanierung dieses Landesvereines waren ebenfalls die Deutsche Bau-und Bodenbank AG und das Reichsfinanz-, Reichsarbeits-und das Reichsinnenministerium beteiligt. Dr. Diefenbach, betonte im Rahmen dieser Besprechung im Namen des Reichsinnenministeriums, daß was auch, wie oben ausgeführt, Ministerialrat Raps für das Reichsfinanzministerium erklärte, nämlich daß sein Ministerium und die Reichsregierung insgesamt am Erhalt und der Stützung der konfessionellen Wohlfahrtsverbände interessiert seien (ebd.).

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  150. Siehe: Protokoll der Vorstandssitzung vom 16. Februar 1937 (ADW, CA 67 B 1937 )

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  151. Siehe: Protokoll der Vorstandssitzung vom B. Juni 1937 (ADW, CA 67 B 1937 )

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  152. Protokoll der Vorstandssitzung vom 13. Dezember 1938 (ADW, CA 67 B 1938 )

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  153. Protokoll der Vorstandssitzung vom 21. Dezember 1938 (ADW, CA 67 B 1938 )

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  154. Gerhardt (1948, 2. Teil, S. 343) spricht von einer Kürzung des Haushaltes um fast drei Viertel.

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  155. Zusammenstellung der tätigen Kräfte der Inneren Mission“ vom November 1930 (ADW, CA/Stat 44)

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  156. Aktenprotokoll der Sitzung des Hauptausschusses vom 22. April 1932 (ADW, CA 1026 IX). Die genaue Zahl der verbliebenen Arbeitskräfte läßt sich anhand der ausgewerteten Unterlagen nicht feststellen. Während in dem angeführten Aktenprotokoll vom 22. April 1932 maschinenschriftlich eine Verminderung des Mitarbeiterstabes auf 50–60%, eine Angabe, die mit einem handschriftlichen Vermerk: “auf ca. 30%” eine Korrektur erfuhr, festgehalten wurde, heißt es im Protokoll der späteren Sitzung des Hauptausschusses vom 27. Januar 1933 (ADW, CA 1026 X), daß zur Zeit noch 46 Hauptamtliche im Centralausschuß tätig seien. Ein von Themel verfaßter Geschäftsverteilungsplan vom November 1933 benennt dagegen namentlich lediglich 17 Mitarbeiter des Centralausschusses (“Arbeitsplan” Anlage zum Protokoll der Vorstandssitzung am 3. November 1933 (ADW, CA/Stat 122)).

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  157. Als Beispiel dafür mag einer der größten Fachverbände der Inneren Mission, der “Gesamtverband der Deutschen Evangelischen Kranken-und Pflegeanstalten e.V.” dienen. Dieser, selbst Dachverband von acht Fachverbänden, erhielt neben Zuschüssen des Reichsarbeitsministeriums (20.000 RM 1931 und 10.000 RM 1932) im Jahre 1930 vom Centralausschuß noch 24.000 RM für seine Arbeit. Dieser Betrag verringerte sich 1931 auf 15.000 RM, um 1933 gänzlich auszubleiben. Der Gesamtverband sah sich daraufhin 1933 veranlaßt, erstmalig selbst Mitgliedsbeiträge (für Krankenhäuser: 0,20 RM pro Bett und Jahr) zu erheben (Bericht der Deutschen Baurevisions vom Frühjahr 1934, S. 34–40, hier: S. 34 und 37 (ADW, CA/G 103 I))

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  158. Die Mitgliedsbeiträge der Reichsfach-und der Landes-und Provinzialverbände an den Centralausschuß wurden 1933 um 20% (Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses vom 27. Januar 1933 (ADW CA 1026 X)) und 1938 um 50% für die Verbände in den Provinzen der altpreuBischen Union und um 100% für die übrigen Verbände erhöht (Protokoll der Vorstandssitzung vom 22. November 1938 (ADW, CA 67 B 1938)).

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  159. Darauf wies der Bericht des Reichsrechnungshofes vom 26. September 1934 “Betr. Reichsmittelchrw(133)”, S. 19 u. 32 (a.a.O.) hin. Bis Ende 1935, die Konsolidierung der CA-Finanzen war inzwischen weit gediehen, änderte sich die diesbezügliche Lage grundlegend: am 9. Dezember 1935 hielt der zuständige Sachbearbeiter, Dr. Schubert, in einem Aktenvermerk fest, daß der “Anstaltskreditfonds so flüssig” sei, “daß wir in der Lage sind, sämtliche an uns gestellten Darlehnsforderungen gerecht zu werden, sofern ausreichende Sicherheiten” bestünden (ADW, CA 1196 Bd. 21 ).

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  160. Schreiben von Jeep an die Geschäftsführer vom 13. April 1933 (ADW, CA 2042 I). Eingedenk dessen strich der Centralausschuß in der im April 1933 an den Reichsinnenminister gerichteten Selbstdarstellung der Inneren Mission auch besonders hervor, daß die Arbeit der freien Wohlfahrtspflege eine wohlfeile Alternative zur öffentlichen Fürsorge sei (Schreiben des CA an RMdl/Frick vom 21. April 1933 und “Wesen und Aufgaben der Inneren Mission” o. D. (ADW, CA 2042 I)).

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  161. Niederschrift über die Besprechung einiger Geschäftsführer“ vom 16. Januar 1934, S. 7 (ADW, CA 761 XVI)

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  162. Rundschreiben Nr. V 91/34 des HAVW an die Gauleiter und Gauamtsleiter der Ämter für Volkswohlfahrt vom 9. November 1934 (BAK, NS 37/1013). Siehe auch: Gerhardt 1948 Bd. 2, S. 371; Behrens 1980, S. 207; Schoen 1985, S. 110; Es bedarf der Erwähnung, daß der auslösende Faktor für diese Maßnahme die “wilden politischen Sammlungen” durch NSDAP-Gliederungen waren, die unterbunden werden sollten (Rundschreiben des HAVW Nr. 32 vom 9. Mai 1934 (BAK, NS 37/1010) und: Kaiser 1989, S. 207). Schon in den zwanziger Jahren hatten die Liga-Verbände immer wieder, z.B. auch am 13. Dezember 1932, eine reichsgesetzliche Regelung und Reglementierung des Sammelwesens eingefordert (siehe: Niederschrift über die Präsidiumssitzung der Liga vom 13. Dezember 1932 (ADW, CA 1195, Bd. 19)). Am 6. Januar 1933 schließlich arbeiteten die Liga-Verbände, um ihr Anliegen zu forcieren, an einem eigenen Entwurf für ein Sammelgesetz (ADW, CA 1195 Bd. 10).

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  163. Siehe: Rundschreiben Nr. 20 des Centralausschusses vom 20. September 1933 (ADW, CA/Stat 127)

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  164. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 19. Oktober 1933, S. 4 f. ( ADW, CA 761 XV )

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  165. So Donndorf während der Geschäftsführerkonferenz vom 16. Juni 1934 (ADW, CA 761 X VI ).

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  166. So der Geschäftsführer Phieler während der Geschäftsführerkonferenz vom 14. November 1934 (ADW, CA 761 X VI )

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  167. Siehe: Niederschrift der Sitzung des Führerrates der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege vom 15. Juni 1935 (ADW, CA 1995 Bd. 13) und Schreiben des CA an die Landes-und Provinzialverbände vom 22. Juli 1935 (ADW, CA 1947 Nr. 105). Diese Möglichkeit wurde von den Einrichtungen der Inneren Mission auch weitgehend genutzt. Eine Aufstellung der Einrichtungen der Inneren Mission, die 1938 Lebensmittelzuweisungen des WHW erhielten, umfaßt ca. 60 Seiten (ADW, CA 1947 Nr. 112). “Die Reichsleitung des WHW” habe sich, so berichtete Pastor Engelmann den Mitgliedern des Hauptausschusses später, “in außerordentlich freundlicher Weise der Sache angenommen” (Siehe: Aktenprotokoll der Sitzung des Hauptausschusses vom 10. März 1936 ( ADW, CA 1026 XIII ).

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  168. Dies geht aus der Beantwortung einer Rundfrage hervor, die Schirmacher am 25. Juli 1935 durchführte. Der Führerrat der Inneren Mission wollte zunächst für das Jahr 1936 erreichen, daß die Anstalten der Inneren Mission wieder wie vor 1935 selbständige Herbst-naturalsammlungen durchführen könnten. Während der daraufhin begonnenen Verhandlungen mit dem HAVW ergab sich aber, daß letztere damit nicht einverstanden waren. Vor Abgabe einer endgültigen Stellungnahme gegenüber dem HAVW befragte Schirmacher namens des Centralausschusses die Geschäftsführer, ob man, wenn das HAVW dem Wunsch nicht entspreche, die Verhandlungen abbrechen und auf die WHWLebensmittellieferungen verzichten solle. Die Alternative dazu, so Schirmacher, sei das Akzeptieren der Vorjahresregelung. Mit Ausnahme des Landesvereines Schaumburg-Lippe, der sich für den Abbruch der Verhandlungen aussprach und des Lübecker Verbandes, der sich einer Stellungnahme enthielt, weil in seinem Bereich solche Sammlungen ohnehin keine Rolle spielten, sprachen sich die Geschäftsführer für die zweite Alternative aus (das Rundschreiben und die Antworten darauf finden sich in: ADW, CA 1947 Nr. 112).

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  169. Dies geht aus dem Rundschreiben Nr. 3 des Hilfswerkes “Mutter und Kind” vom 10. April 1934 hervor (BAK, NS 37/1033).

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  170. Schreiben des Westfälischen Provinzialverbandes für Innere Mission an den Centralausschuß vom 20. Oktober 1934 (ADW, CA 1947 Nr. 103)

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  171. Schreiben des Landesverbandes für Innere Mission an den Centralausschuß vom 9. Mai 1934 (ADW, CA 2097/2)

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  172. Schreiben von Althaus an Frick vom 27. März 1936. Anlaß für diese Versicherung des HAVW war nicht der oben geschilderte Fall, der ja zu diesem Zeitpunkt schon fast zwei Jahre zurücklag, sondern die an eine Kirchengemeinde gerichtete Bitte eines NSVGauamtsleiters um Zuschüsse für eine NSV-Einrichtung. Die Deutsche Evangelische Kirche gab daraufhin ein Rundschreiben heraus, in dem betont wurde, daß für NSVEinrichtungen keine kirchlichen Mittel zur Verfügung zu stellen seien. Althaus verfaßte daraufhin den hier angeführten Brief.

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  173. Siehe: Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom B. Mai 1934 (ADW, CA 761 X VI )

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  174. Ebd., und Protokoll der Sitzung des Großen Führerrates vom 18. Mai 1934 (ADW, CA 876 IV/1)

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  175. Dies berichtete Pastor Engelmann während der Sitzung des Vorstandes am 21. August

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  176. ADW, CA 67 B 1935).

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  177. Aktennotiz vom 5. Oktober 1936 (ADW, CA 67 B 1936 ). Von diesem Spendenertrag waren 1936 8,6% als Kosten, die im Rahmen der Sammelaktion entstanden, abzurechnen (Ebd.); 1935 lag dieser Kostensatz bei durchschnittlich 10% (Sitzung des Vorstandes am 21. August 1935 (a.a.0.)).

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  178. Kaiser 1989, S. 434 f.; Bookhagen 1990, S. 53; Fricks zitierte Schuldzuschreibung war nicht nur einseitig, sondern falsch, denn zum einen hatte das Reichsinnenministerium mit der zeitgleichen Sammelgenehmigung die Rahmenbedingungen für diese Sammlungen gesetzt, wofür der Caritasverband sicherlich nicht verantwortlich zu machen war und zum anderen hatte es die Geschäftsführerkonferenz vom 7. Mai 1935 (ADW, CA 761 XVIII), was durchaus möglich und sinnvoll gewesen wäre, abgelehnt, gemeinsam mit dem Caritasverband und dem DRK zu sammeln. In Westfalen, wo das Verhältnis der Inneren Mission zum DRK sehr angespannt zu sein schien, gipfelte die gegenseitige Konkurrenz im Rahmen der Sammlungen in Prügeleien, in Schlesien dagegen, wo dieses Verhältnis ein sehr enges war, erlitt die Innere Mission Einbußen, weil Pfarrhäuser sowohl für die Innere Mission als auch für das DRK sammelten. Auch der Thüringische Landesverband der Inneren Mission mußte berichten, daß in seinem Gebiet kirchliche Kreise für das DRK sammelten (Geschäftsführerkonferenz vom 30. Juni 1936 (ADW, CA 761 XVIII). Daß Zusammenlegen der Sammeltermine, daß gilt es hier noch zu erwähnen, sollte keineswegs, wie Kaiser (ebd.) nahelegt, ein antikonfessionelle motivierte Schikane sein. Aus Sicht des Reichsinnen-und des Reichspropagandaministers, war in Anbetracht der verbreiteten und zunehmenden Mißstimmung über das “Sammelunwesen” eine merkliche Reduzierzung von Sammlungen notwendig. Während den übrigen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege immerhin der gemeinsame Sammeltermin genehmigt wurde, hatte die NSV auf ihre Sammeltage zu verzichten (Siehe: Schreiben des Reichsinnenministers an den Reichsschatzmeister der NSDAP vom 24. April 1936 (APK 124 00072, 11 450)). Auch allen sonstigen Stellen, Gliederungen und angeschlossenen Verbänden der NSDAP war es aufgrund einer entsprechenden Anordnung des “Stellvertreter des Führers” verboten, Geld-oder Sachspenden zu sammeln (Siehe Vermerk des Reichsfinanzministeriums vom 1. Juni 1936 (APK 103 04365, 21 711 ).

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  179. Rundschreiben Nr. 99 des Centralausschusses vom 3. Mai 1933 (ADW, CA 67 B 1935 )

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  180. So Schirmacher während der Geschäftsführerkonferenz vom 17. Oktober 1935 (ADW, CA 761 X VII ).

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  181. Ein Betrag in dieser Größenordnung ergibt bei der Extrapolation der wenigen verstreuten diesbezüglichen Angaben. Wie aus der “Übersicht über den Gesamtbestand der Inneren Mission” hervorgeht, verfügten die der Anstalten Inneren Mission zwischen 1933 und 1940 über 222.000 bis 205.000 Betten. Legt man, vorsichtig geschätzt, für eine Überschlagsrechnung lediglich 200.000 Anstaltsbetten und eine Auslastung von 80% zugrunde, dann leistete die Innere Mission in dem hier betrachteten Zeitraum jährlich mehr als 60 Mio. Pflegetage. Unterstellt man ferner einen Pflegesatz von durchschnittlich 3 RM pro Pflegetag, dann beliefen sich die Einnahmen der Anstalten der Inneren Mission alleine dadurch auf rund 180 Mio.

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  182. Dementsprechend wies der Jahresbericht des Evangelischen Reichserziehungsverbandes für das Arbeitsjahr 1936/37 bezüglich der Entwicklung der Pflegegelder der Erziehungsheime darauf hin, daß diese sich nicht mehr wesentlich veränderten, was aber auch bedeute, daß sie sich an der untersten Grenze des Notwendigen bewegten (ADW, EREV 21).

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  183. Dies galt besonders für die Bereiche, die die NSV nunmehr zu übernehmen beanspruchte. Nachdem dem Evangelischen Kinderpflegeverband, dem Reichsfachverband der evangelischen Kindertagesstätten, ab 1934 die zuvor vom Reichsinnenministerium gezahlte jährliche Beihilfe für die Verbandsarbeit in Höhe von 4.000 RM gestrichen worden war, konnte und mußte der Centralausschuß zwecks Aufrechterhaltung dieser Arbeit im bisherigen Umfang diesen Ausfall durch Gelder aus dem Ausgleichsfonds auffangen (“Bericht über die wesentlichen Ereignisse des Jahres 1935 auf dem Gebiet der evang. Kinderpflege” (ADW, CA/J 56)).

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  184. So Engelmann während der Geschäftsführerkonferenz vom 7. Dezember 1933 (ADW, CA 761 XV) und in seinem vertraulichen Papier “Betr. Mittelbeschaffung für die Einrichtungen der Inneren Mission”, das als Vorlage während der genannten Konferenz diente (ADW, CA/Stat 122 ). Diese Mahnung Engelmanns datiert vor der Genehmigung der ersten Volkstagssammlung. Aber in dem Zeitraum, in dem diese Sammlungen durchgeführt werden konnte, wies der Centralausschuß immer wieder darauf hin, daß mit Einschränkungen der Sammlungen zu rechnen sei.

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  185. So z. B. im Rundschreiben Nr. 115/34 des Centralausschusses an die Landes-und Provinzialverbände (ADW, CA 761 X VI ).

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  186. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 1. Februar 1937 (ADW, CA 761 X IX ).

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  187. Vorstandssitzung vom 16. März 1937 (ADW, CA 67 B 1937). Siehe auch: Kaiser 1989, S. 435

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  188. Siehe: Protokoll der Vorstandsitzung vom 13. April 1937 (ADW, CA 67 B 1937) und

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  189. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 15. April 1937 (ADW, CA 761 X IX )

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  190. Der CA-Vorstand beschloß während seiner Sitzung vom 16. März 1937, das Reichsinnenministerium hierauf “aufmerksam zu machen” (a.a.O.).

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  191. Dies teilte Schirmacher am 13. April 1937 während der Vorstandsitzung (a.a.0) mit.

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  192. So Schirmacher während der Geschäftsführerkonferenz vom 15. April 1937 (a.a.O.). Vergl. auch: Schreiben des Reichsinnenministers an den Stellvertreter des Führers, Hess, den Reichsschatzmeister der NSDAP, Schwarz, Goebbels und Lammers vom 16. Januar 1937 (APK 101 06813–16 )

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  193. Ebd.; siehe auch: Kaiser 1989, S. 213 Anmerk. 322

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  194. Darüber hinaus genehmigte das RMdI der IM eine Sondersammlung zugunsten des österreichischen Evangelischen Zentralvereins für Innere Mission (Schreiben des HAVW an die Gauamtsleiter vom 26. Juli 1937 (BAK, NS 37/1002)).

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  195. Protokoll der Vorstandssitzung vom 13. April 1937 (ADW, CA 67 B 1937 )

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  196. Die folgenden Ausführungen stützten sich, soweit nicht anders vermerkt, auf das Protokoll der Konferenz der Geschäftsführer der Landes-und Provinzialverbände der Inneren Mission vom 15. April 1937, S. 15/1 bis 23/5 ( ADW, CA 761 XIX ).

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  197. Schirmachers Befürchtung, daß Kindergärten und Gemeindepflegestationen keine WHWMittel erhalten könnten, bestätigte sich zunächst nicht. Während der Geschäftsführerkonferenz vom 28. Juni 1938, konnte Schirmacher auf Nachfrage mitteilen, daß auch Kindergärten Anträge an das WHW stellen dürften (siehe: Aktenprotokoll dieser Konferenz, in: ADW, CA 761 XX). Das gleiche galt auch für die evangelischen Gemeindepflegestationen, allerdings unterstellte das WHW ab 1938 bei der Bemessung der Höhe der zu gewährenden Leistung eine monatliche Mindesteinnahme von RM 50,- (Aktenprotokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 18. Januar 1939, in ADW, CA 761 XXI)).

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  198. Trotz der immer weitgehenderen Sammeleinschränkungen konnten seit 1933 einzelne Anstalten unabhängig von ihren Dachverbänden beim Preußischen Innenministerium Sondergenehmigung beantragen und erhalten (Siehe: Niederschrift über die Besprechung der Verbände der Reichsgemeinschaft vom 29. September 1933 (ADW, CA 1195 Bd. 11)). Über eine solche Genehmigung verfügten beispielsweise das Oberlinhaus, die Bethel’schen Anstalten, der Gustav-Adolf-Verein und einige Missionsgesellschaften der Inneren Mission (Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 16. Juni 1937 (ADW, CA 761 XIX)). Besonders für Bethel schien sich auch der Reichsfinanzminister eingesetzt zu haben (APK 103 08878 f.). Zu Bethel siehe auch: Rundschreiben V 51/36 des HAVW vom 4. August 1936 (BAK, NS 37/1018) und Schreiben des HAVW an die Gauamtsleiter vom 19. Mai 1938 (BAK, NS 37/1002).

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  199. Kaiser 1989, S. 436 f.

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  200. Dieser Angelegenheit nahmen sich besonders die Landesbischöfe Marahrens und Wurm an (siehe: Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 16. Juni 1937 (ADW, CA 761 XIX)).

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  201. Kaiser 1989, S. 437

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  202. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 6. Oktober 1937 (ADW, CA 761 XIX). Ob, und wenn ja mit welchem Resultat, der hier erwähnte Strafantrag weiter verfolgt wurde, ist in den einsehbaren Unterlagen des CA nicht dokumentiert. Festzuhalten bleibt hier, daß die Gliederungen der Inneren Mission auch zuvor häufiger gegen das Sammelgesetz verstoßen hatten, so daß sich der Centralausschuß schon am 4. Dezember 1935 zu Mahnungen veranlaßt sah (Rundschreiben des Centralausschusses Nr. 170/35 (ADW, CA/Stat 129)). In den ersten Jahren schienen aber, soweit ersichtlich, solche Übertretungen nicht geahndet worden zu sein. Dies änderte sich Ende der 30er Jahre. So wurden etwa 1938, wie Jasper (Bethel) berichtete, Sanuneltüten, die vor dem Gottesdienst verteilt wurden, eben deshalb, beschlagnahmt (siehe: Protokoll der “Besprechung über Sammelfragen im engeren Kreise einiger Geistlicher der Landes-und Provinzialverbände sowie Anstaltsleiter” vom 23. Februar 1938 (ADW, CA 761 XX))). Im selben Jahr beschlagnahmte gar die Gestapo im Hamburg 17.000 RM Spendengelder wegen des Verstoßes gegen das Sanunelgesetz. Das daraufhin angestrengte Strafverfahren wurde aufgrund eines Gnadenerlasses des “Führers” im Januar 1939 eingestellt; die Auseinandersetzungen über die Rückgabe der Spenden zogen sich aber noch mehrere Jahre hin (Siehe: Schreibens des Landesbischofs Tügel an den Reichsinnenminister vom 16. April 1941 (ADW, CA 837 II Nr. 1 a)).

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  203. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 6. Oktober 1937 (a.a.O.)

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  204. Dies war auch Frick und den übrigen Spitzenrepräsentanten der Inneren Mission klar, weshalb diese auch immer wieder betonten, daß die Kirchenkollekten in keinem Zusammenhang mit den nicht mehr genehmigten Volkstagssammlungen stünden (siehe beispielsweise die diesbezüglichen Ausführungen des CA-Präsidenten während der Vorstandssitzung vom 2. November 1937 (ADW, CA 67 B 1937)).

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  205. Vergl. dazu: Kaiser, S. 438;

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  206. Ebd.

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  207. So Frick’s Bericht während der Geschäftsführerkonferenz vom 6. Oktober 1937 (a.a.O.).

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  208. Diese Angaben machte Schirmacher während der Geschäftsführerkonferenz vom 16. Juni 1937 (ADW, CA 761 XIX); Siehe auch: Abfindungsbeträge für die kirchlichen Verbände 1937 und 1938 (BAK R 43 I1/562 b, S. 28); Vorländer (1988, S. 359) weist nur auf die bare Entschädigungszahlung hin, der Hinweis über Lebensmittelzuweisungen in der genannten Höhe findet sich bei Kaiser (1989, S. 439). Angesichts dieser Zahlen ist Gerhardts (1948 Bd. 2, S. 371) Aussage, der IM sei, um den “Schein des Anstandes” zu wahren, ein teilweiser Ersatz für den Sammlungsausfall gewährt worden, als falsch zurückzuweisen. Selbst wenn der Wert der zugewiesenen Lebensmittel außer acht gelassen wird, so lagen die diesbezüglichenEinnahmen 1937 (ca. 1,1 Mio. RM durch Sonderkollekten plus ca. 1,3 Mio. RM WHW-Ausgleichszahlung, also insgesamt 2,4 Mio. RM) über dem Spenden-ergebnis des “Volkstages der IM” von 1936 (ca. 2,3 Mio. RM brutto und 2,1 Mio. RM netto).

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  209. So Frick während der Vorstandssitzung vom 2. November 1937 (ADW, CA 67 B 1937 ).

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  210. Siehe: Aktenprotokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 28. Juni 1938 (ADW, CA 761 XX). Dieses Wohlwollen zeigte sich auch gegenüber dem Zentralverein für Innere Mission in Österreich (ZV). Wie aus einem Schreiben des CA-Schatzmeisters Dr. Heinrich hervorgeht, wandte die WHW-Leitung sich von selbst an den CA und fragte an wie groß der Lebensmittelbedarf für die österreichischen IM-Einrichtungen sei. Dr. Heinrich forderte daraufhin den ZV auf, schleunigst Anträge zu stellen (Schreiben des CA an den Zentralverein vom 9. August 1938 (ADW, CA 2139/20 I)).

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  211. Ebd., und “Besprechung über Sammlungsfragen im engeren Kreise einigerchrw(133)” a.a.O.

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  212. Aktenprotokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 28. Juni 1938 (a.a.O.). Von Bedeutung für diese Meinungsänderung war auch die nunmehr im Vergleich zum Vorjahr weiter gefaßte Voraussetzung für die Gewährung der Zahlungen. 1938 mußte eine Einrichtung lediglich “nachweisen, daß sie aus eigener Kraft nicht imstande ist, ihre Aufgaben im Jahr 1938 zu erfüllen.” Im Vorjahr hieß es hierzu: “die Einrichtung muß darlegen, daß ohne die Gewährung des erbetenen Zuschusses ihre Arbeit oder wichtige Arbeitszweige gefährdet sind, bezw. eingestellt werden müssen.” (ebd.)

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  213. Kaiser 1989, S. 439

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  214. Siehe: Abfindungsbeträgechrw(133) a.a.0. und Vorländer 1988, S. 359

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  215. Das Schreiben ist dokumentiert bei: ebd. S. 361; Das gleiche geht ebenfalls aus einer Mitteilung Frick’s an den CA-Vorstand hervor (Protokoll der Vorstandssitzung vom 27. Juni 1939 (ADW, CA 67 B 1939)).

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  216. So Dr. Schubert vor der Geschäftsführerkonferenz vom 18. Januar 1939 (ADW, CA 761 X XI ).

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  217. Aktennotiz über die Geschäftsführerkonferenz vom 18. Januar 1939“ von Nora Hartwich (ADW, EREV 157)

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  218. Schreiben des Reichsführers-SS an den Stab des Stellvertreters des Führers vom 23. Mai 1939 (BAK NS 43 II/562 b, S. 30) und Bormann an den Chef der Reichskanzlei Lammers von 20. Juli 1939 (ebd, S. 32); Schreiben des Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk Hilgenfeldt an den Chef der Reichskanzlei Reichsminister Lammers vom 13. Mai 1939 (ebd., S. 22–25). Vergl.: Kaiser (1989, S. 213 f.) und Vorländer ( 1988, S. 360, 362 )

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  219. Kaiser 1989, S. 215; Zu Hilgenfeldts Vorwurf der “getarnten Sammlungen” ist, positiv formuliert, zunächst ganz allgemein zu bemerken, daß sich die gewieften Praktiker der Inneren Mission in Fragen, die die Finanzierung ihrer Arbeit betrafen, nicht so schnell geschlagen gaben. Da das Sammelgesetz lediglich eine Genehmigungspflicht für öffentliche Sammlungen vorschrieb, nicht öffentliche Sammlungen, wie Pastor Engelmann bemerkte, aber jederzeit erfolgen konnten, bat der Geschäftsführer des Badischen Landesvereines, Pastor Ziegler, schon während der Geschäftsführerkonferenz vom 9. März 1936 (ADW, CA 761 XVIII) Engelmann um Aufklärung darüber, wie man eine nichtöffentliche Sammlung organisiere. Auf die Möglichkeit, Spenden zu erhalten, ohne um Spenden zu bitten - letzteres war genehmigungspflichtig, ersteres nicht - spielte auch Pastor Ohl an, als er seinen Kollegen im Verlauf der Geschäftsführerkonferenz vom 15. April 1937 (ADW, CA 761 XIX) berichtete, daß er eine Anstalt kenne, die einen “sehr großen Liebesertrag”, also Spendeneinahmen, erhalte, ohne ausdrücklich darum zu bitten. Einen konkreten Hinweis gab Pastor Stachowitz aus Königsberg seinen Kollegen (Protokoll der Geschäftsführer konferenz vom 23. Februar 1938 (ADW, CA 761 XX), in seinem Bereich habe man Leuten, die im laufenden Jahr der Inneren Mission Gaben geschickt haben, vor Weihnachten Dankkarten und Weihnachtsgrüße geschickt. Diese Schreiben seien mit weiteren Geldgeschenken beantwortet worden. Ob hierbei der Wortlaut des Sammelgesetzes übertreten wurde oder nicht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden; für Hilgenfeldt waren sicher beide Möglichkeiten ein Grund zur Verärgerung.

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  220. Schreiben des Chefs der Reichskanzlei an den Reichsminister des Inneren vom 24. September 1939 (BAK R 43 I1/562 b, S. 40) Siehe auch: Kaiser 1989, S. 215

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  221. So Hilgenfeldt während einer Besprechung mit Frick und Engelmann im HAVW am 12. Oktober 1939 (ADW, CA 1195 Bd. 17). Frick erklärte während der selben Besprechung, daß es innerhalb der IM Gemeingut sei, bezüglich der Antragshöhe einen Kriegsabschlag in Höhe von 25% zu berücksichtigen. Wenn Anstalten, die im vorigen Jahr berücksichti4gt wurden, in diesem Jahr durch Lazarette oder andere öffentliche Dienst in einer besseren Lage seien und deshalb weniger benötigen, so möge man, so lautete Frick’s Bitte, die durch die Kriegsverhältnisse beeinträchtigen Anstalten stärker Berücksichtigen.

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  222. Nach einem Bericht von Dr. Schubert während der Vorstandssitzung erhielten die Einrichtungen der Inneren Mission als Ausgleichszahlungen für die nicht mehr genehmigten Volkstagssammlungen (also ausschließlich der regionalen und lokalen Kompensationsleitungen) folgende Beträge: 1938: RM 402.741,-, 1939: RM 139.370,-, 1940: RM 86.005,-, 1941: RM 43.155,- RM (Vorstandssitzung vom 20. Oktober 1942 (ADW, CA 67 B 1942)). Für die folgenden Jahre liegen keine Zahlenangaben vor; aus dem Rundschreiben Nr. 2/45 des Centralausschusses vom 12. Januar 1945, in dem die Landes-und Provinzialverbände aufgefordert wurden, bis zum 15. März des Jahres ihre Anträge auf Ausgleichszahlungen aus WHW-Mittel zu stellen, ist zu schließen, daß auch in den Jahren 1942 bis 1944 solche Zahlungen erfolgten (ADW, CA 837 III Nr. 1 b).

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  223. Siehe: die Protokolle der Sitzung des Hauptausschusses vom 18. Dezember 1934 (ADW; CA 1026 XII Bd. 1), Vorstandssitzung vom 30. Oktober 1935 (ADW, CA 67 B 1935). Auch 1937 wurde eine Kindergottesdienstspende zugunsten der Inneren Mission durchgeführt, welchen Ertrag diese erbrachte, und ob auch in den folgenden Jahren diese Sondersammlung durchgeführt wurde, geht aus den Unterlagen des ADW nicht hervor.

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  224. Siehe die Berichte, die Pastor Engelmann der Geschäftsführerkonferenz vom 16. Juni 1937 (ADW, CA 761 XIX) und dem Vorstand am 29. Juni 1937 (ADW, CA B 1937) erstattete.

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  225. Das geht aus dem Schreiben von Pastor Schirmacher an Pastor Krause vom Schlesischen Provinzialverband vom 26. August 1937 hervor ( ADW, JK 6 ).

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  226. Schreiben Dr. Heinrich an Direktor Kunze vom 27. August 1937 (ADW, JK 6)

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  227. Für 1941 heißt es im Protokoll der Vorstandssitzung (ADW, CA 67 B 1942), daß der Betrag von RM 100.000 im 10%igen Ausgleichsfonds des CA überschritten werde. Den Zufluß der Mittel in den entsprechenden Fonds beziffert Dr. Schubert in einem an die Mitglieder der Verteilungskommission gerichteten Schreiben vom 30. Oktober 1944 (ADW CA 837 III Nr. 1 b) auf RM 244.693,60 RM. Für übrigen Jahren finden sich keine

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  228. Ebd.

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  229. Protokoll der Vorstandssitzung vom 28. Februar 1939 (ADW, CA 67 B 1939 )

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  230. Protokoll der Vorstandssitzung vom 27. Juni 1939 (ADW, CA 67 B 1939 )

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  231. In dem von Schirmacher während der Vorstandssitzung vom 17. September 1940 wiedergegebenen Schreiben des EOK an den CA vom 10. September 1940 heißt es: “Der CA soll die Erträgnisse von 1941 wieder direkt überwiesen” bekommen (ADW, CA 67 B 1940). Dieses “wieder” läßt darauf schließen, daß spätestens 1939 eine solche neue Regelung vereinbart worden war.

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  232. Dies geht aus einer Mitteilung des Ev. Konsistoriums der Kirchenprovinz Schlesien an den Schlesischen Landesverein der Inneren Mission vom B. September 1944 hervor (ADW, CA 837 III Nr. 1 a).

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  233. Die erste Empfehlung zur Schaffung solcher Freundeskreise stammt nach den hier ausgewerteten Unterlagen vom CA-Direktor Steinweg, der diesen Vorschlag während einer

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  234. Konferenz am 26. Februar 1931 unterbreitete (Niederschrift der Sonderkonferenz von Vertretern der Anstalten, Verbände, Mutterhäusern und Schwesternschaften (ADW, CA/Wi 254). Aufgegriffen wurde dies auch von den Fachverbänden der Inneren Mission, so etwa von der Evangelischen Konferenz für Gefährdetenfürsorge (siehe: Niederschrift der Mitgliederversammlung vom 10. Januar 1933 (ADW, EREV 165)).

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  235. Siehe: Protokoll der Sitzung des Ausschusses für geschlossene Jugendfürsorge vom 29. Mai bis 1. Juni 1933 (ADW, EREV 14)

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  236. Bremer (ebd.) hoffte darüber hinaus auch auf die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter.

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  237. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 19. Oktober 1933 (ADW, CA 761 X V )

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  238. Siehe: Rundschreiben Nr. 102/33 des Centralausschusses an die Mitglieder der Geschäftsführerkonferenz vom 19. Dezember 1933 (ADW, CA/Stat 122); Rundschreiben Nr. 115/34 des Centralausschusses an die Landes-und Provinzialverbände vom 29. Juli 1934 ( ADW, CA 761 XVI )

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  239. Engelmann ( 1934 ?) “Entwurf über einen Hilfsbund der Inneren Mission” ( ADW, CA/Stat 123 ).

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  240. Siehe: Engelmanns Vorlage zur Geschäftsführerkonferenz: “Betr. Mittelbeschaffung für Einrichtungen der IM” (ADW, CA/Stat 122) und das Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 7. Dezember 1933 (ADW, CA 761 X V ).

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  241. Ebd.

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  242. Engelmanns undatierter Entwurf findet sich in einer Akte der Statistik-Abteilung des CA mit der Zeitangabe “1934–1935”. Der in diesem Entwurf vorgesehene Aufbau des Hilfsbundes mit einem “Reichsführer des Hilfsbundes”, der zugleich der “Reichsführer der Inneren Mission” sein sollte, läßt darauf schließen, daß dieser Entwurf zur Zeit der Präsidentschaft Themels (bis Ende 1934) verfaßt wurde. Wahrscheinlich formulierte Pastor Engelmann im zweiten Quartal 1934 dieses Konzept, denn es wurde zusammen mit Zieglers Entwurf vom Juni 1934 abgeheftet und zu dieser Zeit wurde verstärkt über die Frage der mitgliedschaftlichen Organisation der Inneren Mission diskutiert.

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  243. Zieglers “Leitsätze” wurden mit dem Rundschreiben Nr. 107/34 des Centralausschusses vom 14. Juni 1934 an die Geschäftsführer gesandt. Sie sollten während der am 16. Juni tagenden Geschäftsführerkonferenz als Diskussionsgrundlage dienen (ADW, CA/Stat 123).

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  244. In den Akten des CA fehlen die ersten vierzig Seiten des Protokolls dieser Sitzung (ADW, CA 761 XVI).

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  245. Siehe: Rundschreiben Nr. 115/35 des Centralausschusses vom 29. Juli 1934 ( ADW, CA XVI )

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  246. So die Berichte während einer Besprechung des EREV vom 19. und 20. Mai 1935 (ADW, EREV 14)

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  247. Mitteilung von Krause während der Geschäftsführerkonferenz vom 1. Februar 1935 (ADW, CA 761 X VII )

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  248. Mitteilung von Mordhorst während der Geschäftsführerkonferenz vom 15. April 1937 (ADW, CA 761 X IX )

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  249. Vergl. dazu Kapitel I. 3.2.1 und II. 3

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  250. Siehe das Schreiben von Professor Erfurth an die Bevollmächtigten Themel und Schirmacher vom 11. Juli 1933 sowie das von Erfurth verfaßte Papier vom B. Juli, das diesem Brief als Anlage beigefügt wurde ( ADW, CA/GF/St 80 ).

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  251. Schreiben von Erfurth an Themel und Schirmacher vom 11. Juli 1933 (ebd.)

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  252. Siehe die Aktennotiz: “Betrifft: Verhandlungen von Professor D. Erfurt(h) mit der N.S. Frauenschaft in Wuppertal-Elberfeld” vom 12. Juli 1933 (ADW, CA/St/GF 80). Diese Notiz, aus den Akten der Abteilung für Gefährdetenfürsorge, stammt wahrscheinlich von der zuständigen Referentin, Hermine Bäcker. Kritik auf einer inhaltlichen Ebene formulierte eine namentlich nicht gekennzeichnete Stellungnahme zu Erfurths Papier vom 13. Juli 1933 “Zu den Richtlinien von Professor D. Erfurth für die Übergabe der offenen Gefährdetenfürsorge an die N.S.Frauenschaften.” Diese Kritik konzentriert sich auf drei Punkte: a) das Hauptanliegen der Gefährdetenfiirsorge sei ein seelsorgerisches, womit dieser Fürsorgebereich wesensmäßig zur Inneren Mission nicht aber zur NSV gehöre; b) die NSV lehne die Arbeit am “Kranken” ab; die Gefährdetetenfürsorge habe aber meist mit Menschen zu tun, die “auch anlagemäßig belastet” seien und c) eine Aufteilung der Klientel nach der Schwere der Gefährdung sei nicht pragmatisch, da sich der Grad der Gefährdung nicht von Anfang an genau bestimmen lasse (ADW, CA/Gf/St 80).

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  253. Vergleiche dazu: Kapitel III. 4.

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  254. Protokoll der Sitzung des Verfassungsausschusses vom 17. Juli 1933 (ADW, CA 876 IV/1)

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  255. Vergl. Kapitel II. 6.

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  256. Selbst aus Kreisen der Inneren Mission wurden teilweise weitergehende Vorstellung artikuliert. Erinnert sei hier nochmals an die Äußerung des ehemaligen CA-Direktors, Adolf Stahl, der während der Sitzung des Ausschusses für offene Jugendfürsorge vom 16. März 1933 die Auffassung vertrat, man könne die evangelischen Kräfte in die Jugendämter schicken und darauf verzichten, eigene Arbeit zu leisten ( Protoktoll der Sitzung in ADW, CA/J 26 ).

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  257. Siehe: Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 16. Januar 1933 (ADW, CA 761 XVI). Zum Legitimationsdefizit der Inneren Mission vergl. auch: Kapitel II. 6.2. und Kapitel III. 4.

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  258. Hierzu und zum folgenden vergl. ebenfalls: Kapitel III. 4.

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  259. So das Rundschreiben des Centralausschusses vom 17. Mai 1933. Der CA bat hierin ebenfalls, um Bekanntgabe der Übernahme von Einrichtungen anderer Träger der Wohlfahrtspflege, was zu diesem Zeitpunkt sicher häufiger der Fall war, als der Verlust von Einrichtungen.

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  260. Den Wortlaut dieses Erlasses teilt der Centralausschuß den ihm angeschlossenen Verbänden mit dem Rundschreiben Nr. 147/34 vom 4. Oktober 1934 mit ( ADW, CA/Stat 128 ).

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  261. Siehe: Protokoll der gemeinschaftlichen Sitzung des Vorstandes und des Großen Führerrates vom 19. November 1934 (ADW, CA 1026 XII Bd. 2)

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  262. Siehe: ebd. und Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses vom 18. Dezember 1934 (ADW, CA 1026 XII Bd. 1)

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  263. Nach: Kaiser 1989, S. 391–393

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  264. Diese und die folgenden Ausführungen stützen sich im wesentlichen auf die von Kaiser ( 1989, S. 393 bis 403) aufgearbeiteten Fakten.

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  265. Ebd., S. 395

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  266. Ebd., S. 396

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  267. Einmütigkeit besteht darüber“, vermerkt das Protokoll der Vorstandssitzung vom 20. Juni 1933 (ADW, CA 67 B 1933), ”daß die Innere Mission auch verfassungsmäßig in die neue Kirche eingeordnet werden und sich andererseits doch um ihrer besonderen Arbeit willen ihre Selbständigkeit in der Kirche bewahren müsse.“ In einer Denkschrift, die Pastor Heyne im November 1935 zur Frage der Gestaltung des künftigen Verhältnisses der Inneren Mission zum neugeschaffenen RKA verfaßte, heißt es dementsprechend auch: ”(F)ür die Innere Mission komme eine ‘Unterstellung’ unter das Kirchenregiment jedoch nicht in Frage.“ (Zitiert nach: Kaiser 1989, S. 394)

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  268. Zitiert nach: Beyreuther 1962, S. 201

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  269. Die ursprünglich ausgehandelte Fassung der Vereinbarung räumte der Kirche genauer beschriebene Einwirkungsmöglichkeiten ein. So sollte sie etwa das Recht haben, in Fällen vermuteter Mißwirtschaft eine Überprüfung anzuregen. Zur Herstellung der Verbindung zwischen dem RKA und der Inneren Mission war folgendes vorgesehen: a) es sollten regelmäßige Besprechungen abgehalten werden, b) ein Vertrauensausschuß für personelle Fragen sollte eingerichtet werden, c) die Kirche sollte an Treuhänderausschüssen beteiligt werden, die zur Überwachung des wirtschaftlichen Bestandes der Inneren Mission geschaffen werden sollten und d) Zoellner sollte ein IM-Repräsentant, hierfür war Otto Ohl vorgesehen, zur Seite gestellt werden, der als Bevollmächtigter Zoellners im Namen der Kirche mit Staats-und Parteistellen Verhandlungen führen sollte. Wiewohl diese erste Fassung vom CA-Vorstand verworfen wurde, war Zoellner bereit, Otto Ohl als seinen “Verbindungsoffizier” anzusehen und ihm jederzeit Zutritt zu verschaffen (Siehe: ebd., S. 398 und Anmerk. 432 und S. 399, Anmerk. 435).

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  270. So Frick während der Geschäftsführerkonferenz vom 30. Juni 1936 (ADW, CA 761 XV III ).

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  271. Diese Äußerung bezog sich nicht nur auf die Innere Mission, sondern auch auf andere kirchliche Verbände (Siehe: Ebd., S. 401).

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  272. Siehe das Schreiben von Schirmacher an die Landes-und Provinzialverbände vom 5. September 1936 (ADW, CA 761 XVIII) und Fricks Erläuterungen zu diesem RKA-Beschluß gegenüber den Geschäftsführern während der Konferenz vom 6. Oktober 1936 (ADW, CA 761 XV III ). Dieser Beschluß sei notwendig, so der CA-Präsident, um die Innere Mission vor Eingriffen zu schützen. Andererseits haben auch “wir” das Bedürfnis, unsere Finanzen unter Kontrolle zu stellen. Der Vorstand sei sich einig, daß in jedem Land und jeder Provinz ein Treuhänderausschuß geschaffen werden müsse (ebd.).

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  273. Vor dem Hintergrund des schon erfolgten und noch zu erwartenden Rückgangs öffentlicher Zuschüsse für Einrichtungen der offenen wie halboffenen Fürsorge stellte Frick zu menden Anfeindungen ein wichtiger Grund für die angetrebte Verkirchlichung der Inneren Mission war. Seit 1935 formulierte die erstarkende NV immer offener und entschiedener Ansprüche auf einzelne Arbeitsgebiete und auch staatliche Stellen verfolgten in einigen Regionen die Entkonfessionalisierung einzelner Fürsorgezweige.141 Wie weit diese Bemühungen in den einzelnen Arbeitsbereichen gediehen, wird in der Hauptsache im folgenden Hauptkapitel untersucht, dennoch gilt es schon an dieser Stelle einige wenige Konflikte und ihre Auswirkungen darzulegen.

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  274. Beispiele dazu finden sich vor allem ab 1935 und 1936 in den Protokollen der Sitzungen des CA-Vorstandes und der Geschäftsführerkonferenzen. Pars pro toto sei hier auf die Vorstandssitzungen vom 21. August 1935 (ADW, CA 67 B 1935) und vom 9. Januar 1936 (ADW, CA 67 B 1936) und die Geschäftsführerkonferenzen vom 17. Oktober 1935 (ADW, CA 761 XVII) und vom 26. November 1935(ADW, CA 761 XVII) verwiesen.

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  275. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 9. März 1936 (ADW, CA 761 XV III )

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  276. Siehe dazu die Mitteilung, die Ohl auf der Geschäftsführerkonferenz vom 30. Juni 1936 (ADW, CA 761 XVIII) hierüber machte sowie den Bericht von Dr. Hundinger (Bericht über die Besprechung in der Deutschen Zentrale für freie Jugendwohlfahrt betreffend Vereinbarung auf dem Gebiet der offenen Jugendfürsorge am 15. und 19. Juni 1936 in Berlin“ in: ADW, CA/J 23 b).

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  277. Hierauf spielte Fricks oben wiedergegebene Äußerung an, der beim RICA gefundene “Familienanschluß” habe sich schon ganz gut ausgewirkt. Auch späterhin betonte Ohl diese positive Auswirkung (Siehe etwa OhIs Redebeitrag während der Geschäftsführerkonferenz vom 15. Mai 1938 (ADW, CA 761 XX)).

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  278. Siehe das Protokoll der Vorstandssitzung vom 6. Oktober 1936 (ADW, CA 67 B 1936 ) sowie das CA-Rundschreiben Nr. 157/1936 vom 27. Oktober 1936 ( ADW, CA/Stat 130 ).

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  279. Siehe: Schreiben von Pastor Fritz an Constantin Frick vom 12. November 1936 (ADW, EREV 66) und den Bericht von Fritz während der Arbeitsbesprechung des Ausschusses für geschlossene Jugendhilfe vom 26. Januar 1937 ( ADW, EREV 16 ).

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  280. Siehe: Schreiben von Frick an alle Einrichtungen und Verbände der Inneren Mission vom 19. November 1936 (ADW, CA 67 B 1936 )

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  281. Protokoll der Arbeitsbesprechung des Ausschusses für geschlossene Jugendhilfe vom 26. Januar 1936 (ADW, EREV 16)

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  282. Siehe: Protokoll der Tagung des Ausschusses für geschlossene Jugendhilfe vom 16. bis 18. Juni 1937 (ADW, EREV 16). Damit die NSV und die Behörde trotz ihres offensichtlichen Scheiterns dennoch ihr Gesicht wahren konnten, wurde die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zwecks Herstellung einer engen Verbindung zwischen NSV, der FE-Behörde und den entsprechenden IM-Anstalten gebildet. Die Rechte der Anstaltsvorstände wurden hierdurch nicht berührt (ebd.). Anders verliefen ähnlich gelagerte Vorstöße der Oberpräsidenten von Pommern und Hessen-Nassau. Dort wurde 1937 verlangt, daß die konfessionellen Anstalten einen Behördenvertreter in ihre Vorstände aufzunehmen haben. Lediglich die Anstalt Rengeshausen kam diesem Ersuchen nach; den übrigen Erziehungsheimen, die sich weigerten, wurden von der Provinzverwaltung keine Zöglinge mehr zugewiesen. Diese Heime konnten aber anderweitig voll belegt werden, so daß hiermit keine wirtschaftliche Einbuße einherging (Antwort des EREV auf die Rundfrage des Centralausschusses vom 16. Dezember 1940 (ADW, EREV 66)). Dennoch war das von Pastor Fritz geäußerte Mißtrauen gegenüber “unzuverlässigen Vorständen” nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. In der Antwort des EREV auf eine Rundfrage des CA (ebd.) wurden drei IM-Heime genannt, die nach entsprechenden Versuchen der örtlichen NSV-Stellen, die Meinungsbildung der Vorstände zu beeinflussen, der Inneren Mission verloren gingen. Doch nicht überall versuchten NSV-Gliederungen, Einfluß auf IM-Einrichtungen zu erlangen. Der schlesische Oberpräsident beauftragte 1938 die NSV-Gauamtsleitung mit der Kontrolle der Wirtschaftsführung der schlesischen IM-Einrichtungen. Der NSV-Gauamtsleiter nutzte diese staatliche Vollmacht nicht selbst, sondern delegierte sie an den IM-Provinzialverband (Siehe: Auswertung der “Umfrage Ohl an die Landes-und Provinzialverbände und Fachverbände betr. planwirtschaftliche Verständigung” von 1941 ( ADW, CA/Stat 32 ).

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  283. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 6. Oktober 1937 (ADW, CA 761 XIX). Über die Hintergründe, die zu diesem staatlichen Vorgehen geführt haben, schweigt sich das Protokoll aus. Auch ansonsten finden sich in den Unterlagen der Verwaltung des CA keine Hinweise hierauf. Ein direkter Zusammenhang mit dem zwei Jahre zuvor mit der Ausgleichsstelle für Erholungspflege und dem westfälischen Landeshauptmann Kolbow ausgetragenen Konflikt bezüglich der Belegung der Kinderheilanstalt, ist nicht erkennbar (Siehe hierzu: Bericht von A. Stahl an CA vom 7. September 1935 und Anlagen sowie das Schreiben von Kolbow an den REJ vom 25. Oktober 1935 (beides in: ADW, REJ 13 ).

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  284. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 6. Oktober 1937, a.a.O.

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  285. Hier spielte Epha wahrscheinlich auf die am 10. Dezember 1937 von der Staatspolizei verfügte Schließung der Apologetischen Zentrale an (siehe: Protokoll der Vorstandssitzung vom 14. Dezember 1937 (ADW, CA 67 b 1937)). Die 1922 gegründete Apologetische Zentrale galt als eine Abteilung des Centralausschuß und war auch zunächst in dessen Verwaltung integriert. Schon in den zwanziger Jahren verselbständigte sie sich zunehmend. 1933 ließ sie sich von der Reichskirchenregierung, ohne Rücksprache mit dem CA-Vorstand, ein Mandat erteilen, womit sie, zumindest nach Wendelins Auffassung, gänzlich selbständig war. Dennoch beschloß der CA-Vorstand zunächst am 3. November 1933 (ADW, CA 67 B 1933), daß die Apologetische Zentrale als Abteilung des Centralausschusses anzusehen sei und am 27. November 1935 (ADW, CA 67 B 1935), daß sie näher an den Centralausschuß gebunden werden sollte. Als Grund für die erfolgte Auflösung vermutete Frick die Veröffentlichung einer Broschüre, in der sich der Leiter der Zentrale, Dr. Künneth, kritisch mit den Vorstellungen Rosenbergs auseinandersetzte.

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  286. Im ADW finden sich keine Protokolle der Sitzungen des Hauptausschusses für die Zeit nach 1935. In der Akte mit dem Titel: “Hauptausschuß-Sitzung am 14.5. 1938, 1937–1938” findet sich nur Ephas “Referat betr. Satzungsfragen”, worauf sich obige Ausführungen stützen ( ADW, CA 1026 XV ).

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  287. Protokoll der Vorstandssitzung vom 27. Juni 1939 (ADW, CA 67 B 1939 )

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  288. Siehe: Vermerk von Ministerialrat Ruppert an (Staatssekretär im RMdI) Stuckart vom August 1939 (BAK, R 18/5600). Frick berichtete dem CA-Vorstand am 25. Juli 1939 nur über die Beschlagnahmung der IM-Einrichtungen in Mecklenburg, daß auch die katholischen Einrichtungen davon betroffen waren und zuvor der Notstand erklärt wurde erwähnte er laut Protokoll nicht (Vorstandssitzung vom 25. Juli 1939, ADW, CA 67 B 1939)).

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  289. Protokoll der Vorstandssitzung vom 25. Juli 1933 (a.a.O.)

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  290. Siehe: “Vermerk von Ministerialrat Ruppertchrw(133)” a.a.O.; Später, am 31. Juli 1939 intervenierte auch die Parteikanzlei in dieser Angelegenheit. Hess ließ über Martin Bormann Staatssekretär Pfundtner bitten, das geplante Treffen in Schwerin abzusagen, stattdessen solle nur eine Besprechung zwischen den beteiligten Ministerien und Parteistellen erfolgen (Schreiben: Stellvertreter des Führers/i.V.Bormann an Staatssekretär Pfundtner vom 31. Juli 1939 (BAK, R 18/5600)). Hess wollte damit eine weitere Blamierung Hildebrandts, der in Personalunion auch Gauleiter von Mecklenburg war, verhindern. Während der am B. August abgehaltenen “Besprechung im Reichsministerium des Inneren über die Bekämpfung der Tuberkulose und freie Wohlfahrtspflege in Mecklenburg” (BAK, R 18/5600) bat der Oberregierungsrat Classen im Auftrage von Hess das RMdI das Vorgehen Hildebrandts zu decken. Letztlich kam der RMdI dieser Bitte, wenn auch ausgesprochen widerwillig, nach. (Vergl. zu diesen Vorgängen: Hansen 1990, S. 112–118 )

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  291. Siehe: “Niederschrift über eine auf Veranlassung des CA einberufenen Konferenz für die Landes-und Provinzialverbände Anhalt, Provinz Sachsen, Land Sachsen, und Thüringen” vom 7. Oktober 1939 (ADW, CA 761 XXI)

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  292. Mitteilung von Direktor Schirmacher während der Konferenz der IM-Vertreter aus den neuen Ostgebieten (Oberschlesien, Posenchrw(133)) vom 27. Oktober 1939 (ADW, CA 761 X XI ).

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  293. Dies legen Schirmachers Ausführungen während der Konferenz mit den Vertretern aus den Ostgebieten vom 27. Oktober 1939 (ebd.) und sein Bericht während der Vorstandssitzung vom 5. Dezember 1939 (ADW, CA 67 B 1939) nahe.

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  294. Protokoll der Vorstandssitzung vom 5. Dezember 1939 (a.a.O.)

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  295. Kaiser 1989, S. 412

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  296. So Schirmacher während der Geschäftsführerkonferenz vom 24. Januar 1940 (ADW, CA 761 X XII ).

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  297. Schreiben von Frick an Präsident Dr. Werner vom 2. März 1940 (ADW, CA 1195 Bd. 18) und Protokoll der Vorstandssitzung vom 7. März 1940 (ADW, CA 67 B 1940)

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  298. Kaiser ( 1987 b, S. 210, Anmerk. 9) vermutet als Grund für das polizeiliche Vorgehen gegen den Centralausschuß einen Zusammenhang mit den begonnen Verhandlungen über die Verkirchlichung der Inneren Mission. Hilgenfeldt, so Kaiser, hätte vermutlich von diesen Verhandlungen Kenntnis erhalten. Die Durchsuchung hätte hiernach den Zweck gehabt, belastendes Material ausfindig zu machen, um die geplante Eingliederung zu vereiteln. Was in diesem Zusammenhang belastendes Material hätte sein können, läßt Kaiser offen. Wie dem auch sei, die genannte Polizeiaktion scheint den Willen des CA zur Anbindung an die DEK eher gestärkt als geschwächt zu haben.

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  299. Erlaß des Leiters der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei betr. die Innere Mission“ vom 12. Juli 1940 (ADW, JK 20)

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  300. Übersicht über Anstalten und Einrichtungen der Inneren Mission, Stand 15. Oktober 1933“ (ADW, EREV 68)

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  301. Einrichtungen der Inneren Mission in den Ländern und Provinzen“ Oktober 1933 (ADW, CA/Stat)

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  302. Statistische Übersicht über die evangelische Liebestätigkeit“ vom 1. April 1938 (ADW, CA/Stat 184)

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  303. Die Übertragung von Einrichtungen an die NSV betraf vor allem die offene wie halb-offene Fürsorge und spielte im Bereich der geschlossenen Fürsorge nur eine geringe Rolle. Dementsprechend heißt es in einem Bericht des EREV (“Die gegenwärtige Lage der geschlossenen ev. Jugendhilfe” (ADW, EREV 60) von Mitte 1935: “Die Haltung der NSV gegenüber den Heimen ist zurückhaltend. Nur in Bayern erhob sie Anspruch auf Übernahme von Heimen, die bisher der IM angehörten.” Einem Vermerk in den Akten der Statistikabteilung des CA zufolge wurden bis 1935 22 Einrichtungen mit 2.644 Betten, die ursprünglich der Inneren Mission angeschlossen waren, in die NSV eingegliedert ( ADW, CA/Stat 29 ).

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  304. Der Vorsitzende des EREV, Pastor Fritz, sprach in seinem Rundschreiben Nr. 25/1936 vom Dezember 1936 sogar davon, daB manche Heime bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen seien ( ADW, EREV 2 ).

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  305. Zu den wenigen Unterlagen, die sch hierzu finden lassen, gehörte ein Papier aus den Akten der Statistikabteilung des Centralausschusses vorn August 1935. Hiernach sind 85 Kindergärten und -horte der Inneren Mission in die Obhut der NSV übergangen. Während der Geschäftsführerkonferenz vom 25. Januar 1937 (ADW, CA 761 XIX) bezifferte Pfarrer von Wicht die Zahl der Kindertagesstätten der Inneren Mission, die in den letzten drei Jahren - also von 1934 bis 1936 - an die NSV abgegeben wurden auf insgesamt 96.

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  306. Auch dem für die Statistik innerhalb des Centralausschusses zuständige Sachbearbeiter Lehmann gelang es nicht, das hier in Rede stehende Problem zu lösen. “Was die Arbeitskräfte der IM anbelangt, so ist es bisher trotz wiederholter Bemühungen auf verschiedenen Wegen noch nicht möglich gewesen, einen einwandfreien Überblick [chrw(133)] über die beschäftigten Kräfte [chrw(133)] zu erlangen”, klagte Lehman am 25. Juni 1938. Seine diesbezügliche Schätzung lautete “etwa 70.000 Kräfte”. (“Erklärung zu den Statistiken. Anlagen 1 und 2” (ADW, JK 6)).

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  307. Diese Summe ermittelte die Statistikabteilung des Centralausschusses im November 1930 durch Addition der Mitarbeiterzahlen der unterschiedlichen Arbeitsbereiche (geschlossene, halboffene und offen Fürsorge), plus den Beschäftigten in den Ausbildungsstätten und Verwaltungen der Territorial-und Fachverbände (“Zusammenstellung der tätigen Kräfte der IM” November 1930 (ADW, CA/Stat 44)).

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  308. Folgender Überschlag mag dies belegen: Die Zahl der Diakonissen, worüber zuverlässige Angaben existieren, bewegte sich im Untersuchungszeitraums zwischen 47.773 (1934) und 45.504 (1942). Unterstellt man, um eine Mindestgröße zu ermitteln, daß im Durchschnitt nur 46.000 Diakonissen und 4.000 Diakone - realiter waren es immer einige Hundert mehr - für die Innere Mission tätig waren, und addiert man hierzu, vorsichtig geschätzt, 2.500 Fürsorgerinnen, 3.500 Kindergärtnerinnen und je 1.000 Mitarbeiter in Verbänden - deren Zahl betrug im November 1930, zu einem Zeitpunkt also, als der Personalabbau in diesem Bereich noch nicht abgeschlossen war, 1.883 - und den über 400 Ausbildungsstätten der Inneren Mission, dann summiert sich dies schon auf 58.000. Unberücksichtigt sind hierbei noch die Berufsgruppen der Ärzte, Geistlichen und Hausangestellten, die jeweils in insgesamt vierstelliger Zahlengröße in den Einrichtungen der Inneren Mission präsent waren.

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  309. Sollte sowohl die Schätzung des Centralausschusses, derzufolge die Innere Mission 1938 einen hauptamtlichen Apparat mit rund 70.000 Kräften unterhielt, als auch die in der Tabelle für das Jahr 1930 ausgewiesene Zahl von 56.734 Mitarbeitern richtig sein, denn wär im Gegenteil ein erheblicher Anstieg und keine Verringerung des Gesamtpersonals zu verzeichnen. den Verbandsspitzen, die hieraus einen Teil ihrer Verwaltungskosten decken und darüber hinaus Finanzreserven bildeten sollten (Vergl. hierzu den Bericht des Reichsrechnungshofes für das Reichsfinanzministerium “Betrifft: Reichsmittel für die Reichsspitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege” vom 26. September 1934, S. 3–5 und passim (BAK, R 2/19197) sowie das Schreiben des Reichsarbeitsministeriums an den DCV vom 22. März 1938 (ADC, R 297 b III).

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  310. Siehe: Bericht der Finanzkommission des DCV für 1929 (ADC, 113.2.059 Mappe 1)

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  311. Bericht der Finanzkommission des DCV für 1930 (ADC, 113.2.059 Mappe 1). Der Verlust lag damit deutlich niedriger als die Schätzung des Reichsrechnungshofes, der den nämlichen Betrag auf rund zwei Millionen RM veranschlagte (Bericht des Reichsrechnungshofes für das Reichsfinanzministerium: “Betrifft: Reichsmittel für die Reichsspitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege” vom 26. September 1934, S. 18 (BAK, R 2/19197).

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  312. Bericht der Finanzkommission des DCV für 1929 (ADC, 113.2.059 Mappe 1)

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  313. Schreiben der DCV-Hauptvertretung Berlin (Wienken) an Kreutz vom 16. März 1931 (ADC, 101.025 Fasz. 3)

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  314. Schreiben der Konferenz der bayerischen Bischöfe/Faulhaber an den DCV vom 12. September 1930 (ADC, 104.025 Fasz. 1)

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  315. Nach dem vertraulichen Bericht des Caritaspräsidenten während der Zentralratssitzung vom 20. Mai 1930 (ADC, 111.055–1930/1).

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  316. Protokoll der Zentralratssitzung vom 20. Mai 1930 (ADC, 111.055–1930/1); Zur Kath. Volkshilfe: siehe weiter unten

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  317. Bericht der Finanzkommission für 1931 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  318. Bericht der Finanzkommission für 1929 (ADC, 113.2.059 Mappe 1)

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  319. Schreiben von Joerger an das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg vom 6. Februar 1931 (ADC, 125.30 Fasz. 2)

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  320. Siehe die Tabelle “Bilanzen des DCV (Zentrale)” und den Bericht der Finanzkommission für 1932 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  321. In den Haushaltsrechnungen wurden diese unter folgenden Rubriken erfaßt: Zentralleitung u. Verwaltung, Personalkosten, Caritaswissenschaft und Publikation, Mitgliederpflege, Schulung und Facharbeit. Der Posten “Personalkosten” erfaßt nur die Personalkosten der Zentralleitung und Verwaltung; in den übrigen Rubriken wie Facharbeit oder Schulung sind ebenfalls Personalkosten enthalten, die aber nicht gesondert ausgewiesen wurden. Von den “eigentlichen” Aufgaben des DCV, die 1932 etwas weniger als 500.000 RM kosteten, beanspruchten die gesamten Personalkosten rd. 300.000 RM, die restlichen 200.000 RM wurden für Sachmittel benötigt.

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  322. Siehe: Bericht der Finanzkommission für 1934 (ADC, 113.2.059 Mappe 2). Die Zahlen für die folgenden Jahre sind unter der Rubrik “Verwaltung u. Personal” in der Tabelle: “Auszug aus den DCV-Haushaltsrechnungen” ausgewiesen.

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  323. Bericht der Finanzkommission für 1931 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  324. Protokoll der Zentralratssitzung vom 18. Mai 1932 (ADC, 111.055–1932/1)

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  325. Vergl.: Bericht der Finanzkommission für 1932 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  326. Siehe: Protokoll der Sitzung des Wirtschaftsrates des DCV vom 5. Dezember 1933 (ADC, 113. 2. 055 )

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  327. Die Spalte “1933” in der Tabelle: “Haushaltsrechnungen des DCV” weist für dieses Jahr lediglich Mieteinnahmen in Höhe von 14.000 RM aus. Hier ist zu beachten, daß diese Spalte nur die Angaben des Haushaltsvoranschlages enthält; der tatsächliche Haushalt wie auch die Bilanz für dieses Jahr liegen leider nicht vor. Allerdings sind einige Bilanz-und Haushaltsposten im Bericht der Finanzkommission für 1933 (ADC, 113.2.059 Mappe 2) aufgeführt, die eine partielle Rekonstruktion des realisierten Haushaltes ermöglichen. Hierauf gründet der oben genannte Wert.

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  328. Protokoll der Zentralratssitzung vom 18. Mai 1932 (ADC, 111.055–1932!1)

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  329. Bericht der Finanzkomission für 1933 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  330. Joerger: “Verschiedene Möglichkeiten der Mittelbeschaffung für caritative Zwecke” 1933 (ADC, 101.025 Fasz. 8)

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  331. Das ist die Summe der Positionen “Zentralleitung und Verwaltung”, “Caritaswissenschaft und Publikation”, “Schulung” und “Facharbeit” in der Tabelle “Haushaltsrechnungen des DCV”, zusammengefaßt sind diese Posten in der Tabelle: “Auszug aus den DCV-Haushaltsrechnungen” in der Rubrik: “Verwaltung und Personal”.

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  332. RM dieser Mehrzuweisung resultierten aus dem ursprünglich für die Christliche Arbeiterhilfe vorgesehenen Anteil. Siehe: Bericht der Finanzkommission für 1933 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  333. Ebd. und Bericht der Finanzkommission für 1932 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  334. Bericht der Finanzkommission für 1933 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  335. Bericht der Finanzkommission für 1934 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  336. Protokoll der Sitzung des Wirtschaftsrates vom 5. Dezember 1933 (ADC, 113.2.055)

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  337. Diese sowie die folgenden Ausführungen stützen sich, soweit nicht anders vermerkt, auf das Papier eines Vorstandsmitgliedes der Katholischen Volkshilfe mit dem Titel: “Zur Caritas-Vorsorge. Bemerkungen zur Aktennotiz von Herrn Prof. Dr. Weber vom 29.9.1945” (ADC, 359.4 Fasz. 3), die Hinweise des ADC zu dieser Akte (ADC, 359.4 Fasz. 3) und einen Bericht aus dem Jahr 1929, mit der Überschrift: “Gründung der Katholischen Volkshilfe. Gemeinnützige Versicherungs AG, Berlin” (ADC, 359.4 Fasz. 3).

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  338. Diese Formulierung benutzte Prälat Kreutz in der Anlage zu einem Schreiben an Bischof Kaller vom 3. August 1938 (ADC, 104 +107 Mappe 3).

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  339. Bericht über die Jahresarbeit 1933“ Berichtsbogen für den DiCV Münster (ADC, 125.63 Mappe 0)

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  340. Siehe: Schreiben des DCV an den DiCV Bamberg vom 7. Februar 1935 (ADC, 125.10 Mappe 1) und das Schreiben des DiCV Bamberg an die Caritaszentrale vom B. Januar 1934 (ADC, 125.10 Mappe). Daß die Versicherungseinnahmen für den DiCV Bamberg “eigentlich die einzige Quelle” sei, aus der sich der Verband finanziere, wie im Schreiben an die Caritaszentrale behauptet (ebd.) ist sicherlich übertrieben; diese Behauptung diente der Zurückweisung des Anspruchs der Zentrale auf die Zuschüsse des DiCV aus deren Versicherungseinnahmen. Dennoch bildeten diese Einnahmen wohl für alle Diözesanverbände bis zum Ausbau des Sammel-und Mitgliederwesens Mitte der 30er Jahre die mit Abstand bedeutendste Finanzquelle.

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  341. Siehe: Bericht der Finanzkommission für 1935 (ADC, 11.3.2.059 Mappe 2)

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  342. Schreiben des DiCV Bamberg an die Caritaszentrale vom B. Januar 1935 und Schreiben der Caritaszentrale an DiCV Bamberg vom 7. Februar 1935 (beide: ADC, 125.10 Mappe 1)

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  343. Bericht der Finanzkommission für 1935 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  344. Siehe: ebd. und Bericht der Finanzkommission für 1932 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  345. Das geht aus dem Schreiben des DCV (Direktor Wopperer?) an Prälat Madlener (DiCV Bamberg) vom 25. April 1936 hervor (ADC, 125.10 Mappe 1). Dieses Begehren gründete sich auf eine Anordnung des “Werberates der deutschen Wirtschaft” aus dem Jahre 1935, welche eine Versicherungswerbung unter konfessionellen Gesichtspunkten untersagte (“Zur Caritas-Vorsorge. Bemerkungen zur Aktennotizchrw(133)” a.a.O.).

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  346. Siehe: Schreiben DCV an Prälat Madlener vom 25. April 1936 (ADC, 125.10 Mappe 1)

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  347. Gründung der Kath. Volkshilfe. Gemeinnützige Versicherungs AG in Berlin“ 1929 (ADC, 359.4 Fasz. 3). Den beiden kath. Gesellschaften gelang es lediglich ein Abkommen - das die Leo brach - zu vereinbaren, demzufolge beide darauf verzichten, die Organisationen des jeweils anderen für die eigenen Versicherungsgeschäfte zu nutzen (ebd.).

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  348. Siehe: Schreiben der Kath. Volkshilfe an die Kath. Versicherungszentrale vom 15. Oktober 1936, sowie Anlagen (ADC, 359.4 Fasz. 3)

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  349. Protokoll der Aufsichtsratssitzung der Kath. Volkshilfe vom 7. April 1938 (ADC, 359.4 Fasz. 4)

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  350. Die Quittungen und Schlußnoten, die diese Übertragungen bestätigen, datieren auf den 15. November 1937, verbucht wurde dieser Transfer aber im Rechnungsjahr 1938 (ADC, 359.4 Fasz. 4).

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  351. Bericht der Finanzkommission für 1938 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  352. Bericht der Finanzkommission für 1940 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  353. Der größte Einzelposten des Immobilienerwerbs des DCV, der aus dem Verkauf der Volkshilfeaktien resultierte, war ein Häuserblock mit Mietwohnungen in Lörrach. Für dieses Objekt entrichtete der DCV 500.000 RM und übernahm die bestehende Hypothek in Höhe von 250.000 RM. (Bericht der Finanzkommission für 1940; in: ADC, 113.2.059 Mappe 2). Da alleine die Hypothek dieser Immobilie den Zuwachs der gesamten Hypothekenschulden zwischen 1938 und 1940 überschritt, muß der DCV gleichzeitig andere Grundbuchschulden beglichen haben.

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  354. Siehe: Bericht der Finanzkommission für 1932 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  355. So Kreutz in seinem Referat: “Gedanken zur Lage der freien Wohlfahrtspflege im totalen, autoritären Staat”, das er während der Sitzung des Zentralrates am 7. Juni 1933 vortrug (ADC, 081/01–16).

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  356. Siehe: Schreiben des DCV an den DiCV Trier vom 4. Mai 1932 (ADC, 125.91 Mappe 3). Der weitere Verlauf der Angelegenheit ist in den vorliegenden ADC-Akten nicht belegt. Damit muß an dieser Stelle offen bleiben, ob der genannte DiCV ab diesem Zeitpunkt Steuern zu entrichten hatte, oder ob dies abgewendet werden konnte.

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  357. Siehe: Anlage zum Schreiben der KFV-Zentrale vom 18. Juli 1933 (ADC, 319.4 III, 1 b Fasz. 1)

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  358. Es sollte aber noch dauern, bis der Zentralrat des Caritasverbandes zu dem Urteil kam: Die Gefahr der Heranziehung zur Körperschafts-, Grund-, Vermögenssteuer ist eine akute (Protokoll der Zentralratssitzung vom 16./17. Oktober 1935 (ADC, 111.055–1935/2).

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  359. Einen Überblick über die Entwicklung der Rechtslage und Rechtsprechung bezüglich der Besteuerung der Kirchen und ihrer Gliederungen gibt Volkmann (1978, insbes. S. 138161).

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  360. Siehe: Rundverfügung 35/36 des HAVW vom 24. April 1936 (BAK, NS 37/1018)

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  361. Siehe z.B. die Sitzung der Steuerkommission vom B. Dezember 1933 (ADC, 460.401 Fasz. 1). Diese Kommission befaßte sich zunächst damit, eine wünschenswerte, steuerlich relevante Definition der Begriffe “gemeinnützig” und “mildtätig” zu formulieren (ebd.).

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  362. Siehe hierzu u.a.: Rundschreiben Nr. 3/39 des DCV an die DiCV vom 23. Januar 1939 (ADC, 748 Mappe 1). Deutlich günstiger für die freie Wohlfahrtspflege war die Interpretation des Begriffes “ausschließlich” durch das selbe Gericht. Die Ausschließlichkeit des gemeinnützigen und mildtätigen Zweckes sei gegeben, so die höchstrichterliche Be-gründung, wenn auch gewährleistet sei, daß nach der Auflösung der betreffenden Körperschaft das Vermögen weiterhin für solche Zwecke verwendet werden würde. Durch eine Ergänzung der Satzungen von Einrichtungen und Verbänden, in der Art, daß festgeschrieben wurde, daß nach der Auflösung das Vermögen für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden sei, konnte dieser Vorgabe genüge getan werden (Siehe: Schreiben von Wopperer an Kreutz vom 18. Mai 1938; in: ADC, 101.025 Fasz. 06).

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  363. Siehe: Rundschreiben Nr. 3/39 des DCV vom 23. Januar 1939 (ADC, 748 Mappe 1).

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  364. Rundschreiben Nr. 8/39 des DCV vom 18. Juli 1939 (ADC, 748 Mappe 1 ). Hierbei handelte es sich um solche Fragen, wie beispielsweise nach der Gewährleistung der “Ausschließlichkeit” des mildtätigen Zweckes, die - soweit die sonstigen Voraussetzungen gegeben waren - erst dann als gegeben angesehen wurden, wenn auch für den Fall der Auflösung einer Körperschaft sichergestellt wurde, daß deren Vermögen auch weiterhin für mildtätige Zwecke Verwendung finden würde. Vergl. vorstehende Anmerkung.

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  365. Ausführlicher: Schreiben des Oberfinanzpräsidenten Köln über die Ergebnisse der Betriebsprüfung beim DCV. Dieses Schreiben wurde dem Brief der Solidaris-TreuhandGesellschaft mbH an die Freiburger Caritaszentrale vom 5. August 1939 als Abschrift beigefügt (ADC, R 043 b). Die “Solidaris” war ein Steuer-, Revisions-und Beratungsunter-nehmen, das vom Caritasverband und dem Centralausschuß für Innere Mission Anfang der 30er Jahre gegründet wurde. Es kümmerte sich unter anderem um die Steuerangelegenheiten des Caritasverbandes.

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  366. Rundschreiben Nr. 8/39 an die DiCV vom 18. Juli 1939 (ADC, 748 Mappe 1). Zwar tendierte der Gesetzgeber wie die Rechtsprechung im NS-Staat - insbesondere ab 1938 vor dem Hintergrund des aufrüstungsbedingten Finanzbedarfs - zu einer immer engeren Interpretation von Steuerbefreiungsklauseln, doch diese Regel blieb nicht ohne Ausnahme; in einem Grundsatzurteil vom 11. Januar 1934 hob der Reichsfinanzhof die generelle Steuerschädlichkeit wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe auf. Praktisch bedeutete diese - vom Gesetzgeber im Vermögenssteuergesetz von Oktober 1934 bestätigte - Abkehr von der vormals gängigen Handhabung, daß durch die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nun nicht mehr das ganze Vermögen eines Steuersubjekts zur Besteuerung herangezogen wurde, sondern lediglich das dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienende Vermögen (Vergl. Volkmann 1978, S. 142, 145, 158 ).

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  367. Bericht der Finanzkommission für 1939 (ADC, 113.2.059 Mappe 2). Die dort gegebene Aufschlüsselung sieht folgendermaßen aus: Versicherungszentrale: 302.320,75 RM, Gewerbesteuer: 122.259,30 RM, Vermögenssteuer 113.320,75 RM, Umsatzsteuer: 8.802,92 RM, Kapitalertragssteuer: 1.126,80 RM (ebd.). Die letztlich gezahlte Vermögens-und Umsatzsteuer lag laut dem Bericht der Finanzkommission damit niedriger, als aus den beiden in den DCV-Akten vorfindlichen Steuerbescheiden hervorgeht. Diesen zufolge hatte der DCV für die Jahre 1936 und 1937 109.212,50 RM und 41.310 RM Körperschaftssteuer, für die Jahre 1935 bis 1937 12.454,85 RM, 10.684,45 RM und 9.407,80 RM Umsatzsteuer zu entrichten (Schreiben Solidaris Treuhand-Gesellschaft an DCV vom 16. September 1939 (ADC, R 043 b)). In dem wenige Tage später eintreffenden vorläufigen Vermögenssteuer-und Aufbringungsbescheid wurde das Vermögen des DCV mit 9.441.000 RM veranschlagt. Für jedes der Jahre von 1936 bis 1939 entstand hieraus eine Vermögenssteuerpflicht von 47.205 RM und eine Aufbringungsumlage in Höhe von 37.764 RM (Schreiben des DCV an die Solidaris Treuhand-Gesellschaft vom 20. September 1939 (ADC, R 043 b)).

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  368. In der Bilanz schlug sich diese Steuerzahlung in einer Vermögensminderung um annähernd 600.000 RM nieder. In der Haushaltsrechnung (siehe Tabelle) wurde diese Zahlung seltsamerweise nicht berücksichtigt.

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  369. Bericht der Finanzkommission für 1939 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  370. Ebd. und “Bericht über die Zentralratstagung vom 9. u. 10. April 1940 (ADC, 111.0551940/I)

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  371. Bericht der Finanzkommission für 1940 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  372. Voranschlag für die Haushaltsrechnung 1940“ (ADC, 101 +235.9 Fasz. 00)

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  373. Haushaltsrechnung per 31. Dezember 1940“ (ADC, 101 +235.9 Fasz. 00)

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  374. Deutscher Caritasverband e.V. Bilanz per 31. Dezember 1940“ (ADC, 101 +235.9 Fasz. 00)

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  375. Siehe: Bericht der Finanzkommission für 1941 (ADC, 113.2.059 Mappe 2). Die Haushaltsrechnung für 1941 fehlt in den Akten, so daß eine Bestätigung oder Korrektur dieser Annahme nicht möglich erscheint.

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  376. Haushaltsrechnung per 31. Dezember 1942“ (ADC, 101 +235.9 Fasz. 00). Dort wurde zwischen ”abziehbaren“ und ”nicht abziehbaren“ Steuern, was immer das auch bedeuten mag, unterschieden. Für erstere wurde ein Betrag von 77.261 RM, für letztere von 198.111 RM vermerkt. Siehe auch: Bericht der Finanzkommission für 1942 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  377. Hierfür existiert nur eine Vergleichszahl, nämlich die Steuerzahlung des DCV von 1939 in Höhe von 638.000 RM. Mit dieser Summe entrichtete der DCV Steuern für die sechs Jahre zwischen 1934 und 1939, was einem jährlichen Mittel von rund 106.000 RM entspricht. Bedenkt man, daß in diesem Zeitraum dem DCV durch die Auflösung der Versicherungszentrale und den Verkauf eines Teils der Volkshilfeaktien steuerrelevante außer-ordentliche Einnahmen in Höhe von mehr als 1,3 Mio. RM zuflossen, dann müßten sich, bei sonst gleichen Bedingungen, die jährlichen Steuern des Caritasverbandes auf weniger als 100.000 RM p.a. belaufen. Die Annahme, daß die ausgewiesene Steuerzahlung in Höhe von 275.000 RM im Jahre 1942 die Steuerschuld für die genannten drei Jahre begleichen sollte, was einer jährlichen Steuerlast von rund 91.600 RM entspricht, erscheint damit realistisch.

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  378. Diese beiden Bescheide liegen leider nicht vor, aber der Reichsfinanzhof veröfftentlichte in seiner “Sammlung der Entscheidungen und Gutachten” sein Urteil vom 6. Mai 1942. Wurden in der publizierten Entscheidung auch keine Namen genannt, so läßt doch der dort geschildert Sachverhalt einschließlich der genannten Zahlen keinen Zweifel daran, daß hier die Rechtsbeschwerde des Caritasverbandes verhandelt wurde.

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  379. VI. Senat. Urteil vom 6. Mai 1942 VI 210/41“ in: ”Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs 1942, 51. Bd., S. 337–339; Die Namen “Kath. Volkshilfe” und “Kath. Versicherungszentrale” wurden in dieser Veröffentlichung ebenfalls nicht genannt. Der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit halber wurden sie aber vom Verfasser dieser Zeilen in der Wiedergabe des Urteils verwendet.

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  380. Bilanz per 31. Dezember 1942“ (ADC, 101 +235.9 Fasz. 00)

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  381. Bericht der Finanzkommission für 1939 (ADC, 113.2.059 Mappe 2).

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  382. Da für die Zeit nach 1942 weder die Berichte der Finanzkommission noch die Bilanzen und Haushaltsrechnungen (mit Ausnahme des Etat-Voranschlages für 1943) vorliegen, läßt sich über eventuelle später erfolgte Steuerzahlungen nichts Definitives aussagen.

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  383. Siehe vorstehende Anmerkung.

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  384. So Dr. Stulz während der Sitzung des Zentralrates vom 22./23. April 1941 (ADC, 111.055–1941/1)

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  385. Eine Fülle von Details bei der Anwendung dieses Rechtes war damit immer noch klärungsbedürftig. Aus der Niederschrift des Steuerreferates, das Dr. Stulz während der Sitzung des Zentralrates vom 18./.19. April 1944 vortrug, ergibt sich, daß weitere Einzelheiten der Besteuerung der Caritasverbände während der Schlußbesprechung der Betriebsprüfung im September 1943 vereinbart wurden. Auf eine Darlegung der Details kann an dieser Stelle verzichtet werden. Bestätigt wurden die Ergebnisse dieser Besprechung durch ein Schreiben des zuständigen Oberfinanzpräsidenten vom 24. März 1944 (ADC, 111.055–1944/1).

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  386. Siehe das Schreiben des DCV an die DiCV vom 13. Januar 1942 (ADC, 748 Fasz. 1).

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  387. Auf Anfrage stellt der Reichsfinanzminister fest, daß diese DVO, die erst ab dem 1. Januar 1942 in Kraft trat, auch nicht vorher in Anwendung gebracht werden dürfte. Auf den anhängigen Steuerprozeß des DCV vor dem Reichsfinanzhof hatte er damit keine Auswirkung (Ebd.).

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  388. Einsatz der Caritaswerke und Caritaskräfte in der Kriegszeit. Stand der Caritasarbeit in der Erzdiözese Freiburg 1942“ (ADC, 125.30.059 Fasz. 1)

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  389. Siehe: Bericht der Finanzkommission für 1942 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  390. So wurden die Beteiligungen des DCV in der Bilanz von 1935 mit 158.000 RM ausgewie-

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  391. sen, die Finanzkommission schätzte den Veräußerungswert dieser Beteiligungen dagegen auf 1,2 Mio. RM (Siehe: Bericht der Finanzkommission für 1935 in: ADC, 113.2.059 Mappe 2). Wie weiter oben im Text belegt, lag aber schon alleine der Verkaufswert der Aktienanteile des DCV an der Kath. Volkshilfe bei 2,3 Mio. RM.

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  392. Das Caritas-Institut für Gesundheitsfürsorge wurde während der “Boom-Phase” der Wohlfahrtspflege geplant, aber erst auf dem Höhepunkt der Weltwirtschaftskrise fertiggestellt. Der Bauwert des Institut war mit 6,49 Mio. RM, sowohl allgemein, an den damaligen Verhältnissen, wie auch am Haushalt des DCV gemessen, außerordentlich hoch. Der DCV konnte zu seiner Finanzierung dieser Einrichtung auf zinsgünstige öffentliche Kredite zurückgreifen, und er erhielt zudem nennenswerte Subventionen - im Haushalt des Jahres 1932 sind diese unter dem Titel “einmalige Einnahmen” mit über 1,4 Mio. RM vermerkt. Dennoch resultierte aus dieser Anlage eine enorme finanzielle Belastung. Nicht nur Zinsen und Tilgungen strapazierten den Haushalt des Caritasverbandes, sondern das Institut bescherte seinem Träger auch jahrelang Defizite. Das änderte sich erst Ende der 30er Jahre. 1939 erwirtschaftet das Caritas-Institut einen Überschuß von 10.000 RM. Ein Jahr später wurde das Institut von der Wehrmacht beschlagnahmt und als Militärlazarett benutzt. Die Wehrmacht zahlte dem Caritasverband - was übrigens in der Haushaltsrechnung des DCV nicht ausgewiesen wurde - für diese Nutzung eine jährliche Miete in Höhe von 558.000 RM (Bericht der Finanzkommission für 1934, in: ADC, 113.2.059 Mappe 2; “Bericht über die Zentralratstagung in Mainz” vom 9110. April 1940, in: ADC, 111.0551940/1).

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  393. Siehe: Bericht der Finanzkommission für 1935 (ADC, 113.2.059 Mappe 2)

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  394. Bei den Titeln “Pensionsfonds” und “Treuhandguthaben, Zweckgebundene Mittel” handelt es sich um Passivposten; auf der Aktivseite stehen sie unter dieser Bezeichnung anstelle der Investitionen in Wertpapieren und Leihkapital (Forderungen), die durch die Mittel aus diesen Finanzquellen erfolgten.

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  395. Der Titel “Verbandsarbeit” in der Tabelle: “Auszug aus den DCV-Haushaltsrechnungen” umfaßt folgenden Posten der Tabelle: “Haushaltsrechnungen des DCV”: “Zentralleitung und Verwaltung”, “Caritaswissenschaft und Publikation”, “Caritasruf, Mitgliederpflege”, “Schulung” und “Facharbeit”. In den Berichten der Finanzkommission wird die hier “Verbandsarbeit” genannte Position mit dem Begriff “Barausgaben” belegt, weil die Kosten der Verbandsarbeit mit baren Mitteln beglichen wurden. Die Barausgaben umfassen nur einen Teil der Gesamtausgaben; die “nicht baren Ausgaben” bestehen nur aus buchungstechnichen Operationen, insbesondere aus Abschreibungen und Rückstellungen. Vom regulären Abschreibungsbedarf abgesehen - was an dieser Stelle statthaft ist, weil, wie schon erörtert, der DCV weit über diesen Bedarf hinaus schon vor der NS-Zeit enorme Sonderabschreibungen vorgenommen hat - war die Höhe der jeweils erforderlichen “Barausgaben” für den Verband die entscheidende Finanzgröße. Denn diese mußten alljährlich aufgebracht werden, um die Verbandsarbeit ohne Verluste der Vermögenssubstanz fortführen zu können. Die Abschreibungen und Rückstellungen dagegen konnten flexibel der jeweiligen Haushaltslage angepaßt oder gänzlich außer Ansatz gebracht werden.

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  396. Siehe in der Tabelle: “Haushaltsrechnungen des DCV” die Zeile: “davon f. Fachverbände”

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  397. Der Posten “Schulung” in der Tabelle: “Haushaltsrechnungen des DCV” umfaßt nur zu einem geringeren Teil Ausgaben für eigene Schulungen, Kurse, Tagungen u.ä. der Caritas-zentrale. Von 1932 bis 1937 bewegten sich die jährlichen Aufwendungen hierfür zwischen 5.000 und 8.000 RM, von 1938 und 1940 zwischen 16.000 und 20.000 RM. Die jeweiligen Differenzen zum Gesamtaufwand des DCV für Schulungen kamen den Caritasschulen zugute.

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  398. Siehe die Zeile: “Caritasruf, Mitgliederpflege”

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  399. Nicht einzuschränken ist diese Aussage durch die Zahlenangaben für das Jahr 1943. Bei diesen Angaben, denenzufolge eine Deckungslücke von rund 2.000 RM betanden hätte, handelt es sich lediglich um die Werte des Voranschlages für den Haushalt 1943. Wie schon an anderer Stelle ausgeführt und belegt, wiesen die Vorschläge des DCV stets höhere Kosten und stets niedrige Einnahmen auf, als die letztlich realisierten Etats. Die Ausgaben für die Verbandsarbeit sind in diesem Haushalt mit mindestens 60.000 RM zu hoch angesetzt, es sei denn, der DCV wollte, wie im Vorjahr Haushaltsüberschüsse für kriegsbedingte Notstände zur Verfügung stellen. Auch gibt es in den Finanzunterlagen des Verbandes keinen Hinweis auf ein Absinken der Kapitalerträge, rückläufige Mitgliedsbeiträge oder Sammeleinbußen. Dementsprechend bemerkte Dr. Weber, der Vorsitzende der Finanzkommission, in seinem Bericht über das Jahr 1942, daß der Haushaltsausgleich im letzten Jahr ohne alle Schwierigkeiten erzielt werden konnte und dieser auch für die absehbare Zukunft gesichert sein dürfte (ADC, 113.2.059 Mappe 2 ).

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  400. Siehe Kapitel IV. 2.2

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  401. So bestritten bspw. nach wie vor die auf der Pfarrebene angesiedelten Vinzenz-und Elisabeth-Vereine bis in die NS-Zeit hinein die Kosten ihrer “Hausarmenpflege” aus Spenden und regelmäßigen Zuwendungen ihrer Mitglieder. Bei der “Hausarmenpflege” handelte es sich um eine - auch Almosen vermittelnde - Form aufsuchender, familienfürsorgerisch orientierter Sozialarbeit.

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  402. Siehe: AVW-Rundschreiben Nr. 32 vom 9. Mai 1934 (BAK, NS 37/1010)

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  403. DCV-Rundschreiben Nr. 462 vom 23. März 1934 (ADC, CA IX 15/I)

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  404. Schreiben Kreutz an Lerchenfeld vom 29. März 1934 (ADC, 110.025 Fasz. 1); Vergl. auch das Schreiben von Kreutz und Joerger an die Mitglieder des Zentralvorstandes vom 25. April 1934 (ADC, 110.025 Fasz. 1).

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  405. Siehe: Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 6. und B. November 1934 (ADC, 111.055–1934/2)

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  406. DCV-Rundschreiben Nr. 462 vom 23. März 1934 (ADC, CA IX 15/I)

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  407. Dieser Betrag enthält auch die im Saarland gesammelten Beträge; Siehe: “Caritas-Sammlung 1934” (ADC, 236.40.025 Fasz. 3) und Schreiben Kreutz an Ew. Exzellenz vom 27. Oktober 1934 (ADC, 111.055–1934/2).

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  408. Die Straßensammlungen konnten am 18. und 19. Mai, die Haussammlungen vom 18. bis 24. Mai abgehalten werden (DCV-Rundschreiben Nr. 500 vom 14. Februar 1935; in: ADC, 748 +236.4 Mappe 1). Diese Sammlung wurde auch vom Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unterstützt. Es ordnete, der Bitte der Caritas-Zentrale folgend, an, daß die ihm unterstehenden Stellen darauf hinzuwirken hätten, daß anläßlich des Caritas-Volkstages im Rahmen des katholischen Religionsunterrichtes auf die Arbeit des Caritasverbandes hinzuweisen sei (Schreiben des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 10. Mai 1935 (ADC, 748 +236.4 Mappe 0)).

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  409. Diese Darstellung stützt sich im wesentlichen auf die Aussagen, die Kardinal Faulhaber in seinem Telegramm vom 18. Mai 1935 an den Reichskanzler (ADC, 748 +236.5 Mappe 1) und das Erzbischöfliche Ordinariat München in seinem Schreiben an die Reichskanzlei, das RMdI u.a. vom 20. Mai 1935 (ADC, 748 Mappe 1) getroffen haben.

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  410. Schreiben der DCV-Hauptvertretung München an Kreutz vom 31. Mai 1935 (ADC, 748 +236.4 Mappe 1)

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  411. Wollasch 1978, S. 183; Wollasch (ebd., S. 184) kommt nach der Schilderung der oben geschilderten Ereignisse zu der Einschätzung, daß diese Übergriffe “offenkundig von seiten der Partei gesteuert” waren. Unklar bleibt dabei, was Wollasch in diesem Zusammenhang exakt unter “Partei” versteht. Die Reichsleitung der NSDAP, die in den Ministerien tätigen NS-Leute und auch viele Gauleiter, das läßt sich feststellen, waren 1935 - und nicht nur 1935 - darum bemüht, Ruhe in das gesamte Sammelwesen zu bringen, selbst wenn dies Sanunelverbote für Parteigliederungen erforderlich machte. Meint Wollasch mit “Partei” aber lediglich die Leitung der NSDAP des Gaus München-Oberbayern, dann finden sich in der Tat einige Anhaltspunkte für diese These. Die oben im Text angeführte Anweisung des Gaupresseamtes könnte ein Indiz hierfür sein und ebenso die Tatsache, daß sich die Übergriffe auf diesen Gau beschränkten. Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang auch die personelle Konstellation: wenn innerhalb der NSDAP jemand eine illegale gauweite Aktion steuern konnte, dann war dies der jeweilige Gauleiter. Der Gauleiter von München-Oberbayern war in der fraglichen Zeit Adolf Wagner, jener Wagner, der in seiner Funktion als Staatsminister das Verbot der Caritassammlung erließ. Träfe Wollaschs Mutmaßung zu, dann hätte Wagner als Gauleiter durch seine “Steuerung” eine Situation geschaffen, die es ihm als Staatsminister erst ermöglichte, gegen die Caritas vorzugehen. Doch in diesem Falle fragt sich, warum es dem Gauleiter Wagner nur in wenigen Orten gelungen sein sollte, die SA gegen die Caritas zu mobilisieren, und warum der Staatsminister kein flächendeckendes Sammelverbot veranlaßt hat.

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  412. Protokoll der Zentralratssitzung vom 13./14. Mai 1936 (ADC, 111.055–1936/1)

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  413. Protokoll der Besprechung der Geschäftsführer der Landes-u. Provinzialverbände vom 7. Mai 1936 (ADW, CA 761 XV III )

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  414. Protokoll der Zentralratssitzung vom 1./2. Oktober 1936 (ADC, 111.055–1936/2)

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  415. Siehe: Schreiben von Kreutz an Wopperer vom 26. Juni 1936 (ADC, 101.025 Fasz. 05)

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  416. Die Einschränkungen für das konfessionelle Sammelwesen dürfen nicht einseitig und verkürzt nur als kirchenfeindlich motivierte Maßnahme angesehen werden. Das Sammelwe-sen hatte bis Mitte der 30er Jahre ein Ausmaß erreicht, das die verantwortlichen Politiker in Staat und Partei beunruhigte und sie zu drastischen Einschränkungen veranlaßte. Rudolf Hess verbot im Sommer 1936 allen Stellen, Gliederungen und angeschlossenen Organisationen der NSDAP alle Geld-und Sachspendensammlungen (siehe: Schreiben des RFM vom 1. Juni 1936 (APK 103 04365, 21 771) und Schreiben des RMdI an Hess, Goebbels, Lammers und Schwarz vom 16. Januar 1937 (APK, 101 06813–16, 11 864)). Dennoch hatte Reichsinnenminister Frick, der um den noch bestehenden Zuschußbedarf der Fürsorgeeinrichtungen und -verbände wußte, vorgesehen, den vier Spitzenverbänden IM, DCV, DRK und NSV für 1936 in gleichem Maße wie im Vorjahr Sammelgenehmigungen einzuräumen. Goebbels erhob hiergegen entschiedenen Protest, woraufhin sich Frick persönlich an den Reichskanzler wandte. Dieser entschied, daß den Wohlfahrtsverbänden im April und Mai je ein Wochenende zur Durchführung von Sammlungen zugestanden werden sollte, Haus-und Straßensammlungen sollten zwischen Juli und September nicht durchgeführt werden. Hiernach erteilte Frick den Verbänden die Sammlungsgenehmigungen für die genannten Wochenenden und darüber hinaus die Erlaubnis, gemeinsam am 13. und 14. Juni eine Haus-und Straßensammlung durchzuführen. Die NSV sah sich dennoch genötigt, auf die ihr vom RMdI genehmigte Sammlung im Mai 1936 zu verzichten, und auch an der gemeinsamen Haus-und Straßensammlung konnte sie nicht teilnehmen, weil für sie das parteiamtliche Sammelverbot für den Sommer 1936 fortbestand (Siehe: Schreiben RMdI/Frick an Schwarz vom 24. April 1936 ).

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  417. Schreiben Becker an DiCV vom 15. Februar 1935 (ADC, 748 +236.4 Mappe) und Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 9110. Mai 1935 (ADC, 111.055–1935/1); Siehe auch: Tabelle: “Caritassammlungen”

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  418. Siehe: “Übersicht über das Ergebnis der Bittbriefsammlung vom 12.11. - 1.12.1936 in einzelnen dt. Diözesen” (ADC, 236.40.025 Fasz. 3)

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  419. Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 9./10. April 1935 (ADC, 111.055–1935/1). Im Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 6./8. November 1934 (ADC, 111.055–1935/1) heißt es dagegen, der Wert der im Herbst 1934 zusammengetragenen Lebensmittel beliefe sich auf über 1 Mio. RM (111.055–1934/2).

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  420. Schreiben Hilgenfeldt an Kreutz vom 26. September 1933 (104 +107 Mappe 2)

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  421. Protokoll der Sitzung des Führerrates der Arbeitsgemeinschaft für freie Wohlfahrtspflege vom 25. Juni 1935 (ADC, 460.401 Fasz. 1); Aktennotiz von Kreutz über Führerratssitzung vom 25. Juni 1935 (ADC, 460.041 Fasz. 1)

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  422. Protokoll der Plenarkonferenz des deutschen Episkopates von 20. bis 22. August 1935; Dokumentiert in: “Akten deutscher Bischöfechrw(133)” Bd. II, 1976, S. 267–288, hier: S. 280

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  423. Anlage 18 zu Nr. 229/I1: Protokollnachtrag des deutschen Episkopates betr. Caritasarbeit“ in: ebd., S. 322

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  424. Siehe: Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 16./17. Oktober 1935 (ADC, 111.0551935/2)

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  425. Bericht von Dr. Becker von 1935 (ADC, R 603).

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  426. Den größten Einzelposten bildeten dabei stets Kartoffeln, insgesamt erhielt die Caritas aus WHW-Beständen 1935 alleine rund 217.000 Zentner Kartoffeln (Dr. Becker: “Betr. Versorgung der caritativen Anstalten mit Lebensmitteln durch das WHW 1935/36” (ADC, 111.055–1935/2)).

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  427. Anhang zum 16.1. 1937, I. Bittbriefsammlungenchrw(133)“ (ADC, 081/01–325)

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  428. Ebd.; Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 19./20. Mai 1937 (ADC, 111.0551937/1); “Aufstellung über die von einzelnen Diözesen an das WHW 1937/38 gestellten Anträge” vom 23. September 1937 (ADC, CA XVII 35 A I)

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  429. Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 26./27. April 1938 (ADC, 111.055–1938/1)

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  430. Kreutz an Gröber am 3. August 1938 (ADC, 104 +107 Mappe 2). Bei den Mißverständnissen, von denen Kreutz sprach, handelte es sich darum, daß Caritasanstalten ohne Begründung Mehrforderungen stellten, teilweise beantragen Anstalten nicht die Durchschnittsmenge der Jahre 1933 und 1934, sondern die Summe der Erträge dieser beiden Jahre und teilweise standen die beantragten Lebensmittelmengen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Anzahl der Anstaltsinsassen. Die Reichsleitung teilte dies verärgert dem Caritaspräsidenten mit. Dr. Becker, der innerhalb der Caritaszentrale für die Bearbeitung der WHW-Anträge verantwortlich zeichnete, rechtfertigte sich damit, daß es ihm unmöglich sei, innerhalb von 8–12 Tagen 2.520 Anträge zu prüfen, dies sei die Aufgabe der DiCV-Direktoren. Wie dem auch sei, hier handelte es sich um Anfangsschwierigkeiten, die schon im zweiten Jahr überwunden waren und denen keine besondere Bedeutung zuzumessen ist (Schreiben Kreutz an die Caritaszentrale vom 30. November 1936 und Bekker an Kreutz vom 2. Dezember 1936; beide in: ADC, 101.025 Fasz. 05).

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  431. Aktennotiz von Kreutz über eine Besprechung mit Hilgenfeldt vom 16. Januar 1937 (ADC, 081/01–325)

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  432. Protokoll der Wirtschaftsratssitzung vom 18. März 1937 (ADC, 113.2.055)

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  433. Schreiben des Reichsinnenministers an Hess, Goebbels, Lammers und Schwarz vom 16. Januar 1937 (APK, 101 06813–16, 11 864); Protokoll der Geschäftsführer der Landes-und Provinzialverbände der Inneren Mission vom 15. April 1937 ( ADC, CA 761 XIX )

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  434. Betr. Annahme der WHW-Ausgleichszahlung“ 1937 o.V. (ADC, CA XVII 35 C)

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  435. Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 19./20. Mai 1937 (ADC, 111.055–1937/1), Schreiben Kreutz an Erzbischof Gröber vom 14. August 1937 (ADC, 104 +107 Mappe 2)

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  436. Betr. Caritas-Kirchenkollekte 1937“ vom 23. Oktober 1937 (ADC, 236.40.025 Fasz. 3)

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  437. Aktennotiz über eine Besprechung von Kreutz und Füssel mit Cordt und Schröder vom 5. Oktober 1937 (ADC, CA XVII 35 C)

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  438. Mit dem “Gesetz über das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes” vom 1. Dezember 1936 wurde die alleinige Regierungsverantwortlichkeit für das WHW dem Reichspropaganda-minister zugesprochen; der vormalige Einfluß des Reichsinnenministers wurde damit - si-cherlich zum Nachteil der konfessionellen Wohlfahrtsverbände–aufgehoben.

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  439. Aktennotiz über eine Besprechung von Kreutz und Fussel mit Cordt und Schröder vom 5. Oktober 1937 (ADC, CA XVII 35 C)

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  440. Sitzung des Wirtschaftsrates vom 25. Oktober 1937 (ADC, 113.2.055)

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  441. Die Caritaszentrale hatte hierfür ein Formular für die Antragstellung und die verlangte Wirtschaftsübersicht ausgearbeitet (Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 26./27. Oktober 1937 (ADC, 111.055–1937/2))

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  442. Siehe: “Notizen über die Zentralratssitzung” vom 26./27. April 1938 (ADC, 111.0551938/1) und die Anlage zum Protokoll der Zentralratssitzung vom 26./27. April 1938: “Übersicht über die Ablösung der Caritassammlung aus WHW-Mitteln 1937/38” (ADC, 111.055–1938/1)

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  443. Bericht der Abteilung Statistik zum WHW“ vom 9./10. April 1940 (ADC, 111.0551940/1); Schreiben des Reichsbeauftragten des WHW an Kreutz vom 31. Oktober 1940 (ADC, CA XVII 35 C); ”Ablösung von nicht mehr erlaubten caritativen Sammlungen durch das WHW“ 1941 (ADC, CA 455 b)

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  444. Ausführlicher und mit Quellen versehen: Kapitel IV. 2.2

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  445. Schreiben Dr. Becker an Kreutz vom 25. Januar 1939 (ADC, CA XVII 35 C)

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  446. Ebd.; Schreiben Füssel an Caritaszentrale vom 12. November 1940 (ADC, CA XVII 35 C) 140 “Bericht der Abteilung Statistik zum Winterhilfswerk” vom 9./10. April 1940 (ADC, 111.055–1940/1)

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  447. Schreiben des DCV an die DiCVe vom 3. Dezember 1940 (ADC, R 455 a)

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  448. Kreutz an Hilgenfeldt vom 20. November 1941 (ADC, R 455 a)

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  449. Diese Fondsmittel wurden verwendet für: a) die Deckung der Sammlungskosten, b) die Finanzierung der Freiburger Caritaszentrale, c) die Fachverbände, d) zentrale Hilfsaktionen, e) Zuschüsse für “reichswichtige” Einrichtungen. Darüber hinaus sollte hieraus ein “Diözesan-Ausgleichsfonds” gespeist werden (Sitzung des Wirtschaftsrates vom 19. März 1935 (ADC, 113.2.055); Sitzung des Zentralrates vom 9./10. April 1935 (ADC, 111.055–1935/1)). Der Kölner DiCV wollte für den Caritas-Reichsfonds höchsten 15% veranschlagt wissen, womit er sich aber nicht durchsetzen konnte (ebd.). Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Caritaszentrale (siehe: Sitzungen des Wirtschaftsrates vom 23. März 1935 (ADC, 113.2.055) und das Schreiben des DCV an die Zentralvorstandsmitglieder vom 25. April 1935 (ADC, 110.025 Fasz. 1)) bedeutete der Zentralratsbeschluß einen Kompromiß auf mittlerer Linie.

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  450. Siehe: die Sitzung des Zentralrates vom 19./20. Mai 1937 (ADC, 111.055–1937/1) und die Sitzung des Zentralrates vom 26./27. Oktober 1937 (ADC, 111.055–1937/2).

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  451. Zu nennen ist hier an erster Stelle der “Anstaltspfennig” sowie der dementsprechende “Mutterhausbeitrag”. Propagiert wurde diese Form der verbandsinternen Umverteilung zur Finanzierung von Diözesancaritasaufgaben ab 1935 vom Leiter der DCV-Finanzkommission, Dr. Weber, nachdem der DiCV Münster dieses Modell schon im Vorjahr erprobt hatte. Die Caritasanstalten und Mutterhäuser, die sich nach der Krise finanziell zunehmend erholt hatten, wurden hierbei von den Ordinariaten zur Abführung eines Teiles ihrer Einnahmen verpflichtet; die solchermaßen zusammengetragenen Gelder dienten dann zur Unterstützung zuschußbedürftiger Caritaseinrichtungen und -verbände. Schule machte dieses Modell soweit ersichtlich vor allem in der zweiten Hälfte der 30er Jahre. Die Kirchenverwaltung des Erzbistums Freiburg, die erstmalig 1937 den “Anstaltspfennig” erhob, rechnete mit einer jährlichen Einnahme - das ist der einzige Hinweis bezüglich der absoluten Höhe des “Pfennigs”, der sich in den Akten der Caritas-zentrale findet - zwischen 15.000 und 20.000 RM (Siehe die Ausführungen von Dr. Weber während der Sitzung des Zentralrates vom 9./10 April 1935 (ADC, 111.055–1935/1) und den Bericht des Domkapitulars Dr. Jauch während der Sitzung des Zentralrates vom 19./20. Mai 1937 (ADC, 111.055–1937/1)).

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  452. Sitzung des Zentralrates vom 26./27. Oktober 1937 (ADC, 111.055–1937/2)

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  453. Sitzung des Zentralrates vom 26J27. April 1938 (ADC, 111.055–1938/1)

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  454. Von den Nettoeinnahmen der Volkstagssammlungen flossen 1935 und 1936 jeweils knapp 9,5% und 8,5% in den Etat des DCV. Die Freiburger Zentrale mußte in der Beschränkung auf 7% der Kollekteneinnahmen für diesen Zweck eine deutliche Einschränkung erblicken, zumal der diesbezügliche ZR-Beschluß zu einem Zeitpunkt gefällt wurde, zu dem die Kollektenerträge unter den Erlösen der vormaligen Volkstagssammlungen lagen.

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  455. Siehe etwa das Schreiben des Generalsekretärs Joerger vom 13. Oktober 1939 an Kreutz (ADC, 101.025 Fasz. 07).

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  456. Aus der Sitzung des Wirtschaftsrates vom 4. April 1940“ (ADC, 113.2.055)

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  457. Kreutz an Kardinal Bertram vom 1. Juli 1940 (ADC, 104 +107 Mappe 3)

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  458. Auszug aus dem Protokoll der Bischofskonferenz“ vom 20. bis 22. August 1940 (ADC, 104 +107 Mappe 3)

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  459. Kardinal Bertram an die DCV-Zentrale vom 22. Juli 1941 ((ADC, 104 +107 Mappe 3)

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  460. Gemäß § 4 der DCV-Satzung (ADC, 102 Fasz. 1) waren alle Mitglieder eines Zweigverbandes zugleich Mitglieder der übergeordneten Verbände. Als Dachverband für das Deutsche Reich bildete die Freiburger Caritaszentrale (korrekter: der DCV e.V.) die Spitze dieser Hierarchie, womit sie auch die Mitglieder aller anderen Caritasgliederungen umfaßte.

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  461. Siehe § 4 der Satzung des DCV (ebd.)

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  462. Wie weiter oben ausführlicher dargelegt, erhielt die Caritaszentrale ab Ende der 20er Jahre mehrere Jahre lang einige Zehntausend Reichsmark von den Diözesancaritasverbänden, die sogenannte Diözesanquote, die als Mitgliedsbeitrag der Diözesen betrachtet werden kann, zur Stützung ihres Haushaltes. Und ab 1940 flossen dem DCV zum gleichen Zwekke die “Mutterhausspende” zu. Doch im großen und ganzen verliefen die Finanzströme innerhalb der Caritas, zumindest soweit es den Dachverband betraf, in der Hauptsache “von oben nach unten”. Der DCV subventionierte vor allem die (Reichs-) Fachverbände und wichtige Anstalten, Einrichtungen und sonstige Caritasgliederungen, und nicht umgekehrt. Im Jahre 1926 erhielt der DCV vom “Bund der Caritasfreunde” Beiträge in Höhe von annähernd 8.500 RM und einen Anteil an den Beiträgen der Einzelmitglieder seiner Gliederungen in Höhe von etwas mehr als 3.000 RM. Gemessen am Haushaltsvolumen des DCV waren diese Beitragsanteile vemachlässigenswert. In den 30er Jahren wurde diese Einnahmequelle in den DCV-Haushaltsrechnungen dementsprechend auch nicht mehr gesondert aufgeführt (siehe: “Gewinn-und Verlustrechnung des DCV per 31. Dezember 1926; in: ADC, 101 +235.9 Fasz. 00).

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  463. Schreiben des DiCV Breslau vom 15. September 1933 (ADC, 103 Fasz. 1)

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  464. DCV/Joerger an die DiCVe vom 21. September 1933 (ADC, 103 Fasz. 1)

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  465. Richtig ist an dieser Interpretation, daß das Reichinnen-und das Reichsarbeitsministerium perspektivisch eine Ersetzung der Reichssubventionen zur Finanzierung der Verwaltungsaufgaben der Dachverbände der freien Wohlfahrtspflege durch andere Finanzquellen wünschten. Soweit ersichtlich kristallisierte sich aber erst im Verlauf der folgenden Jahre, also etwa Mitte der 30er Jahre, die Vorstellung heraus, daß Sammelerträge und Mitgliedsbeiträge diese alternative Geldquelle sein könnten. So gesehen, läßt sich die wiedergegebene Behauptung, wohlwollend betrachtet, als treffende Antizipation des Willens der bei-

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  466. den zuständigen Reichsministerien deuten.

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  467. Siehe: Schreiben von Kreutz an Kardinal Bertram und Kardinal Faulhaber vom 30. Oktober 1933 (ADC, 104.025 Fasz. 1)

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  468. Ebd.

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  469. Vorschläge für eine Neuregelung der Mitgliedschaft des Deutschen Caritasverbandes“. Dieses Papier findet sich als Anlage zum Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 28./29. November 1933 (ADC, 111.055–1933/3), es wurde schon am 30. Oktober 1933 den DiCVe postalisch zugestellt.

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  470. Die Stellungnahmen findet sich in: ADC, 103 Fasz. 1

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  471. Darüber hinaus wies er darauf hin, daß sich die Jahresbeiträge von mehr als drei Viertel seiner Mitglieder auf lediglich 2 RM beliefen, eine Erhöhung auf 6 RM sei unmöglich. Die korporativen Mitglieder zahlten zu 84% nur 5 RM jährlich, man könne diesen Betrag nicht restlos der Zentrale überweisen. Die Monopolisierung der Zeitschriften in Freiburg würde wohl eine Stärkung des Zentralverlages ermöglichen, aber die Gefahr der Abstraktheit und mangelnden Volksverbundenheit vergrößern.(Schreiben DiCV MünchenFreising/ Dir. Müller an DCV vom 10. November 1933 (ADC, 103 Fasz. 1)).

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  472. Schreiben DiCV Limburg an DCV vom 24. November 1933 (ADC, 103 Fasz. 1)

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  473. Schreiben des DCV an alle Zentralratsmitglieder vom 24. November 1933 (ADC, 103 Fasz. 4)

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  474. Neuregelung der Mitgliedschaft“ Anlage zum Schreiben des DCV an alle Zentralratsmitglieder vom 24. November 1933 (ADC, 103 Fasz. 4)

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  475. Der Pfarrcaritas-Ausschuß in größeren Orten (mit caritativen Fachvereinen)“ 1934 (ADC, 103 Fasz. 4)

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  476. So fehlten, um es anschaulich zu machen, sicherlich dem Gemeindepfarrer, der Leiterin eines Kindergartens und der Vorsitzenden einer kath. Eheberatungsstelle, die in einem solchen Ausschuß vertreten sein mochten, die Kompetenz, die Finanzierung eines Caritaskrankenhauses sicherzustellen - während umgekehrt die Krankhausträger eo ipso dazu in der Lage waren.

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  477. Siehe: Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 6./7. November 1934 (ADC, 111.0551934/2)

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  478. Protokoll der Sitzung des Zentralrates am 11./12. April 1934 (ADC, 111.055–1934/1) und Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 6. u. B. November 1934 (ADC, 111.0551934/2)

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  479. DCV-Rundschreiben Nr. 488 vom 22. Dezember 1934 (ADC, 103 Fasz. 1)

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  480. Zur Lage der Caritasorganisation und Caritasarbeit“, Oktober 1934 (ADC, 111.0551934/2)

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  481. Was spricht für, was spricht gegen den vorgeschlagenen Umbau der Caritasmitgliedschaft?“, o.D. [1936] (ADC, 103 Fasz. 4)

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  482. Bericht über die Sitzung des Zentralrates am 9./10. April 1935 (ADC, 111.055–1935/1)

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  483. Notiz über eine Besprechung der DiCVe für Württemberg, Bistum Rottenburg, Augsburg, München-Freising mit Landescaritasdirektor Fritz vom 20. Januar 1934 (ADC, 125.81 Mappe 2)

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  484. Betr. Mitgliederregelung für den Caritasverband und die Fachvereine. (Beschlossen - ohne Zustimmung Bornitz - in der Kommissionssitzung vom 10. Mai 1935 in Köln“ (ADC, 103 Fasz. 1 ). Von seiten der Territorialverbände gehörten dieser Kommission Präsident Kreutz und Generalsekretär Joerger vom DCV sowie vom DiCV Köln deren Vorsitzender, Prälat Lenné, und Caritasdirektor Becker, an. Teilweise mit mehreren Vertretern repräsentiert waren der Vinzenzverein, der Elisabethverein, der Kath. Fürsorgeverein (KFV), der Männerfürsorgeverein und der Mädchenschutzverein.

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  485. Schreiben KFV/Zillken an DCV vom 29. Mai 1936 (ADC, 103 Fasz. 4); Vergl. auch: Zillken an DCV vom 18. Januar 1936 (ADC, 103 Fasz. 4)

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  486. Schreiben des DiCV Berlin an den DCV vom 12. Februar 1936 (ADC, 103 Fasz. 4). In seinem Urteil stützte sich der Berliner Verband nicht nur auf die Erfahrungen weniger Monate. Schon vor der Vereinbarung vom Mai 1935, die reichsweite Geltung beanspruchte, war im Bistum Berlin ein vergleichbares Übereinkommen ausgehandelt worden (ebd.). Vergl. auch: Schreiben des DiCV Berlin an Ordinariat vom 2. April 1936 (ADC, 125.10 Mappe 2)

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  487. Bericht des DCV Freiburg, Oktober 1936 bis Mai 1937“ Anlage zum Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 19./20. Mai 1937 (ADC, 111.055–1937/1)

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  488. Caritativer Mitgliederstand Ende 1936“ (Zusammenstellung der Abteilung Statistik des DCV, 31. Dezember 1936 (ADC, 103.1 Fasz. 1)

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  489. Pfarrcaritas: Bei der Durchführung der Werbung für die Caritasmitgliedschaft hat sich gezeigt:..“ Juni 1937 (ADC, 103 Fasz. 1); Vergl. auch: ”Bericht über die Mitgliederwerbung in der Erzdiözese Bamberg..“ Juni 1937 (ADC, 125.10 Mappe 1).

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  490. Bericht über die Konferenz: ‘Lebendige Pfarrcaritas’ in Freiburg“ vom 9. April 1938 (ADC, 103 Fasz. 2)

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  491. Protokoll über die Beschlüsse der Sitzung des Zentralrates vom 26/27. April 1938 (ADC, 111.055–1938/1)

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  492. Schreiben DCV an DiCV Trier (ADC, 125.91 Mappe 0)

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  493. Betr. Caritasmitgliedschaft“ vom 11. Juli 1940 (ADC, 103 Fasz. 2). Vergl. auch: ”Aus dem Protokoll der Bischofskonferenz vom 24. bis 26. Juni 1941“ Anlage 6 (ADC, 103 Fasz. 2)

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  494. Schreiben des RMdI an DCV vom 23. August 1937 (ADC, 103 Fasz. 1); Pfundtner konnte sich dabei auf § 2 Abs. 1 des Sammelgesetzes von 1934 berufen. Schon die ersten Entwürfe der Liga-Verbände zu einem Sammelgesetz hatten “die öffentliche Werbung von Mitgliedern, Freunden oder Förderern, sofern sie ausschließlich (oder weit überwiegend) auf die Leistung von Beiträgen angelegt” waren, “ohne das ernsthaft ein Glied-Verhältnis beabsichtigt” sei, als öffentliche - und damit genehmigungspflichtige - Sammlung betrachtet (“Liga: Entwurf für ein Gesetz über öffentliche Spendenwerbung” vom 9. Februar 1933; in: ADC, 230.42 Fasz. 0)

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  495. Aktenvermerk vom 30. August 1937. Betr. Brief des RMdI vom 23. d. Mts. wegen gesetzwidriger Mitgliederwerbung; Heutige Besprechung im RMdI“ (ADC, 103 Fasz. 1). Vergl. auch: Schreiben des RMdI an das Geheime Staatspolizeiamt vom 4. Oktober 1937 und Schreiben des Geheimen Staatspolizeiamtes an alle Staatspolizeistellen und -leitstellen vom 13. November 1937 (beide: ADC, 103, Fasz. 1).

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  496. DCV-Rundschreiben Nr. 28 vom 6. September 1937 (ADC, 103 Fasz. 1)

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  497. Schreiben DCV/Kreutz an die Pfarrer und Caritasobleute vom 18. Dezember 1939 (ADC, 103 Fasz. 2)

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  498. Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 516. Mai 1942 (ADC, 111.055–194211)

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  499. Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 4./5. Mai 1943 (ADC, 111.055–1942/1). Zur gleichen Einschätzung gelangte auch die Abteilung Mitgliederpflege der Caritaszentrale in ihrem Bericht vom 30. April 1943 (ADC, 103.1 Fasz. 1).

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  500. Richtlinien für die Mitgliederwerbung von Caritasverband und caritativen Einrichtungen“ o.D. [Januar 1936] (ADC, 103 Fasz. 4)

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  501. Schreiben DiCV Berlin an DCV vom 12. Februar 1936 (ADC, 103 Fasz. 4)

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  502. Während dieser Sitzung befaßte sich der ZR zwar ausführlich mit den Fragen der Pfarrcaritas und der Mitgliederwerbung, die DCV-Richtlinien wurden aber - soweit das Protokoll darüber Auskunft erteilt - weder kritisiert noch überhaupt ausdrücklich behandelt; sie wurden damit, so läßt sich schließen, einfach hingenommen (Protokoll über die Sitzung des Zentralrates vom 13./14. Mai 1936 (ADC, 111.055–1936/1)).

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  503. Vergl. pars pro toto das Mahnschreiben der Caritaszentrale vom 28. Juni 1939 (ADC, 125.70 Mappe 2), in dem auf Beitragsrückstände des Vorjahres verwiesen wurde. Einzelne Diözesen erklärten nach mehrmaligen Mahnungen, daß 10%, andere, daß 15–20% der dem DCV zustehenden Anteile nicht eintreibbar seien (Vergl.: “Zur Entwicklung der Pfarrcaritas-Mitgliedschaft in den deutschen Diözesen” (ADC, 103 Fasz. 4)

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  504. Schreiben Baumeister an Joerger vom 20. März 1938 (ADC, 125.60 Mappe 1)

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  505. In seinem Bistum sei schon ein anderer Verteilungschlüssel vorgesehen, so Direktor Wagner, um auch die Finanzierung der Ortscaritassekretariate zu sichern, der DCV solle doch auf je 0,15 RM p.a. je Mitglied verzichten. Der DCV erklärte sich daraufhin bereit, seinen Anspruch auf 0,30 RM zu verringern (Schreiben des DiCV Trier an den DCV vom 7. Oktober 1936 und Schreiben des DCV an den DiCV Trier vom 15. Oktober 1936 (beide in: ADC, 125.91 Mappe 3)).

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  506. Vergl. hierzu: “Zur Entwicklung der Pfarrcaritas-Mitgliedschaft in den deutschen Diözesen” o.D. [nach 1945] (ADC, 103 Fasz. 4)

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  507. Bericht: “Pfarrcaritas: Bei der Durchführung der Werbung für die Caritasmitgliedschaft hat sich gezeigt:”, Juni 1937 (ADC, 103 Fasz. 1)

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  508. Zur Entwicklung der Pfarrcaritas-Mitgliedschaft in den deutschen Diözesen“ o.D. [nach 1945] (ADC, 103 Fasz. 4)

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  509. Appelle und Mahnungen in diesem Sinne formulierten die Verantwortlichen der Freiburger Zentrale auch tatsächlich in ungezählten Fällen. Der Zentralrat schließlich konnte sich während seiner Sitzung vom April 1938 lediglich dazu durchringen, es “als baldigst zu erstrebendes Ziel” festzuhalten, einen “Mitgliederstand von wenigsten 5% der katholischen Bevölkerung” zu erreichen. Des weiteren “beschloß” der Zentralrat: “Es ist erwünscht, daß in den Diözesen, in denen eine größere Zahl von Mitgliedern der Zentrale noch nicht gemeldet ist, gleichfalls die einheitliche Regelung der Mitgliedsfrage erzielt werde.” Mit diesem “erwünscht” war der Caritaszentrale wenig gedient, realistischerweise konnte die Zentrale aber angesichts der verbandsinternen Konstellationen auch nicht mehr erwarten. Die in diesem Zusammenhang anvisierte 5%-Marke mochte aus der Perspektive des DCV “subversiven” Charakter tragen. Aus einer während der selben Sitzung vorgelegten Statistik über den Mitgliederbestand ging nämlich hervor, das bislang lediglich 2,01% der katholischen Bevölkerung der Caritas angehörten; ein baldiges Erreichen der 5%-Marke, was 1,1 Mio. Mitgliedern entsprach, war nur durch die Meldung sämtlicher Mitglieder möglich (Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 26./27. April 1938 (ADC, 111.0551938/1)).

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  510. Ein Teil der Akten des DCV ist in den Kriegswirren verloren gegangen. Darüber hinaus verlor auch die DCV-Zentrale, die zuvor besser als etwa der Centralausschuß über den Gesamtbestand der ihr angegliederten Einrichtungen informiert war, in Folge des Kriegsgeschehens Anfang der 40er Jahre den Überblick über die Veränderungen des Gesamtbestandes (Vergl. etwa: “Bericht des DCV über caritative Kinder-u. Jugendfürsorge” vom

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  511. August 1943 (Akten dt. Bischöfe, Bd. VI, S. 162 ff.)).

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  512. Die Gesamtbettenzahl des Caritasverbandes erhöhte sich hierdurch um 15.040. Siehe: “Bericht: DCV 1929–32. Kapitalinvestitionen” (vermutlich von Carl Becker) von 1938 (ADC, 357 Fasz. 1 a) und: “Fragebogen betr. Investitionen der Träger der freien Wohlfahrtspflege 1929 bis 1932” (ADC, 319.025 Fasz. 2); letzterem zufolge summierten sich die Investitionen in diesen vier Jahren auf exakt 117.807.219,68 RM.

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  513. Siehe: “Akten deutscher Bischöfe..” Bd. V, S. 840 und das Schreiben von Kardinal Bertram an Kreutz vom 10. September 1942 (ADC, 104 +107 Mappe 3)

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  514. Vielleicht nur zufällig deckt sich die Erhöhung der Zahl der NSV-Erziehungsheime von 120 Ende 1940 auf 235 Ende 1941 exakt mit der während der Bischofskonferenz Mitte 1942 benannten Anzahl der vom Caritasverband an die NSV verpachteten Erziehungsheime; einen gewissen Unsicherheitsfaktor in Kauf nehmend, ließe sich aber mutmaßen, daß die Übernahme der caritativen Erziehungseinrichtungen im Jahre 1941 erfolgte. Trifft dies zu, dann war mit ziemlicher Sicherheit das Verhalten der Jugend-und Landesjugendämter, die ab 1939/40 zunehmend auf die Belegung caritativer Erziehungsheime verzichteten und schon dort untergebrachte Kinder und Jugendliche verlegten, ein Tatbestand, der an anderer Stelle ausführlich behandelt wird, für die Entscheidung der Caritasträger relevant. Zur NSV-Statistik siehe: Kapitel IV.4. 3 Tabelle “Übersicht über den Gesamtbestand der NSV”, Spalte: Erziehungsfürsorge.

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  515. Vergl. hierzu: Braune: “Umstellung der Wandererfiirsorge” 1939, S. 57–63; Spelmeyer: “Gewinn und Verlust unserer Werke im Jahre 1938”, 1939, S. 108–114; “Statistik des Zentralverbandes Dt. Arbeiterkolonien des Jahres 1940” 1940, S. 30–33

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  516. Aufstellung: “Verluste der Anstaltscaritas in Deutschland:” (ADC, 357 Fasz. 9 a)

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  517. Rein quantitativ ist die Annahme, daß fünf Mutterhäuser zusammen dreißig Anstalten besaßen, durchaus realistisch; dies entspräche auch dem statistischen Durchschnitt. Von den rund 4.000 Caritasanstalten befanden sich 32% im Eigentum katholischer Mutterhäuser (Schreiben Kreutz an Wienken vom 14. August 1939; in: ADC, 357.2 +101 Fasz. 1). Da der Caritasverband 214 Mutterhäuser umfaßte (“Im Dienst der dt. kath. Caritas 1934”; in ebd.), besaß ein Mutterhaus durchschnittlich 6 Anstalten.

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  518. Siehe vorstehende Anmerkung

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  519. Dementsprechend vermerkte das Protokoll der Bischofskonferenz vom August 1942, daß von 4.300 Caritaskindergärten 1.100 von der NSV übernommen worden seien. In der schon zitierten Aufstellung des DCV aus dem Jahr 1953 ist dagegen von 1.200 enteigneten Kindergärten die Rede (Akten dt. Bischöfe, Bd. V, S. 840; Siehe auch: Schreiben von Kardinal Bertram an Kreutz vom 10. September 1942 (ADC, 104 +107 Mappe 3)).

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  520. Für das Jahr 1935 präsentiert der DCV auch eine detaillierte Aufgliederung der 2.832 Caritasstellen für offene Wirtschaftsfürsorge, die durchaus den sonstigen verfügbaren Daten entspricht. Demnach fielen u.a. unter diese Rubrik: 1.300 Elisabethvereine, 913 Vinzenzvereine, 115 Hildegardisvereine, 136 Arbeitsvermittlungsstellen des Mädchenschutzes und der Schwesternhäuser, 196 Bahnhofsmissionen, 37 Bahnhofsdienste (“Gesamtstatistik der kath. caritativen Einrichtungen Deutschlands” [von 1936, Stand 1935] (ADC, 357.2 +101 Fasz. 1)).

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  521. Gesamtstatistik der kath. caritativen Einrichtungen Deutschlands“ (ADC, 247.2 +101. Fasz. 1)

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  522. Statistik der Arbeit des KFV für das Jahr 1938“; ”Arbeitsbericht des Gesamtvereins für 1941“ (beide in: ADC, 319.4 I 01/10 Fasz. 3)

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  523. Zwei Überlegungen sollen diese Einschätzung verdeutlichen. Als gesichert kann gelten, daß der DCV zumindest bis Anfang der 40er Jahre über etwa 8.000 Einrichtungen der offenen Erziehungs-und Gesundheitsfürsorge verfügte, eine Obergrenze läßt sich mit 8.500 veranschlagen. Akzeptiert man darüber hinaus die Existenz von 8.500 aktiven Orts-bzw. Pfarrcaritasausschüssen, dann ergibt sich als Höchstzahl aller Caritaseinrichtungen der offenen Fürsorge 17.000; die Anzahl der sonstigen und der in der offenen Wirtschaftsfürsorge tätigen Vereine (insbesondere der Elisabeth-und Vinzenzverein) dürfen dann aber nicht mehr addiert werden, weil sie in die Pfarrcaritas integriert wurden. Die zweite Überlegung, die auf die Auslotung einer Untergrenze abzielt, unterstellt wiederum den Bestand von rund 8.000 Stellen der offen Erziehungs-und Gesundheitsfürsorge. Nach Informationen der Caritaszentrale, die schon im Kapitel über das Mitgliederwesen des DCV angeführt wurden, bestanden - jedenfalls bis Ende der 30er Jahre - viele Pfarrcaritas-Ausschüsse (PCA) nur auf dem Papier. Unterstellt man, daß die Hälfte der PCA aktiv waren - wohl hauptsächlich dadurch, daß rund 3.000 Caritas-Gliederungen unter der neuen Firma PCA, ihre traditionelle Hausarmenpflege, also offen Wirtschaftsfürsorge, weiterführten - dann läßt sich die Zahl der tätigen PCA auf 4.000 (bis 1937) bzw. 4.250 (ab 1938) kalkulieren. Demnach wäre von mindestens 12.000 bzw. 12.500 aktiven Einrichtungen, Stellen, Vereinen oder Ausschüssen der Caritas im Bereich der offenen Fürsorge auszugehen. Das arithmetische Mittel der solchermaßen als Ober-und Untergrenze bestimmten Zahl beläuft sich auf 14.500 bzw. 14.750 Stellen, diese Zahl bewegt sich deutlich unter der Angabe der Caritaszentrale, erscheint aber eingedenk des oben ausgeführten realistischer.

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  524. Ein Hinweis auf Verhandlungen des DCV mit Dr. Helene Weber vom Kath. Dt. Frauenbund über die Eingliederung in den Caritasverband findet sich im Protokoll des Zentralrates vom 28./29. November 1933 (ADC, 111.055–1933/3). Ob weitere Organisationen sich vor diesem Hintergrund dem Caritasverband anschlossen, geht aus den eingesehenen Unterlagen der Caritaszentrale nicht hervor.

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  525. Parteiamtliche Kennzeichnung der NSV-Einrichtungen“, S. 6 (BAK NS 1/2259); Siehe auch Vorländer 1988, S. 515 (Dokument Nr. 293)

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  526. Verfügung des Führers Nr. 11/44 vom 22. August 1944 (BAK, R 18/2983)

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  527. Diese Zahl bezieht sich auf das Jahr 1943. Siehe: Reher 1943, S. 18; Kramer 1983, S. 187; Mann; Reidegeld 1988, S. 3; Vorländer, S. 1;

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  528. Diese Zahlen beziehen sich auf das Jahr 1941. Vergl. Vorländer 1988, S. 319 (Dokument Nr. 126)

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  529. Zur NSDAP und der Rassenhygiene vergl. Kapitel I. 2.6

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  530. Vergl. Kapitel I.2.3.3

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  531. Vergl. Kapitel I.1.3 und I. 3.1

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  532. Vergl. Hansen 1991, S. 9 f.

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  533. Einflußreiche NS-Politiker wie z.B. R. Hess und R. Ley sprachen sich ausdrücklich gegen eine parteiamtliche Anerkennung der NSV aus (Siehe das Schreiben von Ley an Hess vom 25. April 1933 und das Schreiben der Politischen Zentralkommission an die Oberste Leitung der PO der NSDAP vom 19. Mai 1933 (beide in: BAK NS 22/vorl 746 und Vorländer 1988, S. 196.

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  534. So E. Hilgenfeldt 1937 (zit. n. Schoen 1985, S. 107 ).

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  535. Siehe: “Richtlinien für die Arbeit” der NSV dokumentiert in Vorländer 1988, S. 198 (Dokument Nr. 16) vergl. auch ebd. S. 372–375 (Dokumente Nr. 167–171), sowie Schoen 1985, S. 115–117

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  536. So z.B. 1939, in den “Grundsätzen der nationalsozialistischen Wohlfahrtspflege”. Vergl. Vorländer 1988, S. 369–371 (Dokument Nr. 166)

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  537. Siehe: Kapitel II. 6.5.

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  538. Vergl. Kapitel I. 2.3.3

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  539. Zit. n. Vorländer 1988, S. 369 (Dokument Nr. 165)

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  540. Schoen 1985, S. 116; Vorländer 1988, S. 122

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  541. Althaus 1939 (1936), S. 14–16

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  542. Gemäß § 6 der NSV-Satzung vom 18. April 1932 (nach Vorländer 1988, S. 188–190, hier: S. 189).

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  543. Für die NS-Volkswohlfahrt“, so heißt es bei Bätzel (1940, S. 35), ”kann selbstverständlich nicht schrankenloser Vereinsparlamentarismus mit Mehrheitsbeschlüssen gelten, wie er an sich dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde liegt.“

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  544. Gemäß § 8 der NSV-Satzung vom 14. August 1933 (in: “Geschichte der NSVchrw(133)” a.a.O., S. 256–259, hier: S. 258). Von dieser sehr weitgehenden Einwirkungsmöglichkeit hat das RMdI aber tatsächlich nie Gebrauch gemacht (Bätzel 1940, S. 22 ).

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  545. Siehe: § 2 der NSV-Satzung vom 14. August 1933 (a.a.O., S. 257)

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  546. APK 117 05309, siehe auch: “Geschichte der NSVchrw(133)” a.a.O., S. 211

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  547. Bätzel (1940, S. 7 f,), Hansen (1991, S. 17) und Schoen (1985, S. 109) datieren die Einrichtung des AfVW auf Anfang 1934; Sachße; Tennstedt (1992, S. 111) und Vorländer (1986), S. 352) dagegen auf Ende 1933. Im November 1934 wurde das Amt für Volkswohlfahrtspflege zum Hauptamt erhoben (Ebd.).

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  548. Nicht nur Außenstehende sondern selbst die Leiter der Gauämter für Volkswohlfahrt, denen nicht nur die Leitung der NSV, sondern auch die des WHW und später des Ernährungshilfswerkes, oblag, gelang es kaum diese Funktionen auseinanderzuhalten. Das HAVW erläuterte 1939 den Gauamtsleitern in einem Rundschreiben, die Unterschiede zwischen den Ämtern für Volkswohlfahrt und der NSV (HAVW-Rundschreiben Nr. V 6/39 (BAK, NS 37/1015)). Die Veranlassung dafür waren Rechtsstreitigkeiten der NSV. Auch zur Durchführung von Rechtsgeschäften für die NSV, hatten NSV-Gliederungen Briefbögen der NSDAP verwendet, infolgedessen wurde bei sich ergebenen juristischen Auseinandersetzung nicht die NSV sondern die NSDAP vertreten durch ihren Reichsschatzmeister belangt. Im angeführten Rundschreiben wurden die Leiter der Ämter für Volkswohlfahrt aufgefordert, in Zukunft für Rechtsgeschäfte der NSV eigene NSVBriefbögen zu verwenden. Schon wenige Tage später, am 3. Juni 1939 nahm das HAVW diese Anordnung zurück, nach Rücksprache mit dem Reichsschatzmeister, so hieß es, könne die NSV bis auf weiteres auch in Zukunft für alle Zwecke die “Dienstbogen der NSDAP” benutzt werden (HAVW-Rundschreiben Nr. 7/39 (BAK, NS 37/1015)).

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  549. Er spielte aber noch formal in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Rolle (Stadelmann 1938, S. 11; Bätzel 1940, S. 33 ).

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  550. Auszugsweise dokumentiert bei: Kühnl 1987, S. 242, § 1; Vergl. Bätzel 1940, S. 10–12

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  551. So entschied das Reichsgericht in einem Urteil vom 17. Oktober 1935 (Michaelis 1941, S. 40, Anmerk. 47; Siehe auch: Vorländer 1988, S. 97; Bätzel 1940, S. 28 f.).

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  552. Siehe: Stadelmann 1938, S. 13; Bätzel (1940, S. 9 f., S. 12–14 u. 20) Vorländer 1986, S. 353; Der Reichsschatzmeister der NSDAP übertrug zum 1. Juni 1936 das Revisionsrecht und die Revisionspflicht über die NSV und das WHW dem Leiter des Amtes für Finanzverwaltung im HAVW, Karl Janowsky (HAVW-Rundverfügung V 42/36 vom 9. Mai 1936 (BAK, NS 37/1018). Die Rückübertragung des Revisionsrechtes einschließlich der Übernahme der Revisionseinrichtungen und des Personals erfolgte zum 1. Oktober 1942 (Schreiben des HAVW vom 15. August 1942 (BAK, NS 37/1027).

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  553. Siehe die entsprechende Mitteilung während der Konferenz der Geschäftsführer der Landes-und Provinzialverbände der Inneren Mission vom 16. Juni 1934 (ADW, CA 761 XVI). Die Ernennung Janowskys zu Hilgenfeldts Stellvertreter teilte das HAVW mit dem Rundschreiben V 43/34 vom 18. Juni 1934 (BAK, NS 37/1013) den Gauamtsleitern mit.

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  554. Zur Verdeutlichung dessen mögen die folgenden Beispiele dienen: So ordnete Goebbels Ende 1935 an, daß vor der Durchführung öffentlicher Versammlungen und Kundgebungen das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Propagandaleiter herzustellen sei (HAVW-Rundschreiben Nr. V 87/35 vom 18. November 1935 (BAK, NS 37/1013)). Die Ernennung des Reichsschulungsbeauftragten der NSV erfolgte u.a. im Einvernehmen mit Reichsleiter Rosenberg (HAVW-Rundschreiben V. 55/36 vom 19. August 1936 (BAK, NS 37/1014)). Auf der Reichsebene war seit dem 9. Oktober 1934 alleine der Reichspressechef für den Dienstverkehr aller Parteistellen mit der Presse zuständig. Alle Pressereferenten der NSDAP und damit auch der Ämter für Volkswohlfahrt unterstanden in den Gauen den Gaupresseamtsleitem (HAVW-Mitteilung V 5/37 vom 31. Mai 1937 (BAK, NS 37/1009)).

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  555. Siehe das HAVW-Rundschreiben Nr. 65/36 vom 23. Oktober 1936 (BAK, NS 37/1014), mit dem Hilgenfeldt den Gauleitern und Gauamtsleitem die Anordnung 128/36 des “Stellvertreters des Führers” bekannt gab. Vergl. auch: Stadelmann 1938; S. 14 f.

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  556. Vergl. Bätzel

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  557. In den Rundschreiben, Anordnungen und Mitteilungen des HAVW wurde häufig die Beachtung der Anweisungen des HAVW angemahnt. Die Fülle dieser Mahnungen sowie der deutliche Unterton der Verärgerung lassen nicht auf eine besonders straffe Führung durch das HAVW, sondern vielmehr auf eine gewisse Gleichgültigkeit der Gauamtsleitungen diesen Anordnungen gegenüber schließen. In einigen Gauen sahen die Ämter für Volkswohlfahrt die Anordnungen und Richtlinien der Reichsleitung eher als Empfehlungen denn als Befehle an. So schrieb, um das benannte an Hand eines Beispiels zu illustrieren, das HAVW am 1. März 1937 verärgert an die Gauamtsleitungen, daß diese “Personalveränderungen gefälligst melden” sollten. Das HAVW, dem formal die Bestätigung von Personalentscheidungen zustand, klagte im selben Brief, daß ihm Personalveränderungen oft sehr spät und erst nach mehrmaligem Anmahnen oder teilweise überhaupt nicht mitgeteilt würden (BAK, NS 37/1002). Eine Folge dieser Eigenständigkeit der parteiamtlichen Wohlfahrtspflege auf der Gauebene war, daß das HAVW - ähnlich wie übrigens der Centralausschuß für Innere Mission - keinen Überblick über die ihr unterstehenden Einrichtungen und Anstalten besaß. Um sich einen solchen zu verschaffen, mußte das HAVW immer wieder Erhebungen bei den Gauamtsleitungen durchführen (Vergl. HAVWRundschreiben Nr. V 86/35 vom 12. November 1935 (BAK, NS 37/1018)).

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  558. Diesen vielfach beklagten Umstand erkannten die Funktionäre der Inneren Mission schon frühzeitig (Siehe etwa das Protokoll der Konferenz der Geschäftsführer der Landes-und Provinzialverbände der Inneren Mission vom 16. Juni 1934, S. 43 (ADW, CA 761 XVI)). Vergl. auch: von Hausen; Rößler 1939, S. 88; Rebentisch 1989, S. 535–540; Hansen 1991, S. 69–71; Sachße; Tennstedt 1992, S. 114. Zur Stellung der Gauleiter siehe: Hüttenberger 1969

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  559. Vorländer 1988, S. 18

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  560. Siehe exemplarisch das Auftreten der Wuppertaler NSF in: Kapitel IV. 2.3

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  561. Sachße; Tennstedt 1992, S. 115

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  562. Die Mütterschulung, soweit sie als kulturelle Aufgabe anzusehen war, fiel einer Vereinbarung zwischen dem AVW und der NSF entsprechend in den Zuständigkeitsbereich der NSF. Soweit damit Aufgaben der Mütterfürsorge und des Müttergesundheitsschutzes be-

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  563. rührt wurden, sollte die NSV federführend sein (AVW-Rundschreiben Nr. 8 vom 19. April 1934 (BAK R 36/1394)).

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  564. HAVW-Anordnung V 3/39 vom 1. April 1939 (BAK, R 36/968); Schreiben des HAVW vom 30. Juni 1939 (BAK, NS 37/1003)

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  565. Diese Anordnung (Nr. 142/39 vom 15. Juli 1939) des Stellvertreters des Führers gab das HAVW am 21. Oktober 1939 durch das Rundschreiben Nr. V 25/39 den Gauamtsleitem bekannt (BAK, NS 37/1015). Die Kindergruppen bzw. -stuben der NSF betreuten Kinder 1–2 Tage wöchentlich. Eine darüber hinausgehende Betreuung wurde als laufende Betreuung angesehen und oblag damit der NSV (Siehe: HAVW-Rundschreiben Nr. 115/44 vom 14. September 1944 (BAK, NS 37/1017).

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  566. Die im Laufe der Jahre immer wieder von der Reichsfrauenführerin und Hilgenfeldt gemeinsam unterzeichneten Vereinbarungen und Aufrufe zur Mitarbeit der Frauenschaftlerinnen bezogen sich auf fast alle Arbeitsgebiete der NSV. Siehe etwa: HAVW-Mitteilung V 8/36 vom 27. April 1936 (BAK, R 36/969); HAVW-Anordnung V 9/38 vom 20. August 1938 (BAK, R 36/968); HAVW-Schreiben vom 5. Juli 1939 (BAK, NS 1003); HAVW-Rundschreiben 70/42 vom 10. Dezember 1942 (BAK, NS 37/1016); HAVWRundschreiben 50/43 vom 29. März 1943 (BAK, NS 3/1010). Soweit ersichtlich, wurden auch tatsächlich in großem Umfange Mitglieder der NSF innerhalb der NSV tätig; genaue Angaben darüber existieren aber nicht. Über Rekrutierungsprobleme berichtet ein Rundschreiben der Reichsfrauenführerin vom 10. Juli 1940. Darin heißt es, daß eine frühere Aufforderung zur Mitarbeit von Frauen in der Jugendhilfe der NSV zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt habe. Zum Teil seien nur wenige Meldungen erfolgt. Dies sei wohl, so vermutete die Frauenführung, darauf zurückzuführen, daß sich potentielle Mitarbeiterinnen für die Übernahme behördlich angeordneter Vormundschaften, Schutzaufsichten und Pflegschaften fachlich nicht geeignet fühlten. Dies sei aber kein Hinderungsgrund, versichterte die zuständige Sachbearbeiterin, Lotte Jahn, in diesem Schreiben, bevor sie den Aufruf zur Mitarbeit wiederholte, denn durch die NSV erfolge eine fachliche Beratung der Helferinnen (HAVW-Schreiben vom 19. Juli 1940 (BAK, NS 37/1016)).

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  567. Siehe: “Geschichte der NSVchrw(133)” a.a.O., S. 224 f.; Umgekehrt wurde später die verantwortliche Mitarbeiterin des HAVW für das Hilfswerk “Mutter und Kind”, Bertha Finck, in den Stab der Reichsfrauenführerin berufen (Siehe: HAVW-Mitteilung V 80/35 vom 25. September 1935 (BAK, NS 37/1008)).

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  568. SachBe; Tennstedt 1992, S. 159

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  569. Diese Vereinbarung ist dokumentiert bei Vorländer 1988, S. 200; Vergl. ebd., S. 104 f. und SachBe; Tennstedt 1992, S. 159;

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  570. HAVW-Rundschreiben V 21/34 vom 5. Juni 1934 (BAK, NS 37/1033). Wiederum später wurde die Reichsjugendführung auf eigenen Wunsch auch zur Werbung und Vorbereitung der NSV-Kinderlandverschickung herangezogen (HAVW-Rundschreiben V 49/35 vom 29. April 1935 (BAK, NS 37/1033)).

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  571. Dieses Antwortschreiben datiert auf den 20. August 1935. Hilgenfeldts schriftliche Beschwerden wurden am 22. November 1934 und am 9. April 1935 formuliert. Dem Vereinbarungsentwurf des HAVW ging eine Besprechung zwischen Vagt (HAVW) und Dr. Goldmann (HJ), der auch diese Erwiderung unterzeichnete, voraus (BAK NS 10/59, S. 7078, NS 37/1014). Der Schriftwechsel ist bei Vorländer ( 1988, S. 334–337) dokumentiert (Vergl. ebd., S. 104 ).

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  572. Diese Vereinbarung gab das HAVW mit dem Rundschreiben V 18/36 vom 21. März 1936 (BAK, NS 37/1014) seinen Untergliederungen bekannt. Siehe auch: Fenner 1936, S. 155156; Sachße; Tennstedt 1992, S. 160

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  573. So betrieb, um nur zwei Beispiele anzuführen, die HJ in Kassel Jugendgerichtshilfe; einen Fürsorgebereich also, der explizit der NSV vorbehalten sein sollte (Siehe: Schreiben des IM-Landesvereins Kurhessen-Waldeck an den Centralausschuß vom 15. Dezember 1937 (ADW, CA/J 32)). Und selbst in einer Domäne der NSV, der Erholungspflege, behauptete sich die HJ weiterhin. Zum 1. Januar 1942 richtete sie ein eigenes “Erholungswerk der Hitler-Jugend” ein. Die Reichsleitung der NSV, der es nicht gelang, dies zu verhindern, mußte sich damit begnügen, mit der Reichsjugendführung eine gemeinsame Anordnung über die Abgrenzung der jeweiligen Klienten der Erholungsfürsorge zu erlassen (Siehe: “Gemeinsame Anordnung der Reichsjugendführung und des HAVW auf dem Gebiet der Jugenderholung” vom 23. Dezember 1941 (BAZ, NS 37/1025) und Schreiben des HAVW an die Gauamtsleitungen vom 19. Januar 1942 (BAK, NS 37/1006)).

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  574. Mit dieser Intention waren auch die übrigen Wohlfahrtsverbände gänzlich einverstanden. Siehe die einschlägigen Äußerungen der Vertreter der freien Wohlfahrtspflege während der “Sitzung der Kommission zum RJWG” vom 18. und 19. Dezember 1933 (ADW, CA/J 9).

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  575. Unterstützt wurde dieses Engagement der Hitler-Jugend später auch vom Reichsinnenministerium. In einem Runderlaß vom 28. Mai 1943 bestimmte das RMdI, daß eine enge Zusammenarbeit zwischen der Reichsjugendführung und staatlichen Stellen durch Personal-union hergestellt werden soll. Insbesondere in den Landesjugendämtern sollte der HJ eine maßgebliche Stellung eingeräumt werden (HAVW-Rundschreiben 206/43 vom 4. November 1943 (BAK, NS 37/1011)).

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  576. Vorländer 1988, S. 103 f.; Sachße; Tennstedt 1992, S. 115

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  577. HAVW-Rundschreiben V 47/34 vom 27. Juni 1934

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  578. Siehe: “Vereinbarung zwischen dem HAVW und dem HAfVG vom 4. Mai 1935”; und HAVW-Rundschreiben V 82/35 vom 22. Oktober 1935 (BAK NS 37/1013) und HAVWRundschreiben V 7/36 vom 5. Februar 1936 (BAK, NS 37/1014). Vergl. auch: Vorländer 1988, S. 107; Der entsprechende Einfluß wurde den Ämtern für Volksgesundheit auch mit der obligaten Einrichtung der Ämter für Volksgesundheit innerhalb der Ämter für Volkswohlfahrt auf der Gau-und der Kreisebene eingeräumt (HAVW-Rundschreiben V 83/35 vom 23. Oktober 1935 (BAK, NS 37/1013) und HAVW-Rundschreiben V 3/38 vom 28. Februar 1938 (BAK, NS 37/1015)).

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  579. Hansen 1991, S. 57; Vorländer ( 1988, S. 108) schreibt: “Es existieren Zitierungen der NSV-Satzung in denen dieser Passus nicht mehr aufgeführt ist.”

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  580. HAVW-Rundschreiben V 16/18 vom B. September 1938 (BAK NS 37/1014)

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  581. Nach dem Bericht des Reichsrechnungshofes: “Betrifft: Reichsmittel für die Reichsspitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege”, (S. 26), der am 26. September 1934 dem Reichsfinanzministerium zugeleitet wurde (BAK, R 2/19197).

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  582. Der NSV wurde erlaubt, den 1933 nicht benötigten Betrag von rund 215.000 RM im folgenden Jahr zu verausgaben ( Ebd., S. 27 ).

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  583. Schreiben von Janowsky an Staatssekretär Reinhardt (RFM) vom 4. Juni 1934 (ADW, R 2/19197).

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  584. Schreiben des Reichsarbeitsministeriums an das HAVW vom 28. April 1935 (APK 103 12500). Mit diesem Betrag sicherte sich die NSV den Löwenanteil, an den der freien Wohlfahrtspflege insgesamt vom RAM zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von 1,5 Mio. RM (Ebd.).

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  585. Zunächst verfügte die NSV nur treuhänderisch über diesen Fonds (Schreiben des RAM an den preußischen Ministerpräsidenten vom 12. Februar 1934 (BAK, R 2/19197)), ab März 1934 konnte die NSV diese Mittel als “selbstzuverwaltende” ansehen (Schreiben des RAM an die Reichsführung der NSV vom 6. März 1934 (BAK, R 2/19197)).

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  586. Bericht des Reichsrechnungshofes: “Betrifft: Reichsmittelchrw(133)” a.a.O., S. 26; Schreiben des HAVW an die Gauamtsleitungen vom 23. Juni 1937 (BAK, NS 37/1002).

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  587. Über die spärlichen für wohlfahrtspflegerischen Zwecke bereitgestellten Mittel hinaus erhielt die NSV - anders als etwa die HJ - keine Staatsgelder. Wie aus einem als geheim de-klarierten Aktenvermerk des RFM vom 20. Mai 1943 (BAK, R 2/31096, fol.4–5) hervorgeht, erhielten die NSDAP und ihre Organisationen (SA, SS, NSKK, SD, HJ) 1934 rund 66 Mio. RM und 1942 436,2 Mio. RM aus dem Staatshaushalt. Die NSV erscheint nicht in dieser Aufstellung. Für das Rechnungsjahr 1943 beantragten die genannten 539,1 Mio. RM; der größte Teil hiervon, mehr als 256 Mio. RM, sollte der HJ zufliessen.

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  588. Darüber hinaus wurde die NSV noch zur Finanzierung von Maßnahmen herangezogen, die sicherlich nicht mehr in den Rahmen eines Wohlfahrtsverbandes hineinpaßten. So mußte sie einen Beitrag zu den Anschlußkosten des Sudetenlandes in Höhe von 22 Mio. RM leisten und auch zur Behebung der akuten wirtschaftlichen Notlage im eben mit dem Deutschen Reich “wiedervereinigten” Österreich hatte die NSV 80 Mio. RM aus eigenen Mitteln beizusteuern (Siehe: Mitteilung Hilgenfeldts während der Tagung der NSVGauamtsleiter in Weimar vom B. März 1939 (Protokoll, S. 13, in: BAP, NS 37/76) und das Schreiben von Umhau an Dr. Zeitler vom 25. November 1938, Anlage 3 (BAK, R 36/1001)). Für eine andere besondere Maßnahme, die Betreuung in Luftschutzbunkern, erhielt die NSV auf Hitlers Anordnung hin ab 1941 eine Aufwandsentschädigung (Mitteilung von Bormann an Lammers vom 24. Mai 1941 (APK 101 17585)). Den Bemühungen diverser Parteistellen und NS-Organisationen, an den immer umfangreicher werdenden Einnahmen der NSV zu partizipieren, bot die NSDAP-Leitung nach Rücksprache mit dem HAVW dadurch Einhalt, daß ab dem B. Oktober 1935 Zuwendungen der NSV an die Partei und ihre Gliederungen einer ausdrücklichen Genehmigung des Reichsschatzmeisters bedurften (Rundverfügung V 56/35 vom 12. Oktober 1935 (BAK, NS 37/1018)). In einem Nachtrag zu dieser Verfügung, stellte der Reichsschatzmeister klar, daß er eine solche Genehmigung nur dann erteile, wenn die Verwendung der Mittel im Sinne der Aufgaben der NSV erfolge. Für SA-Wettkämpfe usw. könnten keine Gelder gewährt werden (BAK, NS 37/1018).

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  589. Einer dieser Termine war ursprünglich für Sammlungen des Centralausschusses und des Caritasverbandes vorgesehen. Diese verzichteten aber darauf, für unmittelbar eigene Zwecke zu sammeln und führten statt dessen gemeinsam mit der NSV und dem DRK eine Sammlung zugunsten des von ihnen gemeinsam getragenen Hilfswerks “Mutter und Kind” durch (MuK-Rundschreiben Nr. 3 vom 10. April 1934 (BAK, NS 37/1033) und Schreiben der NSDAP-Reichsleitung an die Gauleiter und Gauamtsleiter vom 13. Juni 1934 (ADW, JK 42)). Die Spendenerträge wurden nicht an die an der Sammlung beteiligten Verbände ausgezahlt, sondern restlos der örtlich zuständigen NSV-Gauamtsleitung zugeführt. Letztlich wurden diese Spenden vor allem zur Finanzierung von Erholungspflegemaßnahmen verwendet, die in den Anstalten der Wohlfahrtsverbände durchgeführt wurden. So zogen die Einrichtungen der Inneren Mission, des Caritasverbandes und des DRK dennoch einen Vorteil daraus. (Siehe: MuK-Rundschreiben Nr. 13 vom 5. Mai 1935 (BAK, NS 37/1033) und Schreiben des HAVW/ Althaus an den Centralausschuß vom 7. Mai 1934 (ADW, CA/Stat 128)).

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  590. Erster Bericht über das Hilfswerk Mutter und Kind vom 1.4.1934 bis 31.12.1934“ (BAK, NS 37/1016); HAVW-Rundschreiben V 61/34 vom 26. Juli 1934 (BAK, NS 37/1013); HAVW-Rundschreiben Nr. V 31/34 vom 29. August 1934 (BAK, NS 37/1033)

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  591. Rundschreiben Nr. 16/34 der Evangelischen Frauenhilfe vom 18. Juni 1935 (ADW, JK 42); Schreiben des Reichsinnenministers an den Reichsschatzmeister der NSDAP vom 24. April 1936 (APK 124 00072, 1 1450 )

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  592. Siehe: HAVW-Mitteilung V 9/36 vom 10. Juni 1936 (BAK, NS 37/1009) und HAVWRundverfügung V 53/36 vom 24. Juni 1936 (BAK, NS 37/1018), HAVW-Rundschreiben V 71/36 vom 12. November 1936 (BAK, NS 37/1014)

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  593. In diesem Jahr hatte Reichsschatzmeister Schwarz der NSV erlaubt, um Freiplätze inner-halb der Erholungspflege zu werben (HAVW-Mitteilung V 6/38 vom 7. Februar 1938 (BAK, NS 37/1009)).

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  594. Diese Genehmigung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September. Innerhalb dieses Zeitraumes war es der NSV gestattet, in Werbebriefen Privatpersonen um Geldspenden zu bitten. Alle anderen Sammlungen waren der NSV aber verboten (HAVWRundschreiben V 17/39 vom 26. August 1939 (BAK, NS 37/1015)). Zum gänzlichen Verbot durch Hitler siehe: Schreiben von Bormann an Lammers vom 27. August 1939 (APK 101 06853–55) und HAVW-Rundverfügung V 46/39 vom 21. September 1939 (BAZ, NS 37/1021)).

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  595. Siehe: Sopade 1935, S. 842; Sachße; Tennstedt 1992, S. 117 f.

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  596. Siehe: Protokoll der Tagung der Gauamtsleiter in Weimar vom B. März 1939, S. 21 (BAP, NS 37/76)

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  597. Vergl. Hansen 1991, S. 28, Anmerk. 112

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  598. Der Betrag von 110 Mio. RM, der sich offensichtlich auf das Jahr 1938 bezieht, darf nun aber nicht durch die Mitgliederzahl desselben Jahres dividiert werden, denn die Mitglieds-zahlen geben den am Ende eines Jahres erreichten Mitgliederstand wieder. Um einen möglichst genauen Wert über den durchschnittlichen Mitgliedsbestand - ein solcher Durchschnittswert ist erforderlich, um ausgehend von dem bekannten Betrag von 110 Mio. RM den jahresdurchschnittlichen Mitgliedsbeitrag zu ermitteln - des Jahres 1938 zu erhalten, ist die Hälfte der Differenz der Mitgliederzahl von Ende 1938 und Ende 1937 zu der Mitgliederzahl des Vorjahres (1937) zu addieren. Für das Jahr 1938 ergibt diese Berechnungen einen durchschnittlichen Mitgliederstand der NSV von 9.172.250. Dividiert man diese Zahl durch 110 Mio. RM, dann ergibt sich als durchschnittlicher jährlicher Mitgliedsbeitrag der Wert von 11,99 RM. Ermittelt man nun auch für die zweite Zahlenanga-be für die genannten Jahre in der oben geschilderten Weise den jahresdurchschnittlichen Mitgliederbestand, addiert anschließend die drei sich ergebenden Werte und teilt diese zum Schluß durch den Betrag von 409 Mio. RM, dann ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresbeitrag je Mitglied in Höhe von 9,20 RM.

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  599. Siehe: “Aufkommen und Verwendung der Mittel des WHW” [1942], S. 21 (BAP, NS 37/74) und “Informationsdienst für die soziale Arbeit der NSV” 4. Jg., Folge 1/2, S. 28;

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  600. So verweigerten, wie die NSV-Leitung beklagte, Gemeinden der NSV Beihilfen unter Verweis auf den Runderlaß des Preuß. Innenministers vom 22. Mai 1935. Dieser Erlaß, aufgrund vielfacher Beschwerden der Gemeinden verfügt, sollte den von Parteiorganisationen, insbesondere der SA, zum Teil massiv vorgetragenen Ansprüchen auf kommunale Gelder Einhalt gebieten. Er verbot grundsätzlich allen Parteiorganisationen, von Gemeinden Zuschüsse zu forderen, sofern sie nicht zur Erfüllung von Aufgaben dienten, die sonst von der Gemeinde selbst oder anderen Stellen bezahlt werden würden (Runderlaß des Preußischen Ministeriums des Inneren vom 22. Mai 1934 (MBIiV, S. 751)). Daß dieser Erlaß für die NSV als Wohlfahrtsverband keine Gültigkeit habe, war die entschiedene Auffassung der NSV (Siehe: HAVW-Mitteilung V 51/35 vom 10. Juli 1935 (BAK, NS 37/1008)).

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  601. Umgekehrt traten eine Reihe von NSV-Untergliederungen an die Gemeinden heran und forderten, daß die Gemeinden und auch die gemeindlichen Versorgungsbetriebe korporativ beitragspflichtige Mitglieder der NSV werden sollten. Andernorts verlangten NSVStellen von den Kommunen eine pauschale Finanzierung ihrer Arbeit, die Höhe der Zuschüsse sollte sich hierbei an der jeweiligen Einwohnerzahl (“Kopfsteuer”) der Orte orientieren.

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  602. Runderlaß des Reichs-und Preußischen Ministers des Inneren (MBIiV 1935, Sp. 866 ff.; hier nach einer Abschrift aus den Akten des DGT (BAK, R 36/1003))

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  603. Siehe: Schreiben des RMdI an den DGT vom 5. November 1935 (BAK, R 36/962)

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  604. Siehe: Ebd. und den RMdI-Runderlaß vom 1. Juli 1935 (a.a.O.)

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  605. Traf auch die Einschätzung aus Kreisen der Inneren Mission, daß die Haltung der Kommunen gegenüber der NSV ablehnend und reserviert war, im allgemeinen zu (Siehe: Aktenprotokoll der Konferenz der Geschäftsführer der Landes-und Provinzialverbände der Inneren Mission vom 14. November 1934 (ADW, CA 761, XVI)), so gestaltete sich die Zusammenarbeit der NSV mit den Gemeinden und die öffentliche Finanzierung der NSV, je nach den kommunalen wohlfahrtspflegerischen Traditionen und Interessen lokal recht unterschiedlich. Ein Bild über diese örtlichen Unterschiede liefert der umfangreiche “Aktenvermerk über die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Fürsorge und NSV in einzelnen Städten” (BAK, R 36/962). Aber auch und gerade dort, wo aus Sicht der jeweiligen lokalen Akteure eine zufriedenstellende Kooperation praktiziert wurde, meldete der DGT dann und insofern schwerwiegende Bedenken an, wenn er durch ein großes Engagement der NSV und eine großzügige Finanzierung durch die Gemeinden perspektivisch die Unterhöhlung kommunaler Kompetenzen fürchtete. Zeichnen die Akten des DGT auch ein äußerst negatives Bild über das Verhältnis der öffentlichen Fürsorge zur NSV, dann schließt dies keineswegs aus, daß es vielerorts reibungslose Kooperationsformen zwischen dem Parteiverband und den öffentlichen Körperschaften gab.

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  606. Beschwerde führte der DGT in einem an Amtsleiter Althaus gerichteten Schreiben vom 28. Dezember 1936 (BAK, R 36/962). Aus vielen Gegenden werde berichtet, daß die NSV für das Rechnungsjahr 1937 z.T. erhebliche Mehrforderungen gestellt habe. Dies könne nicht geduldet werden, hieß es unter Verweis auf den RMdI-Runderlaß vom 1. Juli 1935. Das HAVW solle seine Untergliederungen auffordern auf diesen Erlaß Rücksicht zunehmen. Eine Abschrift dieses Briefes leitete der DGT an das RMdI weiter. Und wenige Tage später erstattete der DGT dem Ministerium einen ausführlicher Bericht. In dem auf den 9. Januar 1937 datierten Schreiben (Schreiben des DGT an das RMdI (BAK, R 36/962)), hieß es, daß der DGT und die Gemeinden bislang - im Gegensatz zu den untergeordneten NSV-Stellen - mit dem HAVW Meinungsverschiedenheiten reibungslos beseitigen konnte. Der nunmehr aber von Hilgenfeldt unternommene publizistische Vorstoß auf gemeindliche Fürsorgekompetenzen gäbe Anlaß zu schwerwiegenden Bedenken. Die NSV könne nicht einfach vemachlässigte Fürsorgeaufgaben übernehmen und die Kosten dafür auf die Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen präsentierten beide Kontrahenten Zahlen über die Höhe der Zuwendungen der Gemeinden an die NSV. Gemeinden abwälzen.

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  607. Diesen Betrag nannte die NSV-Leitung nach einer Mitteilung von Jeserich (Femschreiben von Jeserich an Fiehler vom 27. Februar 1939 (BAK, R 36/1002)). In seiner, im Rahmen dieser Kontroverse verfaßten und an den “Stellvertreter des Führers” weitergeleiteten Denkschrift, nennt Hilgenfeldt keinen Gesamtbetrag. Lediglich in der Anlage Nr. 6 bezifferte er die Höhe der gemeindlichen Zuschüsse für die Kindertagesstätten der NSV mit 3,7 Mio. RM. Ansonsten beschränkte sich Hilgenfeldt auf Klagen über die fiskalische Haltung der Kommunen und ihr fehlendes wohlfahrtspflegerisches Engagement. Diese Denkschrift lag dem DGT nicht direkt vor. Der Stab des Stellvertreters des Führers hatte sie aber dem Vorsitzenden des DGT, dem NSDAP-Reichsleiter Fiehler und dessen persönlichen Referenten und kommissarischen Leiter des Hauptamtes für Kommunalpolitik innerhalb der Reichsleitung der NSDAP, Umhau, mit der ausdrücklichen Bitte, sie nicht dem DGT zuzuleiten, übergeben. Umhau verfaßte daraufhin, durch Fiehler gedeckt, eine sehr detaillierte Wiedergabe dieser Schrift samt ihrer 10 Anlagen und leitete sie umgehend an den Vizepräsidenten des DGT, Dr. Zeitler, weiter (Schreiben von Umhau an Dr. Zeitler vom 25. November 1938 (BAK, R 36/1001)).

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  608. Diese Angabe und die noch folgenden stammen aus dem als “streng vertraulich” deklarierten Brief von Jeserich an Fiehler vom B. März 1939 (BAK, R 36/1003).

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  609. Zusammenstellung des Ergebnisses der Rundfrage“ (BAK, R 36/964)

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  610. Vergl. Wulff 1942, S. 22 f.

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  611. Geschichte der NSVchrw(133)“, S. 173, a.a.O.; Schreiben Hilgenfeldt an den Stabsleiter der PO sich zu diesem Zeitpunkt eine Anordnung des ebenfalls sozialpolitisch ambitionierten Reichsorganisationsleiters der NSDAP Robert Ley. Leys Anordnung zufolge durfte die NSV nur NSDAP-Mitglieder in ihre Reihen aufnehmen. Nachdem Hilgenfeldt die Aufhebung dieser Anordnung gelungen war,91 schnellte die Mitgliederzahl in die Höhe: schon im folgenden Jahr waren mehr als 3,7 Mio. Menschen Mitglieder der NSV, 1938 wurde die Grenze von 10 Mio. überschritten und 1943 verfügte die NSV über mehr als 17 Mio. Mitglieder. Damit organisierte die NSV Ende September 1942 mehr als 21% der Bevölkerung des Großdeutschen Reiches, bezogen auf die Anzahl der bestehenden Haushalte erreichte der Mitgliederstand zum selben Stichtag annähernd 70 Prozent.92 Mit diesem Organisationsgrad, verbunden mit der Zusammenfassung der Mitglieder im System der Block-und Hauswarte auf der untersten Ebene, überzog die NSV das Land mit einem dichten Netz, an dessen Knotenpunkten eine individualisierte Fürsorge einsetzen konnte. Die mit diesem engen nachbarschaftlichen Kontakt auch gegebene persönliche, unmittelbare Kontrolle entsprach, worauf Sachße und Tennstedt zu Recht hingewiesen haben, dem Prinzip des Elberfelder Systems 93 der NSDAP Ley vom 20. April 1933 (BAK NS 22/412); Letzte Angabe nach: Kramer (1983, S. 107) und Schoen (1985, S. 113)

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  612. Schreiben von Hilgenfeldt an Ley vom 29. Dezember 1933 (BAK, NS 22/412). In diesem Brief bat der NSV-Vorsitzende Ley um die Aufhebung seiner Anordnung. Ob Leys Anordnung darauf abzielte, die NSV - gegen deren parteiamtliche Anerkennung er sich ja ausdrücklich ausgesprochen hatte - als Konkurrentin der im Aufbau befindlichen DAF, an ihrem Aufstieg zu hindern, bleibt aufgrund der Datenlage leider ebenso offen, wie die Umstände, die zur Aufhebung der Einschränkung geführt haben.

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  613. Siehe Aufstellung: “Beim HAVW, Berlin, erfaßte Mitglieder und noch unbearbeitet vorliegende Aufnahme-Erklärungen im Verhältnis zu den Haushaltungen” (BAK, NS 37/1059, fol. 96758 f.). Die Zahl von 17 Mio. Mitglieder nannte Reher (1943, S. 18).

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  614. Sachße; Tennstedt 1992, S. 116 f.; Zum Elberfelder System vergl. Kapitel I. 3.1; Ende 1940 umfaßte die NSV-Organisation 119.816 Zellen und 601.260 Blocks (Wulff 1942, S. 21 ).

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  615. Vergl. Kapitel III, insbesondere Kapitel III. 6

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  616. Siehe Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 22. August 1933 (ADW, CA 761 X V )

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  617. Rundschreiben des Centralausschusses Nr. 13 vom 17. Juni 1933 (ADW, CA/Stat 127). Mit dem Druck, der dabei mancherorts ausgeübt wurde, war der CA aber keineswegs einverstanden (s.u.).

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  618. Rundschreiben Nr. 115/34 des Centralausschusses vom 29. Juli 1934 (ADW, CA 761 XVI ). Althaus wurde zu dieser Erklärung gegenüber dem Centralausschuß durch eine gegenteilige Äußerung veranlaßt

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  619. Schreiben von Hilgenfeldt an alle Landes-und Gauwalter vom 27. Oktober 1933 (ADW, CA 1195 Bd. 11)

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  620. Durch zahlreiche Beispiele belegt wird dies in den Deutschland-Berichten der SPD (z. B. Sopade 1937, S. 1301 ff.); Siehe auch Sachße; Tennstedt 1992, S. 118). Die Formen des Drucks reichten von “einfachen Belästigungen” durch die Blockwarte bis zu Entlassungen bei Nicht-Eintritt für Beamte; letzteres wurde vom Reichsdienststrafhof als rechtens beurteilt (siehe: Schoen 1985, S. 113 f.). Ein sicherlich nicht typisches Beispiel der “Mitgliederwerbung” findet sich in den Akten des ehemaligen Zentralen Staatsarchives der DDR. Die Kreisamtsleitung des Saalkreises im Gau Halle-Merseburg sandte an einen unwilligen “Volksgenossen” im August 1936 eine Aufforderung zum NSV-Beitritt. Die NSV und die NSDAP hätten Großes für das Vaterland geleistet, deshalb habe der Angeschriebene die Pflicht seinen Dank durch die Zahlung des NSV-Mitgliedsbeitrages abzustatten. “Sollten sie aber glauben”, so schloß der Brief, “der NSV als Mitglied nicht beitreten zu können, so bitte ich Ihre Einwendungen, die ich nach Möglichkeit klarstellen werde, auf beiliegender Erklärung anzugeben”. Die Reichspropagandaleitung, die großen Wert auf subtilere Methoden legte, stellte das HAVW wegen dieses Schreibens zur Rede (Schreiben der Reichspropandaleitung an das HAVW vom 5. September 1936 (BAP, NS 37/68)).

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  621. Sopade 1937, S. 1301; Sachße; Tennstedt 1992, S. 118; Näheres zum Aufnahmestop vom 1. Mai 1933 bei: Benz 1990, S. 32.

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  622. Spiewok 1937, S. 57

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  623. So erwarb die NSV bis 1935 von der Inneren Mission nach einer Aufstellung der Statistik-Abteilung des CA, 22 Anstalten mit 2.644 Plätzen ( ADW, CA/Stat Bd. 29 )

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  624. Nach Althaus standen der NSV zur Durchführung ihrer Jugenderholungsfürsorgemaßnahmen folgende Kapazitäten zur Verfügung: 130 NSV-eigene Heime mit 63.798 Plätzen, 102 gepachtete Heime mit 41.720 Plätzen, 254 durch Pensionsverträge verfügbare Heime mit 95.221 Plätzen und 266 Einrichtungen der örtlichen Erholungspflege. Da die örtliche Erholungspflege nicht in Anstalten durchgeführt wurde, ergibt sich aus den Angaben, daß die NSV über insgesamt 486 Heime zur Jugenderholungsfürsorge verfügte, aber nur etwas mehr als ein Viertel dieser Heime befanden sich auch in ihrem Eigentum.

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  625. So publizierte die NSV etwa die Anzahl der Besucher ihrer Hilfsstellen und sogar die Summe der von ihren Mitarbeitern im Rahmen der Jugendgerichtshilfe angefertigen Ermittlungsberichte. Siehe: “Aufkommen und Verwendung der Mittel des WHW” 1942 (BAZ, NS 26/261) und “HAVW: Zahlenmäßige Entwicklung der NSV-Arbeit” (BAK, NS 26/258)

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  626. Lediglich der mit Hilgenfeldt verfeindete ehemalige Leiter des Berliner Gauamtes für Volkswohlfahrt, Spiewok, veröffentlichte eine Zahl. Demnach verfügten die Anstalten der NSV, einschließlich die der von der NSV gepachteten, gemieteten oder unter ihrer Kontrolle stehenden - darauf wies Spiewok ausdrücklich hin - 1936 über 46.713 Betten. Da schon die 530 Einrichtungen der geschlossenen Fürsorge des V. Wohlfahrtsverbandes 1930 über 43.286 Betten verfügten (Spiewok, 1937, S. 52) und diese Anstalten in den NSV-Zahlen enthalten sind, erreichte die NSV keinen nennenswerten Aufbau in diesem Fürsorgebereich. Eine Ausnahme von dieser Publikationspraxis der NSV erlaubte sich lediglich Hermann Althaus ( 1942, S. 16), der wie aus der letzten Anmerkung hervorgeht, die Anzahl der der NSV zur Verfügung stehenden Heimplätze im Bereich der Jugenderholungspflege bekannt gab.

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  627. Diese Anordnung der NSV-Leitung vom 21. Juni 1933 wurde im Schreiben des Centralausschusses an den badischen Landesverein für Innere Mission vom 4. November 1934 zitiert (ADW, CA/PD 476). Gegen die Übernahme bereits bestehender Einrichtungen durch die NSV, so Hilgenfeldt in der gleichen Anordnung, sei dann nichts einzuwenden, wenn die Wirtschaftlichkeit des Betriebes sichergestellt sei. Auch später noch betonten führende NSV-Repräsentanten wie etwa Althaus im Januar 1935, daß die NSV nicht beabsichtige, neue Anstalten zu schaffen (Siehe: “Besprechung über den Anschluß von Heimen des V. Wohlfahrtsverbandes an die Innere Mission” vom 17. Januar 1935 (ADW, REJ 4)).

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  628. Siehe: NSV-Muk-Rundschreiben Nr. 14 vom B. Mai 1934, Anlage: Richtlinien für die Müttererholungsfürsorge im Rahmen des Hilfswerks “Mutter und Kind”, S. 7 (BAK, R 36/1394) und Mitteilung von Nora Hartwich während der Geschäftsführerkonferenz der Landes-und Provinzialverbände der Inneren Mission am 22. August 1933 ( ADW, CA 761 XV ).

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  629. Über den Gesamterfolg ihrer Kaufbemühungen läßt sich nichts mit Sicherheit sagen, doch gänzlich ergebnislos waren diese Anstrengungen nicht. So vereinbarte das HAVW am 9. April 1940 mit dem DRK-Präsidium die Übernahme von “zunächst” 31 Jugnderholungsheimen (Siehe: Schreiben des HAVW an die Gauamtsleiter vom 20. Mai 1940 und Anlagen (BAK, NS 37/1004). Auch an den Centralausschuß wandte sich das HAVW. Das HAVW beabsichtige, wie der CA seinen Verbänden am 16. Juli 1940 mitteilte (CA-Rundschreiben Nr. 39 (ADW, EREV 66), IM-Anstalten für längere Zeit zu pachten oder zu kaufen. “Sicherlich werden einige Heime, die finanziell mit schweren Sorgen zu kämpfen haben, diese Möglichkeit der rentabelen Ausnutzung bezw. des vorteilhaften Verkaufes begrüßen”, heißt es in diesem Rundschreiben weiter.

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  630. Pfarrer von Wicht, der Vorsitzende des evangelischen Kinderpflegeverbandes, bezifferte die Zahl der IM-Kindergärten, die von 1934 bis 1937 in die Trägerschaft der NSV übergegangen seien, auf 96 (Siehe: Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom 25. Januar 1937 (ADW, CA 761 XIX)). Nach einer Vereinbarung zwischen dem HAVW und dem DRK wurden zum 1. April 1938 sämtliche Kindergärten und Horte des DRK der NSV übertragen. Die Anzahl dieser Einrichtungen wurde in dieser Vereinbarung nicht genannt, schätzungsweise waren es aber etwas mehr als 600 (Siehe: Vereinbarung zwischen dem HAVW und dem DRK vom 18. Dezember 1937 (BAK, NS 37/1015)). Mehr oder weniger gewaltsam eignete sich die NSV darüber hinaus in der Zeit von 1940 bis 1941 eine Reihe von Kinderstagestätten der beiden konfessionellen Wohlfahrtsverbände an.

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  631. Siehe: Erklärung von Erich Hilgenfeldt während der Tagung der Gauamtsleiter vom B. März 1939 (Protokoll, S. 123 (BAP, NS 37/76)) und HAVW-Mitteilung V 11/39 vom 17. Mai 1939 (BAK, NS 37/1009).

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  632. Im Reichsdurchschnitt waren per 1. Juni 1941 lediglich 8,1% der MuK-Hilfsstellenleiterinnen besoldete Fachkräfte. Hinter diesem Durchschnitt verbergen sich aber erhebliche regionale Unterschiede. In stärker urbanisierten Gauen - mit Ausnahme Berlins (1,4%) - wie etwa Düsseldorf (52%), Essen (50,6%), Westfalen-Süd (46,5 5) und Ost-Hannover (39,5%) lag der Anteil der besoldeten Hilfsstellenleiterinnen signifikant höher (Vergl: “Personal und Arbeit der Hilfstellen Mutter und Kind” in: Informationsdienst für die soziale Arbeit der NSV, 1941/42 Folge 3/4, S. 64).

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  633. Erst am 18. April 1941 verfügte das HAVW, daß von der Unterbringung der Hilfsstellen in Privatwohnungen Abstand zu nehmen sei (Schreiben des HAVW an die Gauamtsleiter vom 18. April 1941 (BAZ, NS 37/1031)).

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  634. NS-Volksdienst, 6. Jg. 1939, Heft 1, S. 19

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  635. Jg. Folge 1/2, S. 27 f.

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  636. Der Caritasverband beschäftigte 121.000 hauptamtliche Mitarbeiter (Michaelis 1941, S. 52).

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  637. NS-Volksdienst, 6. Jg. 1939, Heft 1, S. 19

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  638. RGBI I 1936, S. 995 und RGBI I 1937, S. 423 f.

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  639. Vergl. Kapitel I II. 3

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  640. Das Winterhilfswerk [chrw(133)] wird nach dem Befehl des Führers als ständiges Werk der Tat gewordenen Volksgemeinschaft fortgeführt.“ So der Wortlaut des § 1 der Verfassung für das Winterhilfswerk (a.a.O.). Auf den damit möglich gewordenen anderen Charakter des WHW, von der akuten Nothilfe-zur Vorsorgeeinrichtung, insbesondere für Mutter und Kind sowie die deutsche Familien, wies Hilgenfeldt in seiner Durchführungsverordnung zum WHW von 1938 hin (in: Vorländer 1988, S. 245 f.). Sinnvoll war die Weiterführung aus Sicht des Regimes wegen des materiellen und propagandistischen Erfolges (Sachße; Tennstedt 1992, s. 126) bzw. um seiner, wie es Althaus formulierte (1939, S. 21), ”volkserzieherischen Bedeutung willen.“

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  641. Sachße; Tennstedt 1992, S. 124; Bei Lohn-und Gehaltsempfängern zunächst 20%, ab Januar 1934 15% der Lohnsteuer, für Einkommenssteuerzahler 3% (Sopade 1934, S. 520 ).

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  642. Althaus 1939, S. 27

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  643. Bezüglich der Propaganda wurde nichts dem Zufall überlassen; selbst die an den Sammlungen beteiligten Organisationen wie die HJ, SA, SS hatten hierbei achtseitige Propagandaanweisungen genau zu befolgen (BAZ, NS 37/1055).

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  644. Etwa in Form von WHW-Türplaketten und Ansteckern, die auch als Nachweis für das schon vollzogene “Opfer” einen gewissen Schutz vor weiteren Nachstellungen boten. Bis zum Kriege wurden über 600. Mio. und alleine im ersten Kriegswinterhilfswerk nochmals über 200 Mio. dieser Abzeichen verkauft (Vorländer 1988, S. 54, 58).

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  645. Es wurden sogar Mahnungen an säumige Spender verschickt, einen Vordruck dieser vom HAVW vertriebenen Mahnschreiben ist bei Vorländer (ebd. S. 377) faksimiliert. Viele weitere Beispiele finden sich in den Deutschland-Berichten der SPD z.B. Sopade 1934, S. 519; 1935, S. 1422 ff.; Vergl. auch: Sachße; Tennstedt 1992, S. 124

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  646. Vorländer 1988, S. 51

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  647. Sopade 1935, S. 1422 und Sopade 1934, S. 519

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  648. Hansen 1991, S. 44; Sachße; Tennstedt 1992, S. 124

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  649. Hansen 1991, S. 36 f.; Einer der Gründe dafür, war sicherlich der forcierte Wettbewerb zwischen den einzelnen Gebieten (Gauen, Kreisen, Orten usw.) und Sammelgruppen (SA, HJ usw.). Darüber hinaus boten diese Sammlungen vor allem für die einfachen SA-Leute eine sublimierte Form, in der sie - gesellschaftlich anerkannt - ihre Aggressionen gegen “Bessergestellte” ausleben konnten, sozusagen als Ersatz für die “verratene zweite Revolution”.

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  650. Schreiben von Ley an Schwarz vom 27. November 1942 (APK 117 08232–35)

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  651. Zit. n. Hansen 1991, S. 42; Auf die besondere Bedeutung der Freiwilligkeit wies auch immer wieder Reichsminister Goebbels hin (Siehe: APK 117 053 22 f.).

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  652. Erscheint die fast erreichte Verdoppelung der Einnahmen des dritten WHW während des Krieges (1941/42) gegenüber dem ersten Kriegs-Winterhilfswerk ((1939/40) mehr als erstaunlich, so muß die Richtigkeit der abermalig ausgewiesenen Steigerung von ca. 1,2 Mrd. RM auf annährend 1,6 Mrd. RM (1942/43) angezweifelt werden. Das Regime, soviel steht fest, hätte wohl auch einen Rückgang der Spendeneinnahmen für das WHW öffentlich nicht zugegeben, denn spätestens mit Beginn des Krieges wurde das WHWAufkommen als Gradmesser für die Unterstützung der NS-Diktatur gewertet. Zu vermuten ist auch, daß in den offiziell ausgewiesenen Gesamtergebnissen des WHW die Einnahmen des “Kriegshilfswerkes des DRK” eingerechnet wurden. Dieses Kriegshilfswerk wurde ab 1940 auf Hitlers Anordnung hin in der “WHW-freien” Zeit (also vom 1. April bis 30. September) zur Finanzierung der kriegsbedingt gewachsenen Aufgaben des DRK durchgeführt (Schreiben des Reichsbeauftragten des WHW an die Gauleiter und Gaubeauftragten vom 18. März 1940 (BAZ, NS 37/1055)). Während sich neben dem DRK, die HJ, die DAF, die NSV und eine Reihe weiterer NS-Organisationen an den Sammlungen zugunsten dieses Hilfswerkes beteiligten, oblag die Verantwortung für die Durchführung und Organisation dem Reichsbeauftragten des WHW, also dem NSV-Vorsitzenden Hilgenfeldt und dem von ihm geführten WHW-Apparat; Träger der DRK-Kriegshilfe war das WHW (Siehe die Schreiben des Reichsbeauftragten für das WHW an die Gaubebauftragten vom 27. Mai 1940 (BAZ, NS 37/1055), an die Gauleiter, u.a. vom 26. Mai 1941 (BAZ, NS 37/1056), an die Gaubeauftragten vom 16. Februar 1942 (BAZ, NS 37/1056) und die Gauleiter u.a. vom 1. März 1944 (BAZ, NS 37/1056)). Das erste Kriegshilfswerk des DRK erbrachte die beachtliche Summe von 262 Mio. RM. Im folgenden Jahr (1941) sank der Erlös auf 247 Mio. RM. Von diesem Ertrag forderte das DRK aber beim WHW-Reichsbeauftragten 1940 lediglich 85 Mio. RM für eigene Zwecke an, der Rest, so ist zu vermuten, wurde im Rahmen des WHW-Haushaltes verausgabt (Mitteilung von Erich Hilgenfeldt während der Tagung der Leiter der Reichspropagandaämter vom 29.-30. September 1941 (APK 61 692 und BAK, NS 18/291)).

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  653. Auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht war die Dimension beachtlich: durch das WHW fanden in der Vorkriegszeit Umverteilungen in Höhe von 0,57% bis 0,75% p.a.. des Volkseinkommens statt; 1942 betrug diese Quote 1,42% (Kramer 1983, S. 191). Zum Vergleich: die Umsätze der Daimler-Benz AG betrugen 1933: 100,9 Mio. RM, 1936: 295,1 Mio. RM und 1943: 942 Mio. RM (Ebbinghaus (Red.): Das Daimler-Benz Buch; Hamburg 1988, S. 333). Die WHW-Einnahmen lagen jeweils deutlich darüber. Die IG-Farben, damals einer der größten Konzerne der Welt, realisierte 1943 einen Jahresumsatz von rund 3 Mrd. RM (OMGUS: Ermittlungen gegen die IG-Farben; Nördlingen 1986, S. 310), im selben Jahr trug das WHW mehr als die Hälfte dessen an Spenden zusammen.

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  654. Siehe: Kapitel IV. 1; Vergl. auch: Sachße; Tennstedt 1992, S. 126 und 300

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  655. Hansen 1991, S. 44 f.

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  656. Siehe: Sachße; Tennstedt 1992, S. 123 Tabelle 2. 14

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  657. Das Ideal des würdigen und bescheidenen Armen erweist sich seit dem Feudalismus bis in unsere Tage als kaum erschütterlich. Die Anforderungen, die dahinter stehen, nämlich Arbeitswilligkeit und Unterordnungsbereitschaft, machen im Kern, trotz aller zeitbedingter Wandlungen, sein Wesen aus. zu Recht als sozialpolitische Regression.137 Eine Regression, die für die in diesem Bereich Tätigen insofern keine war, als sie nie „Rechte verwaltende Bürokraten“, sondern „freundschaftliche Helfer” sein wollten; den Preis dafür zahlten die Betreuten in Form von Subordination, Entmündigung und Demütigung.

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  658. S. 121. Sie beziehen dies auch auf das WHW der Liga.

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  659. Siehe: Nationalsozialistischer Volksdienst (NSVD) 1. Jg. (1933) H. 1, S. 13 f.; Vergl. Vorländer 1988, S. 62

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  660. Finck 1934, S. 161

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  661. Siehe: “1. Bericht über das Hilfswerk ”Mutter und Kind“”, S. 1 (BAZ, NS 37/1035) und das Schreiben der NSV an die Gauleiter und Gauamtsleiter vom 4. April 1934 sowie Anlage (BAK, R 36/1394).

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  662. Althaus 1939, S. 28; ders. 1941, S. 12; Siehe: Fenner 1936; Ballarin; Rössler 1943; VF S. 10–43; Vorländer 1988, S. 262 f. (Mutter und Kind) und S. 261 (Arbeitsplan für die 142 Finck 1934, S. 162 f.; Schreiben des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda an AVW, Betr. Hilfswerk “Mutter und Kind” vom 21. März 1934 (BAK, R 36/1394). Vergl. auch: “Der Reichspropagandaminister zum Beginn des Hilfswerks ”Mutter und Kind“ vom 31. März 1934 (dokumentiert bei: Vorländer 1988, S. 256–258); Eine der negativen Seiten der Eugenik hatten Teile der Bevölkerung schon kennengelernt: die Durchführung von Zwangssterilisationen auf Grundlage des am 17. Juli 1933 verabschiedeten GzVeN hatte zu diesem Zeitpunkt schon begonnen.

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  663. Dies und das folgende soweit nicht anders vermerkt nach: Finck 1934, S. 161 ff. und “1. Bericht über das Hilfswerk Mutter und Kind” (BAZ, NS 37/1035).

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  664. Alle dem HAVW unterstellten Ämter “sollen sich intensiv für die Unterbringung der von der NSV betreuten Familienväter und schwer betroffener Erwerbslosen bei den zuständigen Arbeitsämtern einsetzen”, hieß es später nochmals in einem gesonderten Rundschreiben Hilgenfeldts (Rundschreiben V 34 /34 vom 9. Oktober 1934 (BAK, NS 37/1033)).

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  665. Mit diesem Anspruch geriet das Hilfswerk und die NSV in den Zuständigkeitsbereich der DAF. Eine Kompetenzabgrenzung erfolgte Anfang 1935 durch eine Vereinbarung zwischen dem HAVW und dem sozialen Frauenamt der DAF dergestalt, daß letztere dem Hilfswerk Mütter, die für MuK-Leistungen in Frage kamen, melden sollte. Jedes eigenmächtige Eingreifen der Ämter für Volkswohlfahrt in die Betriebe wurde untersagt (HAVW/MuK-Rundschreiben V 36/35 vom 6. Februar 1935 (BAK, NS 37/1033)).

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  666. AVW/MuK-Rundschreiben Nr. 8 vom 19. April 1934 (BAK, R 36/1394) und AVWRundschreiben V 42/34 vom 18. Juni 1934 (BAK, NS 37/1013)

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  667. Die Struktur und die Arbeitsbereiche des Hilfswerkes “Mutter und Kind” waren anfangs eindeutig definiert. Das Hilfswerk führte Erholungsfürsorgemaßnahmen durch, unterhielt Kindertagesstätten und betrieb Hilfsstellen. Gesondert davon, also außerhalb des Hilfswerkes, galten die Bereiche Jugendhilfe, Gemeindespflegestationen, Schwestemwesen usw. als weitere Arbeitsfelder der NSV. Diese Eindeutigkeit verlor sich in der zweiten Hälfte der dreißiger Jahre; Vertreter der NSV, die zeitgenössische Fachöffentlichkeit und auch die aktuelle sozialwissenschaftliche Literatur beschreiben das, was als Arbeitsbereiche des Hilfswerks anzusehen sei, recht unterschiedlich und widersprüchlich. So galt das Hilfswerk einmal als Rahmen, ein anderes Mal als Teil der NSV-Familienhilfe. Althaus (1939, S. 19, 29) bezeichnete später sogar die NS-Schwestemschaften als Teil des Hilfswerks. Keine Klarheit läßt sich durch den Geschäftsverteilungsplan des HAVW gewinnen (Siehe: HAVW-Hausrundschreiben Nr. 133/35 vom 29. Juni 1935 (BAK, NS 37/1001)). Was sich bei aller Uneindeutigkeit und Widersprüchlichkeit bezüglich dessen, was alles unter das Hilfswerk zu subsumieren sei, dennoch feststellen läßt, ist die Tendenz, daß im Laufe der Jahre immer mehr (NSV-)Arbeitsfelder als Teil des Hilfswerkes beachtet wurden. Finden sich auch in den auswerteten Archivalien und der einschlägigen Literatur keine Gründe hierfür, so kann dennoch folgende Vermutung angestellt werden: während das Hilfswerk seit der zweiten Hälfte der dreißiger Jahre zur Finanzierung seiner Arbeit mit enormen WHW-Mitteln ausgestattet wurden, verfügten die außerhalb des Hiflswerkes von der NSV betreibenen Arbeitszweige wie etwa die NSV-Jugendhilfe und das Schwesternwesen der NSV über keine verbleichbaren Einnahmen. Interpretierte man das Hilfswerk als Rahmen für sämtliche praktischen Tätigkeiten der NSV, dann konnten auch diese Arbeitsbereiche aus den Mitteln die das WHW dem Hilfswerk zur Verfügung stellte mitfinanziert werden. Der Grund für geschilderten Unklarheiten wäre damit recht profan und durchaus einleuchtend. Ungeachtet dessen konzentriert sich die folgende Darstellung des Hilfswerkes auf die Hilfsstellen “Mutter und Kind”; die übrigen Arbeitsfelder der NSV, gleichgültig ob Teil des Hilfswerkes oder nicht, werden im folgenden V. Hauptkapitel im Zusammenhang mit den entsprechenden Aktiviäten der beiden konfessionellen Wohlfahrtsverbände untersucht.

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  668. Aktenvermerk vom 1. März 1934 über die erste Sitzung des Reichsausschusses für Mutter und Kind (BAK, R 36/1934). Material zu den diesbezüglichen Aktivitäten der öffentlichen wie der freien Wohlfahrtspflege findet sich unter anderem in den Akten des Deutschen Städtetages (BAK, R 36/1394) und der Inneren Mission (ADW, CA 2097/3). Einen zusammenfassenden Einblick in den am Vorabend der NS-Diktatur erreichten Entwicklungsstand dieses Fürsorgebereiches geben die am 16. Oktober 1931 dem Präsidenten des Reichstages vom Reichsarbeits-und dem Reichsinnenminister überreichte “Denkschrift über die Einrichtungen zum Schutz von Mutter und Kind” sowie die Dissertation von Elfriede Goldacker mit dem Titel “Die Deutsche Mutterschaftsfürsorge der Gegenwart” von 1932.

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  669. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz vom B. Mai 1934, S. 36 (ADW, CA 761 XVI)). Vergl. auch: Kaiser 1991, S. 85 f.; ders. 1989, S. 286 f.).

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  670. Finck 1934, S. 162; Das schließe aber nicht aus, so fuhr Finck fort, daß das Hilfswerk sich an alle Mütter wende, die irgendwie in Not seien. In einem zwei Monate später verschickten Rundschreiben (Nr. 20 vom 30. Mai 1934 (BAK, NS 37/1033)), in dem die Honorierung der Ärzte für die erbbiologische Untersuchung geregelt wurde, heißt es: “Antragssteller mit erbbiologisch gesunder Veranlagung sind bei dem Hilfswerk ”Mutter und Kind“ bevorzugt zu behandeln”. Der Leistungsausschluß für “erbbiologisch schlechter Veranlagte” wurde damit zumindest Anfangs nicht konsequent durchgeführt.

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  671. Bericht über das Hilfswerkchrw(133)“ a.a.O.

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  672. HAVW-Rundschreiben 6/43 vom 20. Januar 1943 (BAK, NS 37/1010)

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  673. In: “Innere Mission” November-Ausgabe, S. 337–339

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  674. Vorländer 1988, S. 76; Sachße; Tennstedt 1992, S. 128

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  675. So lautete auch die Überschrift des Leitartikels in der März-Ausgabe des NSVD 1934, in dem Bertha Finck das Hilfswerk vorstellte.

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  676. Bericht über das Hilfswerk Mutter und Kind“ a.a.O.

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  677. Siehe: Aktenvermerk zur ersten Sitzung des Reichsausschusses vom 28. Februar 1934 (BAK, R 36/1394). Eine vollständige Aufzählung der beteiligten Organisationen in: Fenner 1936, S. 47 f.

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  678. Die Bildung dieser Arbeitsausschüsse verfügte das AVW mit seiner Anordnung Nr. 2 vom 7. März 1934 (BAK, R 36/1394).

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  679. Ein erstes Mal am 20. September 1935 und ein zweites Mal am 18. März 1936 und am 21. April 1937, weitere Sitzungen sind nicht belegt (Notiz des DGT-Vizepräsidenten Zeitler über die 1. Tagung der Reichsarbeitsgemeinschaft Mutter und Kind vom 20. September 1935 (BAK, R 36/1395) und Schreiben des HAVW an den DGT vom 5. März 1936, in dem das HAVW zu einer Sitzung dieser Arbeitsgemeinschaft am 18. März 1936 eingeladen wurde (BAK, R 36/1395) und ein entsprechendes Einladungsschreiben vom 7. April 1937 (BAK, R 36/1395). Wie das HAVW in seinem Rundschreiben 12/42 vom 17. September 1942 dennoch zu der Behauptung gelangte, daß sich die Zusammenarbeit zwischen der NSV und der Reichsarbeitsgemeinschaft Mutter und Kind, als “außerordentlich wertvoll bewährt” habe, bleibt eingedenk dessen schleierhaft (BAK, NS 37/1016). Außerordentlich wertvoll war aber sicherlich die mit der Bildung und Zusammensetzung der Reichsarbeitsgemeinschaft signalisierte breite Unterstützung des Hilfswerkes durch die Reichsbehörden und Parteiorganisationen, was sich auch in entsprechenden Anweisungen niederschlug. So etwa die vom RMdI an alle Landesregierungen, staatliche und kommunale Stellen gerichtete Anweisung, “dem Hilfswerk jede in Ihren Kräften stehende Unterstützung angedeihen zu lassen” (Siehe: “1. Bericht über das Hilfswerkchrw(133)” (a.a.O.) und AVW/MuK-Rundschreiben Nr. 6 vom 17. April 1934 (BAK, NS 3/1033)).

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  680. AVW-Rundschreiben Nr. 10 vom 28. April 1934 (BAK, R 36/1394). Was den DCV betrifft, so kam der Verzicht auf die eigenständige Sammlung wohl nicht ganz freiwillig zustande. Herrmann Althaus bestätigte in einem Schreiben vom 29. März 1934 dem DCV die angeblich am 19. März mit Prälat Wienken getroffene Vereinbarung, derzufolge der DCV zugunsten des MuK auf die eigene Sammlung verzichtete. Wienken leitete dieses Schreiben an die DCV-Zentrale weiter, vermerkte aber handschriftliche, daß er sich nicht zum Verzicht bereit erklärt habe. Er habe lediglich zugesagt, daß er den zuständigen DCV-Stellen, den diesbezüglichen Wunsch weiterleiten werde. Ein offizieller Protest gegen die unrichtige Darstellung sei aber wohl zwecklos (ADC, CA IX 15/I).

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  681. AVW-Rundschreiben Nr. 11 vom 30. April 1934 (BAK, NS 37/1033)

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  682. Der Vorschlag des Centralausschusses sah die Abführung der Hälfte der Sammelerträge in einen gemeinsamen Fonds vor; die zweite Hälfte sollte den Verbänden ausgezahlt werden. (Schreiben des Centralausschusses an Hilgenfeldt vom 1. Mai 1934 (ADW, CA 2097/2)). Nachdem ein ähnlicher Vorschlag des DCV 1934 abschlägig beschieden worden war, wandte sich Prälat Kreutz am 14. Februar 1935 erneut - wiederum erfolglos - mit der Bitte, um eine prozentuale Aufteilung der MuK-Sammelerträge an das HAVW (Schreiben Hilgenfeldt an Kreutz vom 19. März 1935 (ADC, CA IX 15/I)). AVW-Rundschreiben Nr. 13 vom 5. Mai 1934 (BAK, NS 37/1033)

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  683. AVW-Rundschreiben Nr. 16 vom 16. Mai 1934 (BAK, NS 37/1033) und Schreiben von Althaus an den Centralausschuß vom 7. Mai 1934 (ADW, CA/Stat 128). Voraussetzung für eine Belegung durch die NSV und das Hilfswerk war die Erfüllung bestimmter räumlicher und hygienischer Mindeststandards. Heime, die dem entsprachen, gleichgültig ob sie der NSV, den übrigen Wohlfahrtsverbänden oder den Sozialversicherungsträgern angehörten, wurden von der NSV ab 1935 in einem Reichsverzeichnis erfaßt und damit für alle NSV-Stellen zur Belegung zugelassen (HAVW-Rundschreiben V 38/35 vom 25. Februar 1935 (BAK, NS 37/1033)). Ungeachtet dieses “Einbaus” der Einrichtungen in das Hilfswerk “Mutter und Kind” führten die Wohlfahrtsverbände ihre Erholungsfürsorgemaßnahmen in bisheriger Form weiter (CA-Rundschreiben 77/34 vom 24. Juni 1934 (ADW, CA/Stat 128)).

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  684. CA-Rundschreiben 107/35 vom 15. Mai 1935 (ADW, CA 2097/2); Vergl. auch: Schreiben von Kreutz an die DiCV vom 9. Mai 1934 (ADC, CA IX 15/I); AVW-Rundschreiben Nr. 14 vom B. Mai 1934 (BAK, R 36/1394). Später, d.h. im April 1935, erreichte der DCV schließlich eine Vereinbarung mit dem HAVW, derzufolge die NSV verpflichtet war - auch dann, wenn der DCV nicht daran beteiligt war - ihm Rahmen der Kindererholungspflege katholische Kinder nur in katholischen Familien unterzubringen (Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 9110. April 1935 (ADC, 111.055–1935/1)).

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  685. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz der Landes-und Provinzialverbände der Inneren Mission vom B. Mai 1934 (ADW, CA 761 X VI )

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  686. Protokoll der Sitzung des Zentralrates vom 11112. April 1934 (ADC, 111.055–1934/1)

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  687. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz der Landes-und Provinzialverbände der Inneren Mission vom B. Mai 1934 (ADW, CA 761 X VI )

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  688. Sitzungsbericht betr. Hilfsaktion Mutter und Kind vom 30. Mai 1934 (ADW, CA 2097/2); Aktennotiz vom 7. Juni 1934 über eine Besprechung bei Hilgenfeldt (30. Mai 1934) (ADW, CA 2097/2). Besonders verärgert zeigte sich Kreutz, als ihm, wohl am Rande einer Besprechung im RMdI und RAM Anfang Juni, bekannt wurde, daß das AVW die zweite und dritte MuK-Sammlung schon beantragt hatte und zwar nicht für die Arbeitsgemeinschaft, sondern nur für die NSV. Dadurch, so Kreutz an Generalsekretär Joerger, werde “die Sache noch komplizierter” und könne “jetzt vielleicht zu einem endgültigen Bruch führen”. Er habe heute (4. Juni 1934) mit Althaus “eine große Auseinandersetzung” gehabt, weil die übrigen Spitzenverbände in der Sammelerlaubnis für das MuK nicht erwähnt seien. Nach den heutigen Verhandlungen werde aber die Mitarbeit der Caritas (und der Inneren Mission) bei den weitere MuK-Sammlungen weitergehend gewahrt werden, als dies bei der ersten der Fall gewesen sei (Schreiben Kreutz an Joerger vom 4. Juni 1933 (ADC, 101.025 Fasz 04)).

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  689. Sitzungsbericht betr. Hilfsaktion Mutter und Kind vom 30. Mai 1934 (ADW, CA 2097/2); Aktennotiz vom 7. Juni 1934 über eine Besprechung bei Hilgenfeldt (30. Mai 1934) (ADW, CA 2097/2)

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  690. HAVW-Rundschreiben V 24/34 vom 13. Juni 1934 (BAK, R 36/1394)

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  691. Protokoll der Geschäftsführerkonferenz der Landes-und Provinzialverbände der Inneren Mission vom 16. Juni 1934, S. 41–55 ( ADW, CA 761 XVI )

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  692. In ländlichen Gebieten bestand eine solche Hilfsstelle in den ersten Jahren häufig lediglich aus dem Angebot einer wöchentlichen Sprechstunde, die im Wohnzimmer der “Hilfsstellenleiterin” abgehalten wurde. Erst sehr spät, im April 1941, ordnete das HAVW an, daß “von der Unterbringung einer Hilfsstelle in der Privatwohnung der Hilfsstellenleiterin” grundsätzlich Abstand zu nehmen sei (HAVW/MuK-Schreiben vom 18. April 1941 (BAZ, NS 37/1031)).

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  693. Siehe: NSV/MuK-Anordnung Nr. 3 vom 20. März 1934 (BAK, R 36/1394) und “Arbeitsrichtlinien für die Hilfsstellen Mutter und Kind” (Anlage zum Schreiben des HAVW an die Gauamtsleiter vom 27. Oktober 1941 (BAZ, NS 37/1031))

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  694. Die erste große Aufgabe, welche die junge NSV durchzuführen hatte, war das Winterhilfswerk. Unmittelbar nach dem Abschluß des ersten WHW im März 1934 wurde das Hilfswerk “Mutter und Kind” gegründet. Da der soeben geschaffene NSV-Apparat zunächst neben dem WHW und nun neben dem Hilfswerk kaum nennenswerte Aktivitäten entfaltete, konnte er fast gänzlich zum Aufbau dieses Hilfswerkes eingesetzt werden. Als im Spätsommer 1934 die Vorbereitungen für das zweite WHW unter NSV-Regie begonnen wurden, gaben vielerorts NSV-Stellen ihre Arbeiten im Rahmen des MuK wieder auf. Am 21. August 1934 sah sich das AVW daraufhin zu einer Intervention veranlaßt. In seiner Anordnung Nr. V 7/34 (BAK, R 36/1394) weis es darauf hin, daß das Hilfswerk “Mutter und Kind” eine Dauereinrichtung sei; es werde auch während der WHW-Zeit fortgeführt. Die in einigen Gauen, so hieß es weiter, im Hinblick auf das WHW erfolgten Schließungen der Beratungs-und Hilfsstellen müßten rückgängig gemacht werden. Eine dementspre-chende Anweisung speziell für den Bereich der Erholungsfürsorge für Kinder, wiederholte das HAVW in einem Rundschreiben vom 23. Oktober 1934 (Rundschreiben V 83/34 (BAK, NS 37/1013)).

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  695. RGBI. I S. 531; Hier nach Hoche’s Gesetzessammlung 1934, Heft 9, S. 513–518; Sehr ausführlich untersucht wurde die unmittelbare Entstehung und die Vorgeschichte dieses Gesetzes von Labisch und Tennstedt 1985. Ausführlicher hierzu: Kapitel IV. 1. 3

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  696. Vergl. Hansen 1992, S. 302

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  697. Wurden damit die NSV-Gliederungen zur Unterstützung der Gesundheitsämter angehalten, so waren umkehrt die Gesundheitsämter ihrerseits gemäß § 18 der 2. DVO (Dienstordnung, Allgemeiner Teil von 22.2. 1935; Hoche 1933 f., H. 2, S. 642–648; hier: S. 646) zur Zusammenarbeit mit gesundheitlichen Einrichtungen der NSDAP verpflichtet.

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  698. HAVW-Anordnung Nr. V 9/35 vom 16. Januar 1935 (BAK, R 36/1394)

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  699. Gleichzeitig bemühte sich das HAVW um eine systematische Erfassung ihrer (potentiellen) Klienten. Wurden die Ämter für Volkswohlfahrt aufgrund des RMdI-Erlasses vom 28. Juli 1938 von den Standesämtern über “Personenstandsfälle”, genauer über die Ausstellung von Geburtsurkunden informiert (Siehe: Die “Arbeitsanweisung für die offene Fürsorge für werdende Mütter, Wöchnerinnen, Säuglinge und Kleinkinder”, S. 2, die als Anlage zum HAVW-Rundschreiben Nr. 6/43 vom 20. Januar 1943 (BAK, NS 37/1010) verschickt wurde.), so vereinbarte das HAVW mit der Leiterin der Reichshebammenschaft, daß alle Hebammen zur Meldung betreuungsbedürftiger Schwangerer an das Hilfswerk “Mutter und Kind” verpflichtet werden (Ebd. und HAVW-Rundschreiben V 5/39 vom 26. September 1939 (BAK, R 36/1396); vergl. auch: HAVW-Schreiben an alle Gauamtsleiter vom 27. März 1940 (BAK, NS 37/1003)).

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  700. Verordnungsblatt der Reichsleitung der NSDAP, Folge 223, August 1941; Vergl. hierzu: Hansen 1992, S. 305–310

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  701. Dr. Leonardo Conti wurde am 20. April 1939 in Nachfolge des verstorbenen Dr. Wagner zum Leiter des HAfVG und zum Reichsärzteftihrer ernannt. In Nachfolge des demissionierten Dr. Glitt wurde Conti am 27. April 1939 auch Leiter des öffentlichen Gesundheitswesens. Er erhielt den neuen Titel des “Reichsgesundheitsführers” und im RMdI die Position eines Staatssekretärs ( Vergl.: Labisch; Tennstedt 1985, S. 393–395 ).

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  702. Schreiben der DGT-Reichsgaudienststelle Danzig-Westpreußen an den DGT Berlin vom 18. Oktober 1941 (BAK, R 36/1396)

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  703. Schreiben des DGT an Fiehler vom 23. Oktober 1941 (BAK, R 36/1396)

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  704. Der Vorsitzende des DGT an die Hauptgeschäftsstelle des DGT/Berlin vom 28. November 1941 (BAK, R 36/1396)

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  705. RMBIiV 1941, Nr. 44, Sp. 1901–1903

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  706. RMBIiV 1941, Nr. 44, Sp. 1901

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  707. Schreiben des DGT an die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften für Wohlfahrtspflege vom 21. November 1941 (BAK, R 36/1396)

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  708. Arbeitsrichtlinien für die Hilfsstellen Mutter und Kind“, S. 1, als Anage zum HAVW/MuK-Schreiben vom 27. Oktober 1941 (BAZ, NS 37/1031)

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  709. Aktenvermerk des Oberbürgermeisters von Danzig vom 27. November 1941. Dieser Vermerk sandte der DGT als Anlage zu seinem Schreibens an das RMdI vom 9. Februar 1942 mit (BAK, R 36/1396). Zu ähnlichen Vorgängen in Görlitz und Beslau siehe: Hansen 1992, S. 308 f.

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  710. Schreiben des DGT/Schlüter an das RMdl/Surèn vom 9. Februar 1942 (BAK, R 36/1396)

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  711. Schreiben RMdl/Surèn an DGT/Schlüter vom 7. März 1942 (BAK, R 36/1396)

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  712. Auszugsweise Abschrift aus dem Bericht der DGT-Dienststelle Westen in Düsseldorf vom 11. Januar 1942 (BAK, R 36/1396)

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  713. Der Mangel an Fachpersonal war spätestens ab Beginn der 40er Jahr ein zentrales Problem aller Fürsorgeträger und damit auch der NSV. Wie etwa auch im Bereich der Jugendfürsorge, so gelang es der NSV auch im Gesundheitsfürsorgebereich nicht, die “eroberten Arbeitsfelder” mit dem erforderlichen Personal zu besetzen. So berichtete beispielsweise die Salzburger Gauamtsleitung für Kommunalpolitik am 28. Februar 1942 dem DGT, daß in ihrem Gaubereich die Gesundheitsämter auch weiterhin die Mütterberatung und die nachgehende Fürsorge für Mutter und Kind alleine ausübten. Die NSV sei zur Übernahme dieser Arbeit nicht in der Lage, da sie über keine geeigneten Fürsorgerinnen verfüge (BAK, R 36/1396).

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  714. Darüber, wie die Leitung der NSV dachte und plante, ist recht wenig bekannt, weil die Akten des HAVW fast vollständig vernichtet wurden. Zwar finden sich in den Unterlagen verschiedener Reichsbehörden, des Deutschen Gemeindetages und in den Archiven von Caritas und Innerer Mission Briefe des HAVW und Protokolle von Sitzungen, an denen NSV-Vertreter teilgenommen haben, doch die internen Diskussionsprozesse, daß, was ohne Vorbehalte und taktische Rücksichten artikuliert, bedacht, erwogen und gegebenenfalls verworfen oder umgesetzt wurde, geht hieraus nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist das im folgenden vorzustellende Dokument besonders interessant. Es fand sich im ehemaligen Zentralen Staatsarchiv der DDR unter der Signatur “62 Ha 2 Hauptamt für Volkswohlfahrt 76” (nun: Bundesarchiv Potsdam (BAP) NS 37/76) und protokolliert auf 141 Seiten ausführlich die Tagung der Gauamtsleiter vom März 1939 in Weimar. Neben den Ausführungen des NSV-Chefs Hilgenfeldt enthält diese Akte ein umfassendes Grundsatzreferat von Gauamtsleiter Ventzki sowie die im Anschluß daran geführte Diskussion. Daß dieses einmalige Dokument auch die Verkündung und Begründung für einen Kurswechsel des faschistischen Wohlfahrtsverbandes wiedergibt, ist ein glücklicher Zufall.

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  715. Protokoll der Tagung der Gauamtsleiter in Weimar vom 8. bis 10. März 1939 (BAP, NS 37/76), hier: fol. 8–31

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  716. Ebd., fol. 55

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  717. Ebd., fol. 56

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  718. Ebd., fol. 57

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  719. Ebd., fol. 59

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  720. Ebd., fol. 62

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  721. Ebd., fol. 66

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  722. Ebd., fol. 70

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  723. Ebd., fol. 64

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  724. Ebd., fol. 71

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  725. Ebd., fol. 75

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  726. Ebd., fol. 76

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  727. Ebd., fol. 77

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  728. Hierzu zählten insbesondere die gesamte offene Jugendhilfe, Kindertagesstätten, Kinderheime, Mütterheime, das Hilfswerk Mutter und Kind (Ebd., fol. 79) und sämtliche Fachschulen für soziale Facharbeiter (Ebd., fol. 78 f.). Die hierfür erforderlichen Fachkräfte wollte Ventzki von den öffentlichen Fürsorgeträgern übernehmen (Ebd., S. 83 f.)

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  729. Ebd., fol. 81

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  730. Ebd., fol. 82

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  731. Ebd., fol. 83

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  732. Ebd., fol. 87 f.

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  733. Ebd., fol. 89

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  734. Ebd., fol. 91

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  735. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Die NSV war - abgesehen von den politischen Verwerfungen, die sich daraus ergeben hätte - weder finanziell noch personell in der Lage, die konfessionellen Fürsorgeanstalten zu übernehmen. Zudem betrieben die geschlossenen Einrichtungen aus rassenhygienischer Perspektive vor allem “Minderwertigen”-Fürsorge, woran der faschistische Verband wenig interessiert war. Unverzichtbar war auch der Verwaltungsapparat der öffentlichen Fürsorge etwa zur Durchführung von Hoheitsakten, insbesondere der Auszahlung von Fürsorgeleistungen und der Anordnung von staatlichen Zwangsmaßnahmen. Daran hätte auch die Einrichtung der von der NSV verlangten Reichsfürsorgestelle nichts geändert. Eine solche Stelle hätte - realistisch gedacht - nur eine dem RMdI unterstellte obere Reichsbehörde sein können, die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigerweise untere Reichsbehörden einzurichten hätte. Dabei wäre es völlig gleichgültig, ob diese untersten Verwaltungsinstanzen gänzlich neu geschaffen oder die bestehenden Bezirksfürsorgeverbände, unter diesem oder einem anderen Namen, zu weisungsgebundenen unteren Reichsbehörden degradiert, oder ob den Gemeindeverwaltungen diese Tätigkeit als Auftragsangelegenheit übertragen, würden.

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  736. Ebd., fol. 126 f.

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  737. Vergl.: Kapitel H. 2.

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  738. Siehe: RJWG § 1 Abs. 3, § 4, Abs. 1; RFV § 5 Abs. 3

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  739. Runderlaß des preußischen Minister des Inneren: “Zusammenarbeit von öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege” vom 1. Juni 1933 (MBlf preuß. Verwaltung, Teil I (94. Jg.) 1933, Sp, 663–665

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  740. Stellungnahme des preußischen Innenministeriums vom 27. Juni 1934 zu “Fragen zum Verhältnis der NSV zu den Gemeinden” (BAK, R 2/19197)

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  741. Schreiben des RMdI an den DGT vom 5. November 1935 (BAK, R 36/962); Vergl. auch: Schreiben des DGT an das HAVW vom 28. Dezember 1936 (BAK, R 36/962)

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  742. Viele Belege hierfür finden sich in den Akten des Deutschen Gemeindestages siehe insbesondere: BAK, R 36/962 und 963 und BAK, R 36/ 1001 bis 1003. Einen dieser Konflikte, den in der Reichshauptstadt Berlin ausgetragenen, beschreibt Hansen (1991, S. 82–86) in sehr aufschlußreicher Weise. Pikant war dieser Konflikt, bei dem inhaltlich die Höhe der Zuschüsse der Stadt Berlin an die Berliner NSV und die Kontrolle der Verwendung dieser Mittel strittig waren, wegen seiner personellen Konstellation. Denn Karl Spiewok, der als Leiter des Berliner Landswohlfahrts-und Jugendamtes die Forderungen der örtlichen NSV abwehrte, war gleichzeitig Gauamtsleiter der NSV. Dieser Sachverhalt brachte Hilgenfeldt in Rage und veranlaßte ihn, persönlich zu intervenieren. Doch Spiewok beharrte auf seiner Entscheidung, und der sich weiter zuspitzende Konflikt veranlaßte Hilgenfeldt im Dezember 1937, Spiewok seines Amtes als Gauamtsleiter zu entheben; im Mai 1938 folgte seine Versetzung zu den Berliner Stadtwerken (Ebd., S. 438; vergl. BAK, R 36/962 und 1001 ).

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  743. Vergl. etwa die Kritik des DGT hieran in dem Schreiben des DGT an das HAVW vom 28. Dezember 1936 (BAK, R 36/962).

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  744. So etwa Erich Hilgenfeldt zum wiederholten Male gegenüber dem Leiter des Berliner Landeswohlfahrts-und Jugendamtes, Stadtrat Spiewok, in seinem Schreiben vom 12. April 1938 (BAK, R 36/1001). Vergl. auch Spiewoks “Denkschrift über die zwischen der Stadt Berlin und der NS.-Volkswohlfahrt e.V. in Berlin bisher geführten Verhandlungen wegen gemeinsamer Arbeit auf dem Gebiet der Kindertagesstätten in der Reichshauptstadt Berlin” vom 10. Mai 1938 (BAK, R 36/1001).

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  745. Die beiden konfessionellen Verbände zahlten ihren zehntausenden Nonnen und Diakonissen lediglich ein Taschengeld, während die NSV dem Tarifordnungsrecht des “Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben” unterlag (Bätzel 1940, S. 67), womit erstere gegenüber der NSV über einen Kosten-und Konkurrenzvorteil verfügten.

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  746. Protokoll der Tagung der Gauamtsleiterchrw(133)“, fol. 20 (a.a.O.)

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  747. Ebd., fol. 23

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  748. Ebd., fol. 21

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  749. Ebd., fol. 20

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  750. Ebd., fol. 31

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  751. So regte etwa der Leiter des Gauamtes von Hessen-Nassau, Wilhelm Haug, an, die Gauleiter einschlägig zu unterrichten. Denn die Gauleiter seien schon durch Reichsleiter Fiehler in negativer Absicht informiert worden, so daß sie die Fragen der öffentlichen Fürsorge betreffend in einer Weise, die der NSV-Arbeit Schwierigkeiten bereite, beeinflußt seien (“Protokoll der Tagung der Gauamtsleiterchrw(133)”, fol. 102 f.(a.a.O.)).

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  752. Ebd., fol. 100 und 102

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  753. Ebd., fol. 100

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  754. Dies Geschah durch eine Geheimanordnung Hitlers vom 30. Juli 1941, die strikt die Beschlagnahmung von kirchlichem und klösterlichem Vermögen verbot ( Vergl. Hansen 1991, S. 225 ).

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  755. RMB1iV 1944 (Nr. 44) Sp. 1897–1900

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Hammerschmidt, P. (1999). Grundzüge der Entwicklung der öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie der Wohlfahrtsverbände Nationalsozialistische Volkswohlfahrt, Innere Mission und Caritas. In: Die Wohlfahrtsverbände im NS-Staat. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09788-4_5

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