Zusammenfassung
In diesem Abschnitt wird eine neue Ebene der Darstellung beschritten, die uns in den institutionellen Raum eines Familiengerichts führt. An diesem besonderen Ort werden Familienangelegenheiten verhandelt, die bereits den Bereich persönlicher und unmittelbarer Abmachungen und Entscheidungen überschreiten, weil sie für eine selbsttätige Regelung der Beteiligten unlösbar, das heißt in einer Weise strittig geworden sind, daß eine außenstehende oder dritte Instanz zur Konfliktlösung eingeschaltet wird: die der Familiengerichtsbarkeit.
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Literatur
Vgl. dazu den folgenden Abschnitt „Grenzen der Aktenanalyse“ und „Exkurs zum methodischen Vorgehen“.
Quellen: Bergmann/Ferid 1967; Krüger 1985.
Die elementaren Subsistenzsicherheiten sind faktisch immer noch in den Familien und nicht in wohlfahrtsstaatlichen Assekuranzen angesiedelt, die 1984 lediglich 15% der türkischen erwerbstätigen Bevölkerung umfaßten. Vgl. dazu Kapitel II, Fußnote 51. Quelle: Statistisches Bundesamt, Länderbericht Türkei 1986: 36.
Die Zugewinngemeinschaft wurde bereits 1958 durch das Gleichberechtigungsgesetz als gesetzlicher Güterstand eingeführt. Vgl. zur Genese des Gleichberechtigungssatzes im Eherecht Voegeli/Willenbacher 1984: 240ff.).
Vgl. dazu exemplarisch: Caesar-Wolf/Eidmann/Willenbacher 1983;
Voegeli/Willenbacher 1984; Caesar-Wolf/Eidmann 1985;
Willenbacher/Voegeli/Mailler-Alten 1987, Voegeli 1988;
Willenbacher 1988; Schumann 1988.
Vgl. dazu die Gesamtdarstellung aller Verfahren im Anhang der Aktenanalyse, in der dieser Aspekt in den Schaubildern und in der Kurzdarstellung berücksichtigt wird.
Diesen Daten sind in der Gesamtdarstellung aller Verfahren im Anhang der Aktenanalyse enthalten.
Vgl. dazu Abschnitt 7 (Anhang): Gesamtdarstellung aller Verfahren.
Die Gesamtzahl aller Familien betrug 33. Unterhaltsforderungen betrafen 22 Familien. Zwei davon können ausgegliedert werden, weil hier Jugendämter Unterhalt wegen Heim-und Pflegestellen-Unterbringung geltend gemacht hatten (Fall 28 und 31). Vgl. dazu auch die Gesamtdarstellung der Aktenanalyse, Abschnitt 7 (Anhang).
Sieben von zwanzig Fällen. Vgl. auch dazu die Schaubilder (a) in der Gesamtdarstellung der Aktenanalyse, Abschnitt 7 (Anhang).
Vgl. dazu Pelikan 1984: 267f.; Caesar-Wolf/Eidmann 1985: 167ff.; Willenbacher/ Voegeli/Müller-Alten 1987: 98ff.
Vgl. dazu Pelikan 1984: 269f.; Caesar-Wolf/Eidmann 1985: 182ff.
Vgl. dazu exemplarisch: Wiethold 1981; Ötün 1986.
Vgl. dazu Hagemann-White 1988: 100f.
Vgl. die entsprechenden Ausführungen in Kapitel II.
Vgl. dazu den Konflikt um das Betreten öffentlicher Räume.
vgl. Tibi 1985, Fundamentalismus und Geschlechterverhältnis: vgl. exemplarisch Enderwitz 1983.
In einem einzigen Fall klagte ein Ehemann auf Ehegattenunterhalt, in zwei weiteren Fällen Ehemänner auf Kindesunterhalt.
Zum Begriff des „moralischen Elements“vgl. Kapitel III.
Vgl. dazu exemplarisch: Bourdieu 1974, 1979; Elias 1987: 243ff.
Vgl. dazu die Hinweise zur Entwicklung des Rentenversicherungssystems in der Türkei in Kapitel III, Fußnote 51.
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Pasero, U. (1990). Familienkonflikte in türkischen Migrantenfamilien: Ergebnisse einer explorativen Studie von Verfahren an einem Familiengericht. In: Familienkonflikte in der Migration. DUV: Sozialwissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01645-8_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-01645-8_6
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