Zusammenfassung
Wenn wir uns heute zu einer Veröffentlichung über den Geisteszustand des van der Lubbe entschließen, so bedarf dieser Schritt einer Begründung. Hierzu ist es notwendig, einige Tatsachen in Erinnerung zu bringen: Marinus van der Lubbe hat am 27. II. 1933 den Deutschen Reichstag angezündet. Er ist bei der Tat ertappt und verhaftet worden und war geständig. Die Voruntersuchung dauerte bis zum 1. Juni. Auf Grund der Voruntersuchung wurde Anklage gegen van der Lubbe, den deutschen kommunistischen Abgeordneten Torgier und gegen drei bulgarische Kommunisten erhoben. Die Hauptverhandlung wurde am 21. IX. 1933 eröffnet und endigte mit dem Urteilsspruch vom 23. XII. 1933. Van der Lubbe wurde wegen Hochverrats in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zum Tode verurteilt, die andern Angeklagten wurden wegen Mangels an Beweisen freigesprochen. Am 10. I. 1934 ist van der Lubbe hingerichtet worden.
Von K. Bonhoeffer und Zurr — Aus der psychiatrischen und Nervenklinik der Charité — Mschr. Psychiat. Neurol. 89, 185 (1934).
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Zutt, J. (1963). Über den Geisteszustand des Reichstagsbrandstifters Marinus van der Lubbe. In: Auf dem Wege zu Einer Anthropologischen Psychiatrie. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-85694-5_4
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