Rofo 2009; 181(4): 392-393
DOI: 10.1055/s-0029-1220599
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Radiologie und Recht
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Publication Date:
07 April 2009 (online)

 

Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht gehört zu den historischen Pflichten eines Arztes. Bereits im Eid des Hippokrates heißt es: "Was immer ich sehe und höre bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach draußen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf." (nach Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 69 Rn. 1) Die Pflicht des Arztes über alle ihm in beruflicher Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen und Umstände Stillschweigen zu bewahren, soll heute einerseits das Grundrecht des Einzelnen auf Achtung seiner Geheim- und Individualsphäre, welches Teil des verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, und andererseits das staatliche Interesse an einer funktionsfähigen ärztlichen Gesundheitsvorsorge, die ohne ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arzt und Patient unmöglich ist, schützen.

Die ärztliche Schweigepflicht findet sich in verschiedenen Vorschriften wieder. So macht sich gem. § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) u. a. strafbar, "wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Arzt [...] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist". Die Schweigepflicht ist darüber hinaus standesrechtlich in den ärztlichen Berufsordnungen verortet. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Musterberufsordnung (MBO-Ä) heißt es: "Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen." Ferner ist die Schweigepflicht auch eine Nebenpflicht des zwischen Arzt und Patienten zustande kommenden Arztvertrages.

Rechtsanwälte Wigge

Sebastian Sczuka Rechtsanwält

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