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Mit Gefälligkeitsattesten tut man sich selbst keinen Gefallen

Das Medizinrecht ist eine hochkomplexe juristische Querschnittsmaterie. Für Mediziner stehen vor allem berufs- und betriebsrechtliche Aspekte im Vordergrund. Warum scheinbar kleine Korrekturen oder gut gemeinte Ergänzungen an Dokumenten strafrechtlich relevant sein können.

Egal ob elektronisch oder analog: Wer nachträglich Änderungen an bereits unterschriebenen Dokumenten vornimmt, kann bei entsprechendem Vorsatz strafrechtlich belangt werden. 


Aufklärung und Dokumentation gehören zum Kern ärztlicher Berufsausübung. Sie sind nicht nur medizinisch geboten, sondern auch rechtlich entscheidend. Gerade weil in Haftungsprozessen oder Strafverfahren gegen Ärzte oft strittig ist, worüber der Patient aufgeklärt wurde, worin er eingewilligt hat und welche Behandlung tatsächlich erfolgt ist, kommt der Dokumentation besonderes Gewicht zu. Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel rasch als nicht erfolgt.

Daneben dienen ärztliche Aufzeichnungen nicht nur der Behandlung und Absicherung in einem behaupteten Schadenfall, sondern häufig auch als Beweismittel im Rechtsverkehr, etwa Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen oder sonstigen Bescheinigungen. Umso wichtiger ist es, mit Patientendaten, Erklärungen und Attesten sorgfältig umzugehen. Denn aus unsauberer Dokumentation, unzulässigen Änderungen oder inhaltlich unrichtigen Bestätigungen können nicht nur haftungsrechtliche Nachteile, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Risiken entstehen.

Dokumentation ist mehr alseine bloße Gedächtnisstütze

Die Pflicht zur Aufklärung folgt unmittelbar aus dem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Arzt bzw. dem Krankenhausträger. Als Teil der Heilbehandlung muss der Arzt über Art und Schwere des Eingriffs, über mögliche Risiken und nachteilige Folgen sowie auch über die Folgen einer Unterlassung informieren. Dazu gehört grundsätzlich auch der Hinweis auf alternative Behandlungsmöglichkeiten, wenn diese weniger belastend oder weniger gefährlich sind.

Neben der Aufklärung trifft den Arzt eine gesetzliche Dokumentationspflicht. Nach dem Ärztegesetz sind Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person zu führen, insbesondere über den Zustand bei Übernahme, die Krankengeschichte, die Diagnose, den Verlauf der Erkrankung sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Verstöße haben zunächst vor allem beweisrechtliche Folgen: Dem Patienten kommen in einem allfälligen Haftungsprozess Beweiserleichterungen zugute. Fehlende Dokumentation fällt regelmäßig zulasten des Behandlers ins Gewicht. Genau hier beginnt aber auch ein strafrechtlich sensibler Bereich. Dokumentation ist mehr als eine bloße Gedächtnisstütze. Befunde, Atteste, Rezepte, Aufklärungsunterlagen und Einwilligungserklärungen haben im Rechtsverkehr erhebliches Gewicht. Patienten, Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber, Gerichte und Behörden verlassen sich auf ihre Echtheit, Unverfälschtheit und inhaltliche Richtigkeit. Eben dieses Vertrauen schützt auch das Strafrecht als „schärfste Waffe des Rechts“.

Eigenmächtige Änderungen

Von Urkundenfälschung (§ 223 Abs 1 StGB) spricht man, wenn eine unechte (= falsche) Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht wird, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. Erfasst sind also Fälle, in denen eine Urkunde nicht von jener Person stammt, als deren Erklärung es erscheint, oder in denen eine echte Urkunde nachträglich so verändert wird, dass die Änderung wie ein Teil der ursprünglichen Erklärung wirkt.

Eine Urkunde ist jede (i) schriftliche Gedankenerklärung, die (ii) rechtserheblich ist und (iii) den – vermeintlichen – Aussteller erkennen lässt. Das trifft auf zahlreiche medizinische Dokumente zu. Entsprechend bilden Änderungen an bereits vom Patienten unterschriebenen Unterlagen einen besonders praxisrelevanten Risikobereich.

Betroffen sind vor allem Einwilligungserklärungen, Patientenaufklärungsbögen aber auch Anamnesebögen. Im Alltag ist eine solche Änderung rasch vorgenommen: Wenn auf einem Dokument ein Risiko oder eine alternative Behandlungsmethode „nachgetragen“ wird, ein Datum verändert oder eine Angabe „präzisiert“ wird, kann bereits eine Urkundenfälschung im Raum stehen. Strafrechtlich problematisch wird es dort, wo nach der Unterschrift der Patientin oder des Patienten eigenmächtig in den Inhalt eingegriffen wird. Denn die ursprüngliche Erklärung stammt vom Patienten selbst. Wird sie später verändert, ohne dass dies offengelegt wird, entsteht der Eindruck, auch die geänderte Fassung sei genau in dieser Form vom Patienten abgegeben worden. Gerade darin kann eine strafbare Verfälschung liegen.

Dass eine Korrektur medizinisch oder organisatorisch sinnvoll erscheinen mag, ändert daran nichts. Maßgeblich ist nicht die innere Zweckmäßigkeit, sondern der äußere Eindruck im Rechtsverkehr

Unbedenklich sind in der Regel rein formale Berichtigungen ohne Einfluss auf den Bedeutungsgehalt, etwa die Korrektur eines offenkundigen Schreibfehlers. Sobald aber Inhalt, Reichweite oder Beweiswert verändert werden, ist jedoch besondere Vorsicht geboten.

Elektronische Daten

Nicht nur klassische Urkunden sind strafrechtlich geschützt. Im Gesundheitswesen liegen viele rechtlich bedeutsame Erklärungen und Bestätigungen heutzutage in elektronischer Form vor, etwa Laborbefunde, Rezepte oder Einwilligungserklärungen.

Auch solche Daten sind vor unzulässiger (Ver-)Fälschung strafrechtlich geschützt, insbesondere durch den Tatbestand der Datenfälschung (§ 225a StGB).

Bedenklich sind insbesondere nachträgliche Änderungen an elektronischen Laborberichten, an digital ausgestellten Rezepten oder an elektronischen Einwilligungserklärungen. Wer einen fremden elektronischen Befund eigenmächtig ergänzt, ein digitales Rezept ohne entsprechende Vollmacht ausstellt oder nachträglich Inhalte in eine elektronische Zustimmungserklärung einfügt, erzeugt unter Umständen den Eindruck, die Daten hätten von Anfang an genau diesen Inhalt gehabt und stammten (unverändert) vom angegebenen Aussteller. Auch darin kann bei entsprechendem Vorsatz ein strafrechtlich relevantes Handeln liegen.

Gefälligkeitsatteste

Nicht nur die Täuschung über den Aussteller und damit über die Echtheit von Urkunden und Daten kann strafrechtlich relevant sein, sondern auch inhaltlich unrichtige Erklärungen, also „schriftliche Lügen“.

Das gilt besonders für ärztliche Atteste, etwa Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen. Wer eine objektiv unrichtige Bestätigung ausstellt, kann sich – je nach Zweck und Verwendung – etwa wegen Beweismittelfälschung (§ 293 StGB) oder schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB) strafbar machen.

Besonders bedenklich sind Gefälligkeitsatteste. Wer ohne nachvollziehbare medizinische Grundlage eine Krankschreibung ausstellt, nur um einem Patienten entgegenzukommen, riskiert weit mehr als berufsrechtliche Konsequenzen. Wird das Attest beim Arbeitgeber oder beim Sozialversicherungsträger verwendet, kann darin ein Beitrag zu einem schweren Betrug liegen: Das Attest täuscht über den tatsächlichen Gesundheitszustand, der Arbeitgeber leistet irrtumsbedingt Entgeltfortzahlung, obwohl in Wahrheit keine Arbeitsunfähigkeit besteht.

Daneben kann auch Beweismittelfälschung in Betracht kommen. Strafbar ist die Herstellung eines falschen oder die Verfälschung eines echten Beweismittels mit dem Vorsatz, dass dieses in einem gerichtlichen oder (verwaltungs-)behördlichen Verfahren gebraucht werde. Das kann etwa dann relevant werden, wenn ein inhaltlich unrichtiges Attest gerade dazu dienen soll, in einem solchen Verfahren verwendet zu werden, etwa zur Durchsetzung von Krankengeld.

Strafbar wird die Ausstellung eines Attestes dort, wo der Arzt es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in Wahrheit nicht besteht. Entscheidend ist folglich die Grenze zwischen vertretbarer ärztlicher Einschätzung und bewusster Gefälligkeit.

Wer Beschwerden nach sorgfältiger Untersuchung und nachvollziehbarer Beurteilung für plausibel hält, handelt nicht schon deshalb strafbar, weil sich diese Einschätzung später als unzutreffend erweist. Ein Strafbarkeitsrisiko besteht aber dort, wo der Arzt bedingten Vorsatz darauf hat, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht besteht, und dennoch ein entsprechendes Gefälligkeitsattest ausstellt. Dasselbe gilt, wenn eine Untersuchung bescheinigt wird, obwohl diese in Wahrheit nicht stattgefunden hat.

Was in der Praxis gilt

Zur Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken sollte die Dokumentation sauber, vollständig und nachvollziehbar erfolgen. Nachträgliche Änderungen an bereits unterschriebenen Unterlagen sollten grundsätzlich nur in Anwesenheit des Patienten vorgenommen und von diesem gegengezeichnet werden.

Ist ausnahmsweise eine eigenmächtige Änderung erforderlich, darf sie jedenfalls nicht stillschweigend eingearbeitet werden, sondern muss klar als nachträgliche Korrektur erkennbar sein und mit Datum, Name und Unterschrift festgehalten werden. Dasselbe gilt im Wesentlichen auch für elektronische Daten.

Ebenso gilt es zu beachten, dass auch Gefälligkeitsatteste und sonstige inhaltlich unrichtige Erklärungen strafrechtliche Risiken begründen können. Wer ohne nachvollziehbare medizinische Grundlage etwas bescheinigt, was tatsächlich nicht vorliegt, setzt sich einem Strafbarkeitsrisiko aus. Wer hingegen nach sorgfältiger Untersuchung und nach bestem Wissen und Gewissen eine ärztliche Einschätzung abgibt, handelt nicht schon deshalb strafrechtlich relevant, weil sich diese im Nachhinein als unzutreffend erweist.

Zusammengefasst entstehen gerade im medizinischen Alltag rechtliche Probleme häufig nicht durch grobe Manipulationen, sondern durch scheinbar kleine Korrekturen, formlose Ergänzungen oder gut gemeinte Bestätigungen. Wer in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dokumentiert, Änderungen kennzeichnet und bei Attesten an einer medizinischen Grundlage festhält, reduziert nicht nur zivil- und berufsrechtliches Haftungsfolgen, sondern vermeidet auch Strafbarkeitsrisiken.

Dr. Elias Schönborn ist Rechtsanwalt in Wien. Seine Spezialisierungen liegen in den Bereichen Medizinrecht, Strafrecht, Disziplinarrecht und Schaden-ersatzrecht.



Titel
Mit Gefälligkeitsattesten tut man sich selbst keinen Gefallen
Publikationsdatum
24.03.2026

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