Dtsch Med Wochenschr 2007; 132(8): 395-396
DOI: 10.1055/s-2007-970346
Arztrecht in der Praxis | Commentary

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Delegation der Aufklärung durch den Chefarzt an ärztliche Mitarbeiter

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.11.2006H.-J Rieger
Further Information

Publication History

Publication Date:
14 February 2007 (online)

Problem

Nach der Rechtsprechung ist auch der kunstgerecht und mit Erfolg durchgeführte ärztliche Heileingriff eine Körperverletzung, wenn er nicht durch eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Die Rechtswirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient weiß, worin er einwilligt. Dies wiederum ist nur möglich, wenn der Arzt ihn über die vorgesehene Behandlung so weit unterrichtet, dass er das Für und Wider der Behandlung abwägen kann („informed consent”). Grundsätzlich ist derjenige Arzt zur Aufklärung verpflichtet, der die Behandlung selbst durchführt, jedoch nur soweit sein Fachgebiet betroffen ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Aufklärung nicht auch durch einen anderen Arzt erfolgen dürfte. Im Krankenhausbetrieb kann daher zum Beispiel der Operateur die Aufklärung an einen anderen Arzt delegieren. In einem Urteil vom 07.11.2006 - VI ZR 206/05 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Frage befasst, welche Anforderungen in einem solchen Fall im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit die Aufklärung als ordnungsgemäß gelten kann.

Dr. jur. H.-J. Rieger

Fachanwalt für Medizinrecht

Zeppelinstraße 2

76185 Karlsruhe

    >