Laryngorhinootologie 2011; 90(12): 764
DOI: 10.1055/s-0031-1286329
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Nachstationäre Behandlung im Krankenhaus nach § 115 a SGB V Wann beginnt und wann endet die Zuständigkeit des Krankenhausarztes?

A. Wienke
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Publication Date:
08 December 2011 (online)

Kooperatives Zusammenwirken der in Klinik und Praxis tätigen Ärztinnen und Ärzte wird heutzutage allseits gepredigt; letztlich dürfte es im Interesse des Patienten selbstverständlich sein, dass die für die stationäre Versorgung zuständigen Krankenhausärzte in gleicher Weise wie die niedergelassenen und für die ambulante Versorgung der Patienten zuständigen Ärzte kooperativ und kollegial die Behandlungsführung durch die verschiedenen Behandlungssektoren gemeinsam übernehmen.

Dennoch ist in jüngster Zeit zunehmend zu beobachten, dass durch die unterschiedlichen Finanzierungssysteme Situationen auftreten, bei denen offenbar die wirtschaftlichen Intentionen der beteiligten Ärzte die Fürsorge für den Patienten zu überwiegen scheinen. Insbesondere für die Frage, wer in welcher Weise und wie lange aus welchen Budgets für die nachstationäre Versorgung des Patienten zuständig ist, ist heftig umstritten. Mancherorts hat dies dazu geführt, dass Patienten zur Steigerung der Rentabilität der DRG-finanzierten Fallpauschalen früher als sonst üblich, zuweilen auch „blutig“, entlassen werden. Die dann konsultierten niedergelassenen Ärzte fühlen sich in solchen Situationen nicht zuständig, wollen jedenfalls solche Patienten nicht zu Lasten der ohnehin klammen ambulanten Budgets behandeln und weisen solche Patienten zuweilen auch wieder ein (Drehtüreffekt).

Zur Klarstellung sei in rechtlicher Hinsicht auf Folgendes hingewiesen: