Rofo 2009; 181(10): 1013-1015
DOI: 10.1055/s-0029-1241967
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Radiologie und Recht
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Honorarrückforderung bei Scheingemeinschaftspraxen

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Publication Date:
02 October 2009 (online)

 

Die Kassenärztliche Vereinigung ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2008 (Az.: L 3 KA 316/04) im Falle des Gestaltungsmissbrauchs bei einer nach außen hin mit Genehmigung des Zulassungsausschusses betriebenen Gemeinschaftspraxis berechtigt, im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung die Honorarabrechnung zu korrigieren und überzahltes Honorar zurückzufordern, denn eine ordnungsgemäße Abrechnung von Leistungen einer Gemeinschaftspraxis setzt neben der formellen Genehmigung der Gemeinschaftspraxis durch den Zulassungsausschuss unabdingbar voraus, dass jedes Mitglied der Gemeinschaftspraxis (Gesellschafter) seine vertragsärztliche Tätigkeit selbstständig und nicht in abhängiger Beschäftigung ausübt. Wenn ein Gesellschafter jedoch weder am Betriebsvermögen noch am Gewinn oder Verlust beteiligt und auch von der gesellschaftlichen Willensbildung und Geschäftsführung ausgeschlossen ist, stellt dies ein wesentliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Ein derartiges verdecktes Anstellungsverhältnis schließt eine selbstständige vertragsärztliche Tätigkeit aus. Für die Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung haften neben der Gemeinschaftspraxis auch alle Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner aus ihrem persönlichem Vermögen.

Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen B 6 KA 7/09 R beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig.

Rechtsanwälte Wigge

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