Rofo 2009; 181(10): 934-935
DOI: 10.1055/s-0029-1241960
Brennpunkt

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart ˙ New York

Verhalten im Schadensfall - Juristische Erste Hilfe (2. Teil)

II. Praktische Verhaltensempfehlungen (2. Teil)
Further Information

Publication History

Publication Date:
02 October 2009 (online)

 

Prüfung der Dokumentation

Eigentlich versteht es sich von selbst, dass die Krankenakte vollständig ist und alle wesentlichen Vorgänge dokumentiert worden sind. Bei einer Komplikation ist jedoch eine zusätzliche Konzentration auf die Krankenakte erforderlich. Unmittelbar nach einem Zwischenfall ist die Krankenakte unverzüglich zu vervollständigen. Soweit Eintragungen fehlen, sind diese nachzutragen, wobei das Datum des Eintrags mitnotiert werden muss. Sollten nachträgliche oder Korrekturen notwendig sein, sind diese entweder an der entsprechenden Stelle oder im laufenden Text einzutragen, wobei auch hier unbedingt das Datum des Eintrags notiert werden muss, sodass unzweifelhaft zu erkennen ist, dass es sich um eine spätere Eintragung handelt (OLG Düsseldorf GesR 2005, 464).

Auf jeden Fall sollten die Krankenunterlagen sofort kopiert werden. Von Röntgenaufnahmen müssen Duplikate erstellt werden. Nach einem Zwischenfall muss damit gerechnet werden, dass im Zuge staatsanwaltlicher Ermittlungen die Unterlagen beschlagnahmt werden, sodass der beschuldigte Arzt dann selbst keine Akteneinsicht erhält. Diese kann er nur zu einem späteren Zeitpunkt über seinen ihn verteidigenden Rechtsanwalt erlangen.

Wenn die 10-jährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und deshalb die CT-Unterlagen nicht mehr vorliegen, führt dies nicht zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Patienten (OLG Hamm VersR 2005, 412).

Der Beweiswert einer Dokumentation wird nicht dadurch gemindert, dass ein EDV-Programm verwendet wird, welches nicht gegen nachträgliche Veränderbarkeit gesichert ist. Der Arzt muss aber plausibel darlegen, dass seine Eintragung richtig ist und dies aus medizinischen Gesichtspunkten schlüssig erscheint (OLG Hamm ArztR 2006, 50). Andererseits bildet ein nicht ausgefülltes und unterschriebenes Aufklärungsformular in der Krankenakte ein Indiz nicht für, sondern gegen die Durchführung eines Aufklärungsgesprächs (OLG München MedR 2006, 431 ff.).

Kommt es bei der Bestrahlung durch ein Röntgengerät infolge zu hoher Dosierung zu einem Schaden beim Patienten, hat der Arzt sich zu entlasten. Dies ist die Folge des sog. vollbeherrschbaren Risikos (BGH NJW 1991, 1540). Kann durch das computermäßig aufgezeichnete Ereignisprotokoll bewiesen werden, dass die MTRA die medizinisch indizierte Kombination von Röhrenparametern, zugehörigem Filter und Bestrahlungszeit richtig eingestellt und auch den richtigen Tubus gewählt hat, entfällt eine Haftung (OLG Thüringen MedR 2006, 584).

    >