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Ärzte Woche

13.08.2021 | Praxis und Beruf

Praxis

Rechtslage bei Hausdurchsuchung und Sicherstellung

verfasst von: Von Thomas Öfferlbauer

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Meistens kennen wir Begriffe wie Durchsuchungsbeschluss, Gefahr im Verzug oder Sicherstellung von Beweismitteln nur von TV-Krimis. Doch wie läuft ein Besuch der Exekutive tatsächlich ab und welche Rechte hat die Staatsanwaltschaft, Polizei oder die beklagte Person? Der Jurist Dr. Thomas Öfferlbauer hat die heimische Rechtslage zusammengefasst.

Rollenverteilung der Ermittlungsbehörden im strafprozessualen Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren steht am Beginn des Strafprozesses. Seine Aufgabe ist es den Sachverhalt und das Bestehen eines Anfangsverdachtes zu einer gerichtlich strafbaren Handlung durch Ermittlungen aufzuklären, damit die Staatsanwaltschaft über den Rücktritt von der Verfolgung, die Einstellung des Verfahrens oder die Erhebung einer Anklage entscheiden kann.

Die Kriminalpolizei beginnt und führt Ermittlungsverfahren selbstständig, jedoch immer unter der Leitung der Staatsanwaltschaft, die auch selbst Ermittlungen führen oder durch Sachverständige durchführen lassen kann. Die Staatsanwaltschaft kann der Kriminalpolizei Anordnungen und Genehmigungen erteilen und gegen den Willen der Staatsanwaltschaft darf kein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden. Die Kriminalpolizei darf bei der Ausübung von gesetzlichen Befugnissen, wenn dies notwendig ist, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anwenden. Dies gilt auch für die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.

Die zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKSTA) ist zur Verfolgung von Wirtschafts- und Korruptionsdelikten im gesamten Bundesgebiet eingerichtet. Die Kriminalpolizei und andere Staatsanwaltschaften haben der WKSTA über einschlägige Verfahren zu berichten und die WKSTA kann solche Verfahren an sich ziehen.


Ablauf einer Hausdurchsuchung

und Sicherstellung

Die Durchsuchung einer Wohnung oder eines durch das Hausrecht geschützten Ortes (worunter auch die Ordination eines Arztes fällt) zur Suche nach Spuren die sicherzustellen oder auszuwerten sind, ist von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Kriminalpolizei vorläufig ohne Anordnung oder Bewilligung eine Durchsuchung vornehmen. In diesem Fall hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten, welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft der gerichtlichen Entscheidung einen entsprechenden Zustand herzustellen. Der „rechtmäßige Zustand“ könnte beispielsweise durch die Vernichtung von sichergestellten Daten oder Spuren oder durch die Wiederausfolgung sichergestellter Gegenstände erreicht hergestellt werden.

Von Gefahr im Verzug ist zu sprechen, wenn die staatsanwaltschaftliche Anordnung, die auf einer richterlichen Bewilligung beruht, nicht mehr ohne Gefährdung des Erfolgs der Durchsuchung eingeholt werden könnte, etwa weil bei jeder Verzögerung der gesuchte Gegenstand mutmaßlich zerstört oder weggebracht würde. Dies könnte der Fall sein, wenn die erhebenden Kriminalbeamten zum begründeten Verdacht gelangen, dass die benötigten Daten oder Beweismittel gerade jetzt unwiederbringlich gelöscht oder zerstört werden und keine Zeit für die Anordnung der Durchsuchung durch den Staatsanwalt nach einer gerichtlichen Bewilligung bleibt.

Vor der Durchsuchung ist der Betroffene über die Gründe für die Durchsuchung aufzuklären und aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben, wenn nicht Gefahr im Verzuge vorliegt. Der Betroffene darf bei der Durchsuchung anwesend sein und eine Person seines Vertrauens beiziehen, die aber nicht der Mitwirkung an der Straftat verdächtig sein darf. Ist der Inhaber nicht anwesend und auch kein erwachsener Mitbewohner anwesend, der die Rechte des Betroffenen ausübt, so kann die Durchsuchung auch unter Beiziehung von zwei unbeteiligten vertrauenswürdigen Person durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Durchsuchung auch ohne diese Personen stattfinden.

Bei der Durchsuchung können Gegenstände aus Beweisgründen sichergestellt werden. Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügungsmacht hat, ist verpflichtet, diese herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen. Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen sichergestellt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen. Überdies hat er die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu dulden.

Personen die nicht der Tat beschuldigt sind, kann dafür angemessener Kostenersatz gewährt werden. Die Verweigerung dieser Verpflichtung ist zwar nicht strafbar, rechtfertigt aber die Anwendung von Zwang zur Durchsetzung.

Über die Hausdurchsuchung (mit Anordnung der Staatsanwaltschaft und gerichtlicher Entscheidung) und die Sicherstellung ist dem Betroffenen sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung auszufolgen oder zuzustellen. Dazu ist er über seine Rechte auf Einspruch oder Beschwerde und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen, zu informieren.


Rechte besonderer Berufsgruppen

Einer Durchsuchung in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung beziehungsweise der Medieninhaber oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter beizuziehen; zu den betroffenen Berufsgruppen siehe nachstehenden Auszug aus § 157 StPO.

- Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist.

- Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,

- Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden.


Die Angehörigen dieser Berufsgruppen haben ein Aussageverweigerungsrecht. Das Recht der angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teilnehmen.


Versiegelung biszur gerichtlichen Entscheidung

Widerspricht der Betroffene, auch wenn er der Tat beschuldigt ist, einer Sicherstellung unter Berufung auf ein Verschwiegenheitsrecht, deren Umgehung mit Nichtigkeit bedroht ist (s. o. angeführte Berufsgruppen), so sind die Unterlagen auf geeignete Art, vor der Sichtung etwa in einem verschlossenen Behältnis der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu übergeben. Der Betroffene hat binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, jene Aufzeichnungen oder Datenträger konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde. Unterlässt er diese Äußerung, sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen. Andernfalls sind die Unterlagen zu sichten und zum Akt zu nehmen bzw. jene Akten, die der Verschwiegenheit unterliegen, dem Betroffenen ohne Verwertung deren Inhalts auszufolgen.


Verschwiegenheitspflicht der Ärzte

Nicht zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind grundsätzlich Ärzte (die nicht in die oben im Gesetz aufgezählten Berufsgruppen fallen), zumal auch das Ärztegesetz eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht normiert, wenn die Offenbarung des Geheimnisses dem Schutz höherwertiger Interessen dient, worunter auch die Rechtspflege aufgezählt wird. Jedenfalls gilt dies für „unbedingt erforderliche“ Informationen. Damit können Ärzte (die nicht in die oben im Gesetz aufgezählten Berufsgruppen fallen) sich nicht auf das Widerspruchsrecht gegen eine Sicherstellung berufen.


Rechte des Betroffenen

Für Beschuldigte in einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren gilt die Unschuldsvermutung bis zu ih-rer rechtskräftigen Verurteilung. Dem Beschuldigten steht es frei auszusagen oder die Aussage zu verweigern.

Ein reumütiges Geständnis und die Mitwirkung an der Wahrheitsfindung durch eine Aussage ist jedoch ein wichtiger Milderungsgrund im Falle einer Verurteilung.

Gegen eine rechtswidrig durch die Staatsanwaltschaft angeordnete und vom Gericht bewilligte Hausdurchsuchung steht dem Betroffenen die Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung wegen Rechtsverletzung zu.

Gegen eine rechtswidrig durchgeführte, von der Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchung kann der Betroffene binnen sechs Wochen Einspruch erheben. Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei. Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten.

Überschreiten die durchführenden Kriminalbeamten den Durchsuchungsauftrag der Staatsanwaltschaft (Exzess) oder führen sie eine Durchsuchung aus eigenem und ohne Auftrag durch, so kann sich der Betroffene mit einer Maßnahmenbeschwerde wegen behaupteter Rechtsverletzung an das Landesverwaltungsgericht wenden.

Dr. Thomas Öfferlbauer, MA Stv. Büroleiter der Landespolizeidirektion NÖ, Büro Rechtsangelegenheiten, B1 .

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Metadaten
Titel
Praxis
Rechtslage bei Hausdurchsuchung und Sicherstellung
Publikationsdatum
13.08.2021
Zeitung
Ärzte Woche
Ausgabe 20/2021

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