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ICD-Diagnosen als Psychotherapieindikation in Österreich

  • Open Access
  • 20.10.2025
  • Psychiatrie
Erschienen in:

Zusammenfassung

In Österreich gelten alle nach ICD klassifizierten psychischen Störungen mit klinischem Krankheitswert als Grundlage für eine erstattungsfähige Behandlung; nicht krankheitswertige Belastungen und Z‑Codes sind davon ausgenommen. Der Beitrag ordnet die relevanten ICD-10-F-Kategorien im Hinblick auf Indikationsstellung und Leistungsrecht, präzisiert die Abgrenzung zu Lebensproblemen und fasst Anforderungen der Kostenträger zusammen (ärztliche Bestätigung zu Beginn; Bewilligung ab der 11. Einheit). Typische Grenzfälle (z. B. Burn-out [Z73.0] vs. Anpassungsstörung [F43]) werden exemplarisch erläutert. Praxisorientiert werden Schritte im Erstkontakt, Diagnosedokumentation und Antragsweg skizziert sowie Besonderheiten u. a. bei kinder-/jugendpsychiatrischen, substanzbezogenen und psychotischen Störungen hervorgehoben. Ziel ist eine klare Orientierung für Indikationsentscheidungen und eine konsistente Dokumentation im österreichischen Leistungssystem.
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Hinweis des Verlags

Der Verlag bleibt in Hinblick auf geografische Zuordnungen und Gebietsbezeichnungen in veröffentlichten Karten und Institutsadressen neutral.
In Österreich gelten grundsätzlich alle diagnostizierbaren psychischen Störungen der derzeit gültigen Version der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) als Indikation für eine Psychotherapie, sofern es sich um „krankheitswertige“ Störungen handelt. Eine „krankheitswertige“ psychische Störung liegt vor, wenn die Symptomatik klinisch bedeutsam ist und mit Leidensdruck oder funktioneller Beeinträchtigung einhergeht. Reine Lebensprobleme ohne diagnostizierbare Störung (z. B. Partnerschaftsprobleme, Schul- oder Berufsschwierigkeiten) gelten nicht als Krankheit und sind daher keine Kassenleistung, sondern gehören zur Prävention bzw. Persönlichkeitsentwicklung. Die öffentlichen Krankenkassen (ÖGK, BVAEB, SVS etc.) erstatten Psychotherapiekosten nur bei Vorliegen einer ICD-10-Diagnose (zukünftig ICD-11-Diagnose) einer psychischen Krankheit [1]. Im Erstgespräch klären Psychotherapeut:innen daher die Diagnose und informieren über die notwendigen Schritte zur Kostenerstattung. Unten findet sich eine strukturierte Übersicht der relevanten Diagnosen nach ICD-10, inklusive typischer Beispiele und Hinweise zur Therapiezulassung und Versicherungsleistung.

ICD-10: Psychotherapeutisch relevante Diagnosen

Die ICD-10 (WHO, 10. Revision) führt psychische Störungen im Kapitel V (F00–F99) auf. Dieses Kapitel umfasst alle psychischen und Verhaltensstörungen einschließlich Entwicklungsstörungen. Tab. 1 listet exemplarisch die ICD-10-Diagnosegruppen (F-Kategorien) mit Beispielen einzelner Diagnosen und vermerkt, ob sie als Indikation für Psychotherapie zugelassen und kassenerstattungsfähig sind. In Österreich sind psychotherapeutische Behandlungen für alle genannten ICD-10-Störungen grundsätzlich erlaubt und anerkannt, sofern ein Krankheitswert im Sinne krankheitswertiger Störungen des §120 ASVG und psychische Symptome vorliegen. Die Kostenerstattung durch die Krankenkassen ist für diese Diagnosen prinzipiell gegeben bedarf aber einer Bewilligung durch die zuständige Krankenkasse sowie eine Überweisung von Fachärzt:innen/Allgemeinmediziner:innen für 10 Therapiesitzungen und einer Bewilligung durch die zuständige Krankenkasse ab der 11. Therapiesitzung.
Tab. 1
Übersicht: Beispielhafte Übersicht der ICD-10-Diagnosegruppen als Psychotherapieindikationen
ICD-10-Diagnosegruppe
Beispiele einzelner Diagnosen
Psychotherapie – indikationsfähig
Kassenleistung*
Organische psychische Störungen (F00–F09)
z.B. F03 Demenz (nicht näher bezeichnet); F07.0 Organische Persönlichkeitsstörung; F06.4 Organische Angststörung
Ja, ggf. supportive PT bei begleitenden psychischen Symptomen (Depression, Angst usw.) sinnvoll
Ja, bei behandlungsbedürftiger psychischer Symptomatik (z. B. Anpassungs‑/Verhaltensstörungen infolge der organischen Krankheit)
Psychische und Verhaltensstörungen durch Substanzen (F10–F19)
z.B. F10.2 Alkoholabhängigkeit; F17.2 Nikotinabhängigkeit; F11.1 Opioidmissbrauch
Ja, Suchttherapie (psychotherapeutische und psychosoziale Interventionen sind zentral)
Ja, Suchtbehandlung ist erstattungsfähig (oft in Kombination mit medizinischen/sozialen Maßnahmen)
Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen (F20–F29)
z.B. F20.0 Paranoide Schizophrenie; F25.1 Schizoaffektive Störung, depressiver Typ
Ja, psychotherapeutische Behandlung als Ergänzung zur medikamentösen Therapie
Ja, Behandlung schwerer psychotischer Störungen ist kassenfinanziert (in der Regel in Kombination mit psychiatrischer Behandlung)
Affektive Störungen (F30–F39)
z.B. F32.1 Mittelgradige depressive Episode; F33.2 Rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere Episode); F31.7 Bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert
Ja, Psychotherapie ist indiziert (u. a. bei Depression, Bipolarität)
Ja, affektive Störungen zählen zu den häufigsten Indikationen für erstattete Psychotherapie (Depression als Hauptdiagnose)
Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (F40–F48)
z.B. F41.0 Panikstörung; F42 Zwangsstörung; F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung; F45.0 Somatisierungsstörung
Ja, Psychotherapie ist zentral (z. B. Angststörungen, Traumafolgestörungen, Zwangsstörungen, somatoforme Störungen
Ja, voll erstattungsfähig. Anpassungs- und Belastungsstörungen gelten bei ausreichender Dauer/Schwere als krankheitswertig (Lebenskrisen ohne Störungswert ausgenommen)
Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren (F50–F59)
z.B. F50.0 Anorexia nervosa; F51.0 Nichtorganische Insomnie; F52.0 Mangel an sexuellem Verlangen (psychogen)
Ja, z. B. Essstörungen erfordern Psychotherapie (oft multimodal); Schlafstörungen oder sexuelle Funktionsstörungen mit psychischen Ursachen werden psychotherapeutisch behandelt
Ja, Essstörungen etc. sind als Krankheiten anerkannt und psychotherapeutisch behandelbar; sexual- oder schlafbezogene Störungen werden erstattet, sofern eine psychogene Ursache diagnostiziert (organische Ursachen müssen ärztlich ausgeschlossen sein)
Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (F60–F69)
z.B. F60.31 Borderline-Persönlichkeitsstörung; F60.0 Paranoide Persönlichkeitsstörung; F63.0 Pathologisches Spielen (Spielsucht)
Ja, Psychotherapie ist Mittel der Wahl bei Persönlichkeitsstörungen; auch Impulskontrollstörungen (Spielsucht etc.) werden psychotherapeutisch behandelt
Ja, Persönlichkeitsstörungen gelten als krankheitswertig und sind therapiebedürftig (Kostenerstattung v. a. bei erheblichem Leidensdruck/Funktionsbeeinträchtigung). Pathologisches Glücksspiel (Impulskontrollstörung) wird als Krankheit anerkannt und i. d. R. im Rahmen der Suchttherapie erstattet
Intelligenzminderung (F70–F79)
z.B. F70 Leichte Intelligenzminderung; F72 Schwere Intelligenzminderung
Begrenzt – Psychotherapie richtet sich hier eher auf begleitende Verhaltens- oder Emotionsstörungen, da die kognitive Beeinträchtigung an sich nicht „heilbar“ ist. Bei Menschen mit Intelligenzminderung können jedoch z. B. Verhaltensprobleme, Ängste etc. psychotherapeutisch behandelt werden
Ja, sofern psychische Störungen im Vordergrund stehen (z. B. aggressive Verhaltensauffälligkeiten, emotionale Probleme bei F70-F79) und eine Verbesserung der Anpassung/Funktion durch Therapie erwartet wird. Ansonsten primär pädagogisch-soziale Maßnahmen
Entwicklungsstörungen (F80–F89)
z.B. F84.5 Asperger-Syndrom; F80.1 Expressive Sprachstörung; F84.0 Frühkindlicher Autismus
Ja, je nach Störung spezifische Therapie: z. B. Autismus-Spektrum-Störungen – soziale Fertigkeitenschulung; Sprach- und Lernstörungen – eher logopädisch/pädagogisch, aber psychotherapeutische Begleitung möglich (z. B. zur Bewältigung sekundärer emotionaler Probleme)
Ja, sofern eine störungswertige psychische Problematik vorliegt. Autismus (inkl. Asperger) wird z. T. psychotherapeutisch begleitet (im Rahmen multiprofessioneller Betreuung) und als Erkrankung anerkannt. Spezifische Lern- oder Sprachstörungen alleine fallen eher nicht unter erstattungsfähige Psychotherapie, außer es bestehen komorbide psychische Probleme
Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F90–F98)
z.B. F90.0 Aufmerksamkeitsdefizit‑/Hyperaktivitätsstörung; F91.2 Sozialisiert-aggressive Verhaltensstörung; F93.0 Angststörung des Kindesalters (Trennungsangst)
Ja, Kinder- und Jugendpsychiatrische Störungsbilder werden psychotherapeutisch behandelt (Psychotherapie bei ADHS und Störungen des Sozialverhaltens, Spieltherapie bei emotionalen Störungen etc.). Elternarbeit und Umfeldintegration sind oft Teil der Therapie
Ja, psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter sind erstattungsfähig. Behandlung meist durch Fachärzt:innen oder Psychotherapeut:innen mit spezieller Ausbildung. Voraussetzung ist auch hier eine diagnoserelevante Störung (entwicklungsangemessen beurteilt)
Nicht näher bezeichnete psychische Störung (F99)
F99 Psychische Störung, nicht näher bezeichnet (Platzhalterdiagnose, wenn keine spezifische Zuordnung möglich)
Ja, falls verwendet, liegt per Definition eine psychische Erkrankung vor, auch wenn unspezifisch – eine Psychotherapie kann indiziert sein
Ja, provisorisch: F99 wird z. B. bei unklarer Diagnose genutzt, um eine Therapie beginnen zu können. Für längerfristige Kostenerstattung sollte jedoch eine spezifischere Diagnose gestellt werden, sobald möglich
krankheitswertig = mit Krankheitswert, d. h. als Erkrankung im Sinne der Sozialversicherung anerkannt
PT Psychotherapie
* Die Kostenerstattung durch die Krankenkassen ist für diese Diagnosen grundsätzlich möglich. Hierfür braucht es eine Bewilligung durch die zuständige Krankenversicherung. Die Höhe der Kostenteilrefundierung richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung des zuständigen Trägers der Sozialen Krankenversicherung. Für die Kostenteilrefundierung und die Sachleistung sind eine (fach-)ärztliche Überweisung bzw. Bestätigung zwischen der ersten und zweiten Einheit für die ersten zehn Therapiesitzungen notwendig. Für die Kostenteilrefundierung ist weiters ab der elften Therapiesitzung eine Bewilligung durch den zuständigen Träger der Sozialen Krankenversicherung erforderlich.
Wie die Tabelle zeigt, decken die ICD-10-F-Diagnosen das gesamte Spektrum psychischer Erkrankungen ab – von organisch bedingten Störungen über Suchterkrankungen, Psychosen, affektive und neurotische Störungen bis hin zu Persönlichkeitsstörungen und Entwicklungsauffälligkeiten. All diese gelten bei entsprechender Symptomatik und Schwere als Indikationen für Psychotherapie.
Wichtig ist die Abgrenzung zu nicht krankheitswertigen Problemen
Wichtig ist die Abgrenzung zu nicht krankheitswertigen Problemen: So wird z. B. „Burn-out“ im ICD-10 lediglich mit dem Z‑Code Z73.0 („Probleme bei der Lebensbewältigung, Erschöpfungssyndrom“) erfasst, was keine Krankheit darstellt. In solchen Fällen muss für eine Kassenfinanzierung eine diagnostizierbare Störung vorliegen – häufig wird eine „Burn-out-Symptomatik“ als Anpassungsstörung (F43.2) diagnostiziert, wenn die Kriterien erfüllt sind. Ähnlich sind normale Trauerreaktionen keine abrechenbaren Diagnosen (ICD-10 codiert z. B. Trauer als Z63.4); erst wenn sich eine Anpassungsstörung oder depressive Episode entwickelt, liegt eine psychotherapeutisch behandlungsbedürftige Erkrankung vor.
Hinweis.
Für die Kostenerstattung fordern die Krankenkassen in Österreich neben der Diagnose eine ärztliche Bestätigung zwischen der 1. und 2. Einheit, dass keine primär organische Ursache vorliegt, und ab der 11. Sitzung eine Bewilligung durch die zuständige Krankenkasse. Psychotherapeut:innen unterstützen Patient:innen beim Einreichen des Antrags auf Kostenzuschuss.

Fazit für die Praxis

  • Sämtliche in ICD-10 oder ICD-11 als psychische Störung klassifizierten Diagnosen gelten in Österreich als Indikation für Psychotherapie, sofern ein klinischer Krankheitswert vorliegt.
  • Die Sozialversicherungsträger finanzieren psychotherapeutische Behandlungen für diese Diagnosen – entweder via Kostenzuschuss oder als Sachleistung bei Psychotherapeut:innen in freier Praxis sowie in bestimmten Einrichtungen – mit dem Ziel, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Patient:innen wiederherzustellen.
  • Nicht jede Lebenskrise ist schon eine Krankheit, doch bei Vorliegen definierter ICD-Diagnosen (z. B. Depression, Angststörung, PTBS, Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung usw.) besteht ein Rechtsanspruch auf Behandlung und Kostenerstattung.
  • Die ICD-10 und ICD-11 bieten dabei den offiziellen diagnostischen Rahmen, der fortlaufend an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst wird – was die Indikationsstellung zur Psychotherapie in Zukunft weiter präzisieren und erweitern dürfte.

Danksagung

Wir danken allen Teilnehmer:innen der ÖBVP-Umfrage sowie den beteiligten Institutionen für die Unterstützung. Die Autor:innen danken der NÖ Landesgesundheitsagentur als Rechtsträgerin der Universitätskliniken in NÖ für die Bereitstellung des organisatorischen Rahmens zur Durchführung des Forschungsvorhabens. Die Autor:innen anerkennen außerdem die Unterstützung durch den Open Access Publikationsfonds der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften, Krems, Österreich.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

H. Löffler-Stastka gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht. M. Böckle und B. Haid sind im ÖBVP tätig, S. Plimon-Rohm im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und K. Platz bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Dies kann potenziell organisationsspezifische Interessen mit sich bringen und sollte bei der Interpretation berücksichtigt werden.
Für diesen Beitrag wurden von den Autor/-innen keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Die in diesem Artikel enthaltenen Bilder und sonstiges Drittmaterial unterliegen ebenfalls der genannten Creative Commons Lizenz, sofern sich aus der Abbildungslegende nichts anderes ergibt. Sofern das betreffende Material nicht unter der genannten Creative Commons Lizenz steht und die betreffende Handlung nicht nach gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist, ist für die oben aufgeführten Weiterverwendungen des Materials die Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers einzuholen. Weitere Details zur Lizenz entnehmen Sie bitte der Lizenzinformation auf http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de.

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Titel
ICD-Diagnosen als Psychotherapieindikation in Österreich
Verfasst von
Mag. Mag. Dr. Markus Böckle, M. Sc.
Barbara Haid
Kerstin Platz
Sara Plimon-Rohm
Henriette Löffler-Stastka
Publikationsdatum
20.10.2025
Verlag
Springer Vienna
Erschienen in
psychopraxis. neuropraxis / Ausgabe 6/2025
Print ISSN: 2197-9707
Elektronische ISSN: 2197-9715
DOI
https://doi.org/10.1007/s00739-025-01129-0
1.
Zurück zum Zitat Graubner B (Hrsg) (2013) ICD-10-GM 2014 Systematisches Verzeichnis: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 11. Revision-German Modification Version 2014. Deutscher Ärzteverlag