Freistellungen nach dem österreichischen Mutterschutzgesetz
Mutterschutz in der Gynäkologie und Geburtshilfe – Operieren in der Schwangerschaft
- 13.10.2025
- Originalien
- Verfasst von
- Mag. iur. Dr. med. univ. Isabelle Häusler
- Erschienen in
- Gynäkologie in der Praxis | Ausgabe 4/2025
Zusammenfassung
Das österreichische Mutterschutzgesetz (MSchG), welches den Schutz der Gesundheit werdender und stillender Mütter sowie den Schutz des Kindes in ihrer Arbeitswelt regelt, unterscheidet zwei Arten von Freistellungen: zum einen die Freistellung aus medizinischen Gründen, zum anderen jene aufgrund der im Mutterschutzgesetz geregelten Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, sofern kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht. Liegt eine Gesundheitsgefährdung der Mutter und/oder des ungeborenen Kindes vor, muss die Schwangere durch ein Zeugnis einer Fachärztin/eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe oder Innere Medizin freigestellt werden (§ 3 Abs. 3 MSchG). Die hierfür infrage kommenden taxativ aufgelisteten Freistellungsgründe finden sich in der Mutterschutzverordnung (MSchV). Wird eine Dienstnehmerin gemäß § 3 Abs. 3 MSchG freigestellt (Freistellung aus medizinischen Gründen), gebührt ihr statt dem von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu leistenden Lohn vorzeitiges Wochengeld vom Sozialversicherungsträger. Besteht jedoch am Arbeitsplatz eine Gefährdung für die Schwangere und/oder ihr ungeborenes Kind (arbeitsplatzbezogenes Beschäftigungsverbot gemäß § 4 MSchG), wie beispielsweise Arbeiten bei Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen, ist von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber zu prüfen, ob eine Freistellung notwendig ist. Wird die werdende Mutter aufgrund eines arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbots freigestellt, besteht Entgeltfortzahlungspflicht der Dienstgeberin oder des Dienstgebers bis zum Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots (acht Wochen vor dem geplanten Geburtstermin). Schwangere Arbeitnehmerinnen, die im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe tätig sind, sind besonderen Gefährdungen ausgesetzt, welche bestimmte Beschäftigungsverbote gemäß § 4 MSchG nach sich ziehen. Aufgrund dieser Gefährdungen sind bestimmte Tätigkeiten in der Regel für schwangere Arbeitnehmerinnen verboten. Ob klinische Tätigkeiten für Schwangere tatsächlich eine Gefährdung darstellen, muss im Einzelfall im Rahmen der Mutterschutzevaluierung (§ 2a Abs. 1 und 2 MSchG) ermittelt werden.
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- Titel
-
Freistellungen nach dem österreichischen Mutterschutzgesetz
Mutterschutz in der Gynäkologie und Geburtshilfe – Operieren in der Schwangerschaft - Verfasst von
-
Mag. iur. Dr. med. univ. Isabelle Häusler
- Publikationsdatum
- 13.10.2025
- Verlag
- Springer Vienna
- Erschienen in
-
Gynäkologie in der Praxis / Ausgabe 4/2025
Print ISSN: 3005-0758
Elektronische ISSN: 3005-0766 - DOI
- https://doi.org/10.1007/s41974-025-00390-w
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