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Berufspflicht zur Kooperation versus Datenschutz

  • 06.05.2019
  • Leitthema
Erschienen in:

Zusammenfassung

Auf den ersten Blick scheinen die Berufspflicht zur Kooperation und der seit Ende Mai 2018 verschärfte Datenschutz in einem Spannungsverhältnis zu stehen. Die Stoßrichtung des Datenschutzregimes ist, Daten von Personen grundsätzlich nur zu verarbeiten, wenn ein gültiger Erlaubnistatbestand vorliegt und – selbst dann – nur im geringstmöglichen Umfang sowohl in quantitativer als auch zeitlicher Hinsicht. Insbesondere muss auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die bei vielen Kooperationsformen vorkommt, legitimiert sein. Der europäische Gesetzgeber hat für Datenverarbeitungen im Behandlungskontext einen speziellen Erlaubnistatbestand geschaffen. Jedoch ist - nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Rechtsprechung - unklar, ob und, falls ja, inwieweit auch Datenverarbeitungen im Rahmen von Kooperationen mit Berufskollegen und anderen Dritten von dieser Rechtsgrundlage umfasst sind. Der Beitrag untersucht diese Fragestellung.
Titel
Berufspflicht zur Kooperation versus Datenschutz
Verfasst von
Mag. Tanja Pfleger
Publikationsdatum
06.05.2019
Verlag
Springer Vienna
Erschienen in
Pädiatrie & Pädologie / Ausgabe Sonderheft 1/2019
Print ISSN: 0030-9338
Elektronische ISSN: 1613-7558
DOI
https://doi.org/10.1007/s00608-019-0677-7
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