Assistierte Selbsttötung in Österreich
Die Kompetenzen der Pflege müssen klar geregelt werden
- 01.05.2023
- ETHIK
- Verfasst von
- Dr. Andrea Egger-Rainer, Ph.D., MScN, B.A.
- Univ.-Prof. Dr. Piret Paal, BSCN
- Erschienen in
- PRO CARE | Ausgabe 4/2023
Auszug
Seit 1. Jänner 2022 bleibt die physische Hilfeleistung bei der Selbsttötung (Suizidassistenz) in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen straffrei: Die sterbewillige Person muss volljährig sein und an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) leiden. Darunter fallen unheilbare, zum Tod führende Krankheiten, sowie schwere Krankheiten, deren Symptome für die betroffene Person eine dauerhafte Beeinträchtigung der gesamten Lebensführung mit sich bringen. Weiters darf der Leidenszustand durch andere Maßnahmen und Mittel nicht abwendbar sein. Verbindlich hat auch eine Aufklärung durch zwei Ärztinnen oder Ärzte, davon eine oder einer mit palliativmedizinischer Qualifikation, zu erfolgen. Seitens der hilfeleistenden Person darf kein verwerflicher Beweggrund zur Beteiligung an der assistierten Selbsttötung vorliegen. Hilfeleistung im Sinne des StVfG bedeutet, dass beispielsweise das tödliche Präparat durch eine andere Person besorgt und/oder bereitgestellt wird, die sterbewillige Person die lebensbeendende Maßnahme, wie die Einnahme des tödlichen Präparats, aber selbstständig durchführt. …
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- Titel
-
Assistierte Selbsttötung in Österreich
Die Kompetenzen der Pflege müssen klar geregelt werden - Verfasst von
-
Dr. Andrea Egger-Rainer, Ph.D., MScN, B.A.
Univ.-Prof. Dr. Piret Paal, BSCN
- Publikationsdatum
- 01.05.2023
- Verlag
- Springer Vienna
- Erschienen in
-
PRO CARE / Ausgabe 4/2023
Print ISSN: 0949-7323
Elektronische ISSN: 1613-7574 - DOI
- https://doi.org/10.1007/s00735-023-1692-y
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