Die ärztliche Verschwiegenheit ist bei näherer Betrachtung nicht so streng zu beurteilen. Im Einzelfall mag die Wahrung der körperlichen Unversehrtheit überwiegen. Ein OGH-Urteil stützt diese Sichtweise.
30.05.2017 | Recht für Ärzte
30.05.2017 | Recht für Ärzte
Die ärztliche Verschwiegenheit ist bei näherer Betrachtung nicht so streng zu beurteilen. Im Einzelfall mag die Wahrung der körperlichen Unversehrtheit überwiegen. Ein OGH-Urteil stützt diese Sichtweise.