vielgesundheit.at (2) × Loggen Sie sich ein , um diesen Film fürs Fachpublikum zu sehen. Welche Auflagen müssen beim Betreiben einer Website erfüllt werden? Was ist bei der Gestaltung einer ärztlichen Website zu beachten? Wofür darf eine Ärztin, ein Arzt werben? Diese und andere Fragen beantwortet Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun. Die Bestimmungen zur Arztwerbung sind im Ärztegesetz, Paragraph 53, verankert. Außerdem hat die Ärztekammer eine Richtlinie zu „Arzt und Öffentlichkeit" herausgebracht. Bei der Bewerbung von Dienstleistungen ist vor allem darauf zu achten, dass sämtliche Aussagen sachlich, wahr und nicht marktschreierisch sind. Der Patient soll nicht unter Kaufzwang gesetzt werden. Bei der Gestaltung einer ärztlichen Homepage muss neben dem Inhalt unter anderem auch auf Links, die korrekte Verwendung von Bildmaterial und die Offenlegungspflicht geachtet werden. Zur Verfügung gestellt von www.vielgesundheit.at Mag. Katharina Braun ×