Syda Production / fotolia.com × Praktikum, Volontariat oder Ferialarbeit? Die Sommerferien stehen vor der Tür. Für viele Jugendliche bedeutet das nicht nur Faulenzen und Freizeitvergnügen, sondern auch die Absolvierung eines Ferialjobs. Was dabei aus Sicht der Sozialversicherung zu beachten ist, erklären Fachleute der NÖ Gebietskrankenkasse (NÖGKK). Ferialjob ist nicht gleich Ferialjob. Man unterscheidet zwischen einem Praktikum, einem Volontariat und einer Ferialarbeit. Die meisten Schülerinnen und Schüler sowie Studierende wollen sich im Sommer ihr Taschengeld aufbessern. Diese werden als Ferialarbeiterinnen bzw. Ferialarbeiter oder -angestellte tätig und sind daher als Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzumelden. Das bedeutet, sie sind weisungsgebunden, zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und müssen sich organisatorisch in den Betrieb eingliedern. Sie haben Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung, aliquoten Urlaub und Sonderzahlungen. Übersteigt das monatliche Entgelt den Betrag von Euro 395,31 (Geringfügigkeitsgrenze für 2014), sind sie kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert. Andernfalls tritt lediglich eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ein. Steht beim Ferialjob die Ausbildung im Vordergrund, handelt es sich um Praktikantinnen bzw. Praktikanten. Diese Jugendlichen müssen im Rahmen des Lehrplanes oder der Studienordnung eine bestimmte Tätigkeit ausüben. Eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gegenüber dem Betrieb besteht jedoch nicht. Ferialpraktikantinnen bzw. -praktikanten sind automatisch unfallversichert. Wer für dieses Praktikum ein - freiwilliges - "Taschengeld" erhält, ist jedoch als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer anzumelden und unterliegt der Vollversicherung. Bis zu einem Taschengeld in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (2014: Euro 395,31), besteht nur ein Unfallversicherungsschutz. Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten im Gastgewerbe haben Anspruch auf Lehrlingsentschädigung und sind immer als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer anzumelden. Volontärinnen bzw. Volontäre wollen nach Absolvierung der Schule oder des Studiums praktische Kenntnisse gewinnen. Auch hier steht - allerdings auf freiwilliger Basis - der Ausbildungs- und Lernzweck an erster Stelle. Sie sind direkt bei der AUVA zur Unfallversicherung an- und abzumelden. Wird "Taschengeld" bezahlt oder liegt ein normales Arbeitsverhältnis vor, muss die Meldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgen.